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Dr. Thomas Lehmann | |
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Letzte Aktualisierung: 23.9.1999 |
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Praxisbeispiel für Betriebsanweisungen/Unterweisungen der BAGUV-Regel in einem chemischen Institut der FU-BerlinVortrag im Rahmen des ZTW-Praxisseminars "BAGUV-Regel Sicherer Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" am 13.1.1998 in ClausthalDurch die TRGS 451 ist auch den Hochschulen unmißverständlich klar gemacht worden, daß beim Umgang mit Gefahrstoffen die Beschäftigten sachgerecht anhand von Betriebsanweisungen zu unterweisen sind. Der entsprechende Text in § 7 Abs 6 legt den Schluß nahe, daß die Autoren damals den Universitäten wohl eine allgemeine Laxheit im Umgang mit Gefahrstoffen unterstellt haben und diesem Umstand einen energischen Riegel vorschieben wollten. Sehr nachdrücklich wird nämlich angeraten, daß der fortgeschrittene Student (z.B. Diplomand) entsprechende Betriebsanweisungen selbst ermitteln und mit seinem Betreuer "nachprüfbar protokollmäßig festhalten" solle. In der absurden Konsequenz hätte der Diplomand seinen Betreuer dazu also jedes Mal um eine Unterredung und Unterschrift unter ein Protokoll bitten müssen, wenn er z.B. mit Salzsäure umzugehen beabsichtigt hätte. Natürlich ist das an keiner Universität praktiziert worden! Da der Text aber nun einmal so dastand und die Verantwortlichen an den Hochschulen ihn vermutlich irgendwie angewendet wissen wollten, hat man das Erstellen von Betriebsanweisungen vielerorts kurzerhand den Grundpraktikanten aufgetragen. Das Problem ist, daß diese noch gar kein Gefühl für die drohenden Gefahren haben und diese also gar nicht einschätzen können. Akribisch läßt man die Praktikanten deshalb in Katalogen blättern und neben R-/S-Sätzen Flammpunkte und MAK-Werte ermitteln um damit letztendlich ein Formblatt mit schnell mal über hundert Einzeldaten pro Versuch füllen. Da die TRGS 451 in § 7 Abs. 3 eine Systematisierung zu stoffgruppenbezogenen Betriebsanweisungen nur sehr zaghaft und unter Vorbehalten empfielt, werden die Daten auch bei trivialsten und längst bekannten Einzelchemikalien gnadenlos wieder und wieder abgefordert. Die aus dem Datenwust abgeleiteten Konsequenzen sind meist banale Standardanweisungen, wie "Schutzbrille aufsetzen", "Handschuhe anziehen" und "im Abzug arbeiten". Adressaten dieser Anweisungen sind - wie auch aus der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu hören - "aufgrund der Fülle unstrukturierter Informationen nicht in der Lage, diese in sicherheitsbewußtes Handeln umzusetzen. (E. Lechtenberg-Auffahrt GIT Sicherheit + Management 1997(6),500-502) Es scheint ja auch vielmehr um die eigene Absicherung zu gehen, denn die am Schluß des Formulars zu findenden Unterschriften von Betreuer und Student sollen belegen, daß hier den Auflagen der TRGS 451 genüge getan sei. Kein Wunder, daß solche Formblätter von Semester zu Semester voneinander abgeschrieben und dadurch eher schlechter als besser werden. Nur zu groß ist die Versuchung, daß dies auch für die Ausbilderseite eine bequeme Lösung ist: Die Studenten "machen" sich Ihre Anweisung selbst; eigenes Tätigwerden ist also nicht nötig. Scheinheilig wird die Unlust, sich damit auseinandersetzen zu müssen, manchmal sogar als didaktisches Konzept "verkauft", da die Studenten ja schließlich lernen müßten, selbständig zu arbeiten. Daß vielfach nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Umgang mit Gefahrstoffen im Vordergrund steht, sondern der Formalismus, jemand irgendetwas nachprüfbar erstellen zu lassen, wird in bestürzender Weise an Lehrbüchern deutlich, die fertige Tabellen mit Kürzeln für bestimmte Gefahreigenschaften beinhalten und als Erstellung einer Betriebsanweisung das simple Abschreiben der Tabelle in ein Formblatt empfehlen. Haben denn die im Umgang mit Gefahrstoffen Erfahrenen nicht mehr zu vermitteln als Grenzwerte? Trivial ist doch wohl die Feststellung, daß man mit 64 R- und 62 S-Sätzen das Gefahrenpotential von den derzeit 14 Millionen bekannten Verbindungen nicht erschöpfend beschreiben kann! Kein R-Satz warnt uns z.B. vor dem Tränenreiz von Benzylchlorid und kein S-Satz gibt eine Betriebsanweisung, wie man von diesem Teufelszeug trotzdem einen Brechungsindex bestimmen kann, ohne rote Augen zu bekommen. Grundpraktikanten können so etwas nicht selbst ermitteln! Man muß ihnen das SAGEN!
Vor allem im Grundstudium müssen die Studenten also die notwendigen Anweisungen erhalten. Wer eine Betriebsanweisung machen will, die hilfreich und nicht nur ein an der Wand hängender oder irgendwo abgehefteter Formalismus ist, sollte zunächst einmal die Adressaten dieser Anweisung beobachten und sehen, welche Hilfen diese benötigen. Die aus diesen Beobachtungen abgeleiteten qualifizierten Hilfen werden im universitäten Ausbildungslabor von den Studenten in aller Regel höchst dankbar aufgenommen. Da ich unterstelle, daß die TRGS 451 dieser Entwicklung - sicher ohne Absicht - Vorschub geleistet hat, begrüße ich die Novellierungsbestrebungen ausdrücklich. Von der Arbeitsgruppe Crusius/Stratmann ist dazu ein Entwurf vorgelegt worden, der im Kapitel "Betriebsanweisungen" einen geradezu bahnbrechenden Fortschritt dargestellt hat, da der Text ungleich stärker die sachgerechte didaktische Verantwortlichkeit der Lehrenden gegenüber den Lernenden in den Vordergrung stellt. Leider ist der Text dieser Arbeitsgruppe nicht in den nach dem Stand vom November 1997 vorliegenden Entwurf übernommen worden. Zwar werden Einzelstoffbetriebsanweisungen für das universitäre Chemielabor sinnvollerweise zum Ausnahmefall erklärt (Vorbemerkungen, sowie Ziff 4.13). Positiv zu vermerken ist auch die Verpflichtung zur praktischen Unterweisung (Ziff 4.14). Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung mündlicher und schriftlicher Anweisungen bleibt der Text aber sehr allgemein. Danach verhält sich bereits korrekt, wer den Praktikanten die Laborordnung des Instituts in die Hand drückt, sie auf diese Ordnung verpflichtet, gelegentlich zu einigen Gefahrstoffen zusätzliche Hinweise gibt und den Gebrauch des Rotationsverdampfers erklärt. Nach meiner Ansicht ist das zu wenig! Eine gute Betriebsanweisung im universitären Ausbildungslabor besteht zunächst einmal aus einer guten allgemeinen Betriebsanweisung. Diese sollte alle gängigen Standardmaßnahmen beinhalten und sowohl nach Gefahrstoffklassen (Symbol) als auch nach Stoffklassen (z.B. Aromaten) systematisiert sein. Die Anweisung sollte genau auf den betreffenden Kurs zugeschnitten sein und auch die Vorerfahrungen der Teilnehmer berücksichtigen. Klar, daß eine Laborordnung des Instituts für diesen Zweck ungeeignet ist! Mit der Standardanweisung als Rüstzeug können die Studenten mit vielleicht 70 - 80 % aller in einem Grundpraktikum vorkommenden Chemikalien sicher umgehen, ohne daß weitere Unterweisungen oder Belehrungen notwendig wären. Für den Rest müssen sie spezielle Anweisungen erhalten. Diese sollten immer über das hinausgehen, was die Praktikanten aus Katalogen o.ä. auch selbst ermitteln können. Hier sind die Erfahrenen in der Pflicht, die noch Unerfahrenen einzuweisen - wann immer sinvoll auch praktisch! Mit jeder Unterweisung - egal ob allgemein oder speziell oder ob mündlich oder schriftlich - sollte der Anspruch verbunden sein, daß diese didaktisch qualifiziert erteilt wird. Allgemeine Sicherheitsunterweisungen zu Beginn eines Praktikums dürfen keine "Gähn"-Veranstaltungen sein, die der Unterweisende gequält mit kleinen Witzchen aufzulockern versucht. Was zu tun ist, damit entsprechende Veranstaltungen oder Skripten genauso gut werden, wie beliebige Fachvorlesungen oder Seminare des Instituts, muß anhand der Gegebenheiten vor Ort entschieden werden. Kreativität und persönliches Engagement sind gefragt, Vorlesungen, Seminare, Unterweisungen, Prüfungen, Experimente, Demonstrationen, Bilder (z.B. Dias), Overheadfolien, Aushänge, Plakate, Besichtigungen, Computerprogramme, Internet oder was immer sonst zu nutzen, um Arbeitssicherheitsaspekte zu einem für die Adressaten interessanten Fachgebietsteil zu machen. Stellen Sie als Ausbildungsleiter an sich den Anspruch, mehr - und besseres - vermitteln zu wollen als das, was in der Laborordnung steht oder von dem für etliche Hundert D-Mark gekauften Betriebsanweisungsprogramm ausgespuckt wird!
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