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Thomas Lehmann |
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Beschäftigte sind nach § 20 GefStoffV anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen. Für das Institut für Organische Chemie ist dies vor allem die Laborordnung. Sehr hilfreich ist darüber hinaus die neue BUK-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich" (GUV 19.17). Diese löst die alte TRGS 451 ab, die in verschiedener Hinsicht wenig praxisbezogen war. Die neue GUV 19.17 ist demgegenüber ein echter Fortschritt. Der Text wird deshalb für alle Mitarbeiter vervielfältigt und nach Fertigstellung verteilt.
Thema dieser Sicherheitsunterweisung sind die folgenden Schwerpunkte:
Das Totenkopfwarnsymbol
hat insgesamt 8 Bedeutungen und zwar vier verschiedene Gefährdungsarten in jeweils 2 verschiedenen Abstufungen:
| hochgiftig | giftig |
| krebserzeugend (Gruppe1) | krebserzeugend (Gruppe2) |
| erbgutverändernd (Gruppe1) | erbgutverändernd (Gruppe2) |
| fortpflanzung-/entwicklungsschädigend (Gruppe 1) | fortpflanzung-/entwicklungsschädigend (Gruppe 2) |
Nach der Gefahrstoffverordnung gehören zur jeweiligen Gruppe 1 die Substanzen, bei denen das entsprechende Gefahrstoffpotential für den Menschen erwiesen ist. Zur Gruppe 2 gehören alle Substanzen, deren Wirkpotential durch Tierversuche oder andere relevante Befunde belegt ist. Diese Substanzen sind so zu behandeln, als wäre das Wirkpotential auch für den Menschen bereits erwiesen. Diese Gleichbehandlung ist naheliegend, denn natürlich kann dies nicht in Humanversuchen verifiziert werden. Deshalb gibt es nur ganz wenige Stoffe, die in die Gruppen 1 eingestuft sind. In die Gruppen 3 gehören alle Substanzen, bei denen das Datenmaterial nur dazu ausreicht, einen gewissen Verdacht auf Wirksamkeit auszusprechen. Gruppe-3-Substanzen werden mit dem Gefahrenkreuz Xn gekennzeichnet. Das Gefahrenpotential wird durch entsprechende R-Sätze näher erläutert. Insgesamt ergeben sich also die folgenden Einstufungen:
| Sehr giftig | ![]() |
R 28: Sehr giftig beim Verschlucken R 27: Sehr giftig beim Berühren mit der Haut R 26: Sehr giftig beim Einatmen R 39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens |
| Giftig | ![]() |
R 25: Giftig beim Verschlucken R 24: Giftig bei Berührung mit der Haut R 23: Giftig beim Einatmen R 39: Ernste Gefahr irreversiblen Schadens R 48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition |
| Gesundheitsschädlich | ![]() |
R 22: Gesundheitsschädlich beim Verschlucken R 21: Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut R 20: Gesundheitsschädlich beim Einatmen R 40: Irreversibler Schaden möglich R 48: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition |
| Krebserzeugend (Gruppe1) |
![]() |
R 45: Kann Krebs erzeugen R 49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen |
| Krebserzeugend (Gruppe 2) |
![]() |
R 45: Kann Krebs erzeugen R 49: Kann Krebs erzeugen beim Einatmen |
| Krebserzeugend (Gruppe 3) |
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R 40: Irreversibler Schaden möglich |
| Erbgutverändernd (Gruppe 1) |
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R 46: Kann vererbbare Schäden verursachen |
| Erbgutverändernd (Gruppe 2) |
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R 46: Kann vererbbare Schäden verursachen |
| Erbgutverändernd (Gruppe 3) |
![]() |
R 40: Irreversibler Schaden möglich |
| Reproduktionstoxisch (Gruppe 1) (Fortpflanzung/Entwicklung) |
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R 60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
| Reproduktionstoxisch (Gruppe 2) (Fortpflanzung/Entwicklung) |
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R 60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen |
| Reproduktionstoxisch (Gruppe 3) (Fortpflanzung/Entwicklung) |
![]() |
R 62: Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen R 63: Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen |
Für den Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen gibt es verschiedene Auflagen. Nach § 15 GefStoffV gibt es für eine Reihe von Stoffen ein Herstellungs- und Verwendungsverbot. Bezüglich dieser Verbote gelten Einschränkungen, die im Anhang IV der GefStoffV geregelt sind. In vielen Fällen bleibt die Herstellung und Verwendung zum Zweck der Forschung und der Lehre grundsätzlich gestattet. Dies gilt zum Beispiel für Benzol. "Grundsätzlich" bedeutet dabei, daß alle anderen Restriktionen zu beachten sind. Darunter fällt z.B. das Substitutionsgebot nach § 36 GefStoffV. Folgende Stoffe sind in § 15 GefStoffV aufgelistet:
(Nicht alle Stoffe dieser Liste sind krebserzeugend)
Der § 15a GefStoffV erzwingt ein Expositionsverbot für die folgenden Stoffe:
Nach der TRGS 101 bedeutet dies, daß zu der ubiquitären Belastung (Hintergrundbelastung) kein weiterer Beitrag durch den Umgang mit dem Gefahrstoff kommen darf. Dabei ist es unerheblich, ob die Hintergrundbelastung hoch (z.B. Benzolgehalt während der Rush-hour) oder niedrig (z.B. Almwiese) ist.
Für alle anderen Stoffe gilt, daß bei Überschreitung der Auslöseschwelle eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist und die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten darf. Die "Auslöseschwelle" ist überschritten, wenn ein Grenzwert - hier vor allem der TRK-Wert - überschritten ist oder bei der Arbeit unmittelbarer Hautkontakt besteht. Problematisch für das universitäre Labor ist, daß die Verwendung von Stoffen ständig wechselt und deshalb eine laufende Überwachung durch Messungen kaum durchführbar ist. Nach 4.11.1 der GUV 19.17 ("Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich") kann die Einhaltung der Luftgrenzwerte aber unterstellt werden, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt sind. Dazu zählen:
Der gesamte Abschnitt 6 der Gefahrstoffverordnung ist den krebserzeugenden Gefahrstoffen gewidmet. § 35 definiert zunächst Grenzkonzentrationen, also Verdünnungen bei deren Unterschreitung unterstellt wird, daß das krebserzeugende Potential vernachlässigbar klein geworden ist. Diese Grenzkonzentration beträgt im Regelfall 0,1 %, für eine Reihe von namentlich aufgeführten Stoffen liegt sie im Einzelfall z.T. erheblich niedriger. (z.B. TCDD: 0,0000002 %)
§ 36 GefStoffV schreibt die Vorgehensweise bei der Verwendung von krebserzeugenden Gefahrstoffen vor. Am Anfang steht natürlich die
Ermittlung,
d.h. die Feststellung, welche Stoffe verwendet werden und welches
Gefahrenpotential daraus bei den praktizierten Arbeitsverfahren resultiert.
Die Ermittlung ist regelmäßig, sowie bei jeder Änderung des
Arbeitsverfahrens durchzuführen. Für die Verwendung gilt das
Substitutionsgebot,
d.h. es ist festzustellen, ob der Gefahrstoff nicht durch einen
solchen mit geringerem Gefahrenpotential ersetzt werden kann. Im Rahmen der
Zumutbarkeit ist dabei auch eine Änderung des Verfahrens in Kauf zu
nehmen. Beispiele:
Ist ein Ersatz nicht möglich, so ist das
Arbeiten in geschlossenen Anlagen
erforderlich. Das, was dabei Stand der Technik ist, ist einzuhalten, gfls.
auch nachzurüsten. Das bedeutet zum Beispiel, daß veraltete
Vorschriften an einen zeitgemäßen Sicherheitsstandard anzupassen
sind. Beimischungen von krebserzeugenden Resten im Produkt sind nach dem
Stand der Technik zu minimieren. Das kann z.B. bedeuten, daß Ansatz
und Durchführung einer Reaktion dahingehend optimiert werden müssen,
daß krebserzeugende Rückstände minimiert werden, auch wenn
dabei nicht die maximale Ausbeute des gewünschten Produktes erhalten
wird. Die in § 15a GefStoffV aufgeführten Stoffe dürfen nur
in geschlossenen Anlagen verwendet werden. Ist eine Exposition unvermeidbar,
so ist die
Technische Richtkonzentration
einzuhalten. Die Technischen Richtkonzentrationen (TRK-Werte) werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe regelmäßig ermittelt und
in der TRGS 900 ("MAK-Liste") veröffentlicht. TRK-Werte sind Grenzwerte,
die nach dem Stand der Technik mit einem zumutbaren Aufwand eingehalten werden
können. Die Einhaltung des TRK-Wertes unterstellt im Gegensatz zu einem
MAK-Wert nicht die Risikofreiheit, sondern lediglich die
Minimierung des Risikos auf ein vertretbares Maß. Hintergrund ist der
Umstand, daß es für das krebserzeugende Potential keinen Schwellwert
gibt, bei dessen Unterschreitung das Risiko "0" ist. Dies ist ein
grundsätzlicher Unterschied zu akut toxischen Substanzen, die in geringer
Konzentration teilweise von jedermann geschätzt werden (z.B. Coffein)
oder sogar überlebensnotwendig sind (z.B.Selen als Spurenelement). Kann
die Technische Richtkonzentration nicht eingehalten werden, so ist eine
persönliche Schutzausrüstung
erforderlich. Dies entspricht den Bestimmungen des § 15a GefStoffV.
Das Tragen einer Schutzausrüstung darf hier aber keine ständige
Maßnahme sein.
Zusammenfassend ist also der Umgang mit krebserzeugenden Stoffen so weit wie möglich zu minimieren. Dort wo dies nicht möglich ist, ist alles machbare zu unternehmen, um eine Exposition so klein wie nur irgend möglich zu halten. § 36 GefStoffV definiert noch eine Reihe von Hygienemaßnahmen, deren Nutzen keiner weiteren Erläuterung bedarf:
Die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes ist nach §37 GefStoffV grundsätzlich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht dann nicht, wenn der Stoff zu Lehr- und Forschungszwecken verwendet wird. Hochschulen sind also von dieser Regelung i.a. ausgenommen. Sofern diese Stoffe regelmäßig, z.B. in Praktika verwendet werden, sind aber entsprechende Unterlagen bereitzuhalten, zu aktualisieren und der Behörde auf Anfrage zu übermitteln. Zu belegen ist:
Man darf wohl anzweifeln, daß derzeit in einer universitätstypischen Funktionsstruktur solche Ermittlungen wie gefordert "vorbeugend" aktenkundig bereitgehalten werden. (Daß diese durchgeführt werden, muß aber unbedingt gewährleistet sein!) Immerhin gibt es Initiativen - z.B. an der Universität Hamburg - dies durch entsprechende Vordrucke/Anträge zu institutionalisieren. Es geht um das alte Problem, ob man Universitäten durch Anfertigen von Unterlagen zur Einhaltung von Bestimmungen zwingen kann. Wichtigstes Ziel bleibt allemal, daß es Eingang in die Köpfe finden muß, daß der Umgang mit krebserzeugenden Stoffen nicht leichtfertig erfolgen darf, sondern nur nach sorgfältiger Abwägung zu tolerieren ist.
§ 5 der Mutterschutzverordnung nennt die folgenden Beschränkungen:
(1) Nicht beschäftigt werden dürfen
...
Nummer 3 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind.
Es handelt sich um den gleichen Sachverhalt, der früher in § 15b GefStoffV geregelt war. Diese Bestimmungen gehören nach wie vor zu den Standardthemen einer jeden Sicherheitsunterweisung nach § 20 GefStoffV.
Nach § 6 des Arbeitsschutzgesetzes von 1996 hat der Arbeitgeber nicht nur die Gefährdung der Beschäftigten zu ermitteln, sondern auch inklusive der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr schriftlich zu dokumentieren.
Für den Gefahrstoffbereich ist die Ermittlungspflicht nichts neues. (Vergleiche §§ 16, 36 GefStoffV) Neu ist aber die umfassende Dokumentationspflicht. Man darf gespannt sein, wie die universitätstypisch zögerliche Umsetzung an der FUB aussehen wird. (Vergleiche Anzeigepflicht nach § 37 GefStoffV)
Die Laborordnung des Instituts für Organische Chemie der FUB enthält den Anhang VI, der sich ebenfalls ausschließlich dem Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen widmet. Im wesentlichen werden dort die hier genannten Bestimmungen wiedergegeben.
Legaleinstufung:
Eine Reihe von Gefahrstoffen ist durch die EU eingestuft. Deren Kennzeichnung
ist damit sozusagen "amtlich" und muß in allen EU-Mitgliedsstaaten
in gleicher Weise verwendet werden. In Deutschland werden diese Stoffe in
der Liste nach § 4a GefStoffV veröffentlicht und sind zum Beispiel
im "Kühn-Birrett" oder im "BIA-Report" nachzulesen.
Selbsteinstufung:
Für die meisten bekannten Stoffe gibt es noch keine Legaleinstufung.
Hersteller und Vertreiber sind daher gezwungen, solche Stoffe selbst einzustufen.
Da das Gefährdungspotential teilweise sehr schwer zu bestimmen ist -
man denke nur an die heftigen Diskussionen um das Formaldehyd vor einigen
Jahren - ist es nur natürlich, daß unterschiedliche Anbieter
dabei teilweise zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So erklärt
sich die sattsam bekannte Tatsache, daß ein und dieselbe Chemikalie
unterschiedlich gekennzeichnet sein kann. Nimmt man die Tatsache hinzu, daß
neue Erkenntnisse auch für bereits legal eingestufte Stoffe zu einer
Veränderung der Einstufung führen können, so muß man
wohl ein gewisses Verständnis für den verärgerten Anwender
haben, der die Vergabe der R-Sätze manchmal als etwas geradezu beliebiges
empfindet. Erschwerend kommt leider noch ein weiterer Umstand hinzu: Die
Kennzeichnung ist in einigen Fällen widersprüchlich! Das liegt
daran, daß die einzelnen Nationalstaaten berechtigt sind, eigene
Einstufungen vorzunehmen, die dann bei legal, also durch die EU eingestuften
Substanzen aber nicht in Warnsymbol und R-/S-Sätzen ihren Niederschlag
finden dürfen. In Deutschland werden Einstufungsvorschläge der
DFG-Senatskommission vom Ausschuß für Gefahrstoffe geprüft
und in der TRGS 905 ("Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder
oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe") veröffentlicht, wenn die
Einstufung von der Liste nach § 4a GefStoffV abweicht.
Ein Beispiel für eine Abweichende Einstufung ist Benzylchlorid
| Einstufung | EU |
national |
| krebserzeugend | 3 |
2 |
| erbgutverändernd | 3 |
|
| fortpflanzungsgefährdend | 3 |
|
| R-Sätze | 22-23-37/38-40-41 | Abweichende Einstufung nicht zulässig. |
Die R-Sätze bedeuten:
R 22: Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23: Giftig beim Einatmen
R 37/38: Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 40: Irreversibler Schaden möglich
R 41: Gefahr ernster Augenschäden
Obwohl Benzylchlorid also national als krebserzeugend Gruppe 2 eingestuft ist, fehlt hier R 45 ("Kann Krebs erzeugen")! Um die Konfliktfreiheit mit der EU zu wahren, ist Benzylchlorid im Ergebnis zwar beim Umgang im Labor, nicht aber beim Inverkehrbringen und beim Transport als krebserzeugender Gefahrstoff zu behandeln. Das mag lächerlich erscheinen, ist aber die juristisch korrekte Lösung des Problems, das hoch einzuschätzende Rechtsgut der europaweiten Gleicheinstufung von Chemikalien aufrechtzuerhalten. Natürlich muß es das Ziel sein, solche Wiedersprüche auszumerzen. Begründungen für die nationalen Einstufungen findet man in der TRGS 906.
Druckgasflaschenventile (Nadelventile) für aggressive Gase wie z.B. Chlor oder Chlorwasserstoff sind stark korrosionsgefährdet. Im Extremfall kann dies zu einer völligen Verstopfung des Ventils führen, so daß es nicht mehr funktionstüchtig ist. In der Vergangenheit hat es deshalb am Institut immer wieder Versuche gegeben, die Ventile durch Spülversuche instandzusetzen, ohne sie dabei zu zerlegen. Die Herstellerfirma (Messer-Griesheim) hat sich telefonisch hiervon allerdings strikt distanziert. Allenfalls ist man dort bereit, das Spülen mit trockenem Inertgas zu tolerieren, was für die Lösung des Problems aber völlig ungeeignet ist. Jedes eigenmächtige Spülen geschieht demnach auf eigenes Risiko! Vorbehaltlich dieser Einschränkung hat sich aber am Institut das folgende Verfahren in der Praxis bislang bewährt:
Ist das Ventil so stark verstopft, daß kein Leitungswasser hindurchkommt, kann versucht werden, die Verunreinigungen durch Behandeln im Ultraschallbad zu lösen. Anschließend wird wie oben beschrieben verfahren. Immerhin werden an der Universität Stuttgart Gasflaschenventile ebenfalls durch Ultraschallbehandlung gereinigt, wobei dort allerdings auch das notwendige Know-how vorhanden ist, um die Ventile fachgerecht zu zerlegen - ja sogar selbst herzustellen.
Für unser Institut kann eine vorsichtige Empfehlung ausgesprochen werden, vorerst die beschriebene Reinigung zu praktizieren. "Vorsichtig" bedeutet, daß dies bis auf weiteres jeder Anwender weiterhin auf eigenes Risiko tun muß. Dieses Risiko erscheint nach Abwägung aller Umstände aber gering, sofern vor der nächsten Inbetriebnahme sorgfältig die einwandfreie Funktion geprüft wird.
Zu warnen ist aber vor jeder gar zu leichtfertigen Abwandlung der Reinigungsmethode. So sollten alle Reinigungsversuche mit organischen Lösungsmitteln unterbleiben, denn dabei ist nicht auszuschließen, daß z.B. Dichtungsmaterialen angegriffen werden. Verbleiben Reste des Lösungsmittels im Ventil, so sind bei erneutem Gebrauch verheerende Folgen möglich nicht auszuschließen!
Natrium ist ein Stoff, dessen Gefahrenpotential schon Grundpraktikanten gut bekannt ist. Dennoch ist es am Institut kürzlich beim Vernichten von Natrium zu einem gerade noch eben glimpflich abgelaufenden Unfall gekommen, bei dem infolge einer Explosion ein Abzug zerstört wurde.
Natrium wird üblicherweise mit Ethanol oder Isopropanol vernichtet. Folgende Probleme treten dabei auf:
Die sichere Entsorgung von Natrium ist in der Entsorgungsrichtlinie für Sonderabfälle beschrieben. Wichtigste Aspekte dieser Vorschrift sind:
Im übrigen läßt sich Natrium im Gegensatz zu Kalium relativ gefahrlos recyceln. Näheres ist ebenfalls in den Entsorgungsrichtlinien des Instituts beschrieben. In begrenztem Umfang kann die Aufarbeitung von Natriumresten auch vom organisch-chemischen Grundpraktikum übernommen werden.
Bei dem genannten Unfall im Institut kam erschwerend hinzu, daß sich noch weitere Chemikalien im Abzug befanden, die durch den Explosionsdruck weiträumig verteilt wurden.
Wenn Sicherheitspersonal Unfälle begutachtet, wird als erstes nach dem Datenblatt der beteiligten Stoffe gefragt. Dies hat 2 Gründe:
Kalium bildet beim Stehenlassen auch unter Schutzflüssigkeit allmählich Krusten, die extrem gefährliche Peroxide enthalten können. Selbst durch Berührung oder beim Schneiden sind Explosionen möglich. Die Vernichtung solchen Materials ist mit laborüblichen Mitteln deshalb mit einem unkalkulierbaren Risiko behaftet. Auch eine Abgabe an einen gewerbsmäßigen Entsorger ist wegen des Gefahrenpotentials kaum möglich. Als Ausweg wird ernsthaft empfohlen, solche Chargen unter freiem Himmel - am besten in einer Sandkiste unter Beachtung des Selbstschutzes - kontrolliert abzubrennen.
Vorbeugend sind folgende Maßnahmen zu treffen:
Weiteres ist den Entsorgungsrichtlinien zu entnehmen.
Bei 2 im Auditorium herumgereichten laborüblichen Dimroth-Kühlern wurde von keinem einzigen Zuhörer erkannt, daß einer der beiden Kühler eine gesprungene Kühlschlange hatte. Dies unterstreicht eindrucksvoll, daß dann, wenn Reaktionsinhalte heftig mit Wasser reagieren können, Metallkühlern zu verwenden sind. Insbesondere betrifft dies die Absolutierungen von Lösungsmitteln.
Immer noch werden zur Beheizung von Rundkolben aus Bequemlichkeit Heizpilze verwendet, weil die Kolben hinterher außen trocken sind und dort nicht gereinigt werden müssen. Eindringlich sei deshalb noch einmal gesagt, daß die Temperatur des Heizpilzes unkalkulierbar ist, da es nur eine Frage der Qualität der Wärmeableitung ist, wie stark er sich aufheizt. Heizpilze können deshalb leicht thermische Spannungen an den beheizten Kolben hervorrufen. Außerdem können Reaktionsinhalte, wenn sie in den Heizpilz gelangen, zünden. Eine solche Zündung war vor einigen Monaten am Institut die Ursache für einen Brand, der dadurch entstand, daß der Entnahmehahn für frisch absolutiertes Lösungsmittel bei der Bedienung abbrach und das Lösungsmittel in den Heizpilz floß. Dem Umstand, daß es sich hier um ein Mißgeschick bei der Bedienung der Apparatur handelte, ist zu verdanken, daß der Brand augenblicklich gelöscht werden konnte, bevor nennenswerter Sachschaden entstand.
Im Grundpraktkum befindet sich seit einiger Zeit eine Musterapparatur zur Absolutierung von Diethylether mit Lithiumaluminiumhydrid, die wie folgt ausgestattet ist:
Mit einer solchen Ausstattung kann eine Destillationsanlage ohne ständige Aufsicht betrieben werden. Die gelegentliche Kontrolle ist ausreichend, sofern sich in den benachbarten Räumen ständig jemand aufhält.
Eine Betriebsanweisung für das Arbeiten mit Destillationsanlagen für Lösungsmittel gibt es bei der Universität Heidelberg.
Auch in diesem Jahr hat es am Institut wieder einen Unfall mit einem Autoklaven
gegeben. Dabei ist wegen des Fehlens geeigneter Druckminderer fahrlässig
der volle Bombendruck Wasserstoffgas in einen Autoklaven gegeben worden.
Dabei ist die Berstscheibe des Autoklaven schräg nach vorne davongeflogen
und hat trotz des geringen Gewichts von weniger als 2 Gramm zunächst
die Scheibe des Gott sei Dank geschlossenen Frontschiebers beschädigt,
ist von dieser nach oben abgelenkt worden und hat schließlich die
Labordecke durchschlagen. Der Knall war so stark, daß der vor dem Abzug
stehende Mitarbeiter einen zumindest temporären Gehörschaden
davongetragen hat. Man muß wohl feststellen, daß die meisten
Nutzer keine Vorstellung von der Wucht haben, mit der beim Zerknall eines
Autoklaven die Teile umhergeschleudert werden können. Einmal mehr bleibt
festzustellen, daß es am Institut derzeit keine den Bestimmungen der
"Richtlinien
für Laboratorien" entsprechende Ausstattung zum Betrieb von Autoklaven
gibt. Insbesondere fehlen Schutzkammern. In der Vergangenheit war das Problem
nicht so bedeutend, weil Autoklavenreaktionen so gut wie niemals
durchgeführt wurden. Sollte sich dies in Zukunft ändern, so ist
unbedingt eine entsprechende Ausstattung vorzusehen. Eine allgemeine
Betriebsanweisung für Autoklaven gibt es im
Anhang
IV der Laborordnung.
Im Institut sind einige nicht mehr verwendungsfähige Gasmasken gefunden und aussortiert worden. Zum einen handelte es sich dabei um nicht identifizierbare Fremdfabrikate, zum anderen um Masken, deren Material altersbedingt rissig war. Gasmasken müssen für den Ernstfall absolut zuverlässig sein. Jeder ist deshalb gehalten, schadhafte Masken sofort auszusortieren, bzw. austauschen oder instandsetzen zu lassen. Ansprechpartner für solche Fälle ist die Materialverwaltung des Instituts.
In den USA ist es zu einem tödlichen Unfall mit Dimethylquecksilber gekommen. Ursache war ein lediglich sekundenlanger Kontakt der Substanz mit dem zum Schutz getragenen Latex-Handschuh. Die paar Sekunden haben ausgereicht, daß die Substanz den Handschuh durchdringen und in den Körper gelangen konnte. Die Vergiftung mit Dimethylquecksilber ist wegen der langen Latenzphase sehr heimtückisch. In diesem Falle wurde die Vergiftung erst nach 5 Monaten diagnostiziert. Dies war für eine erfolgreiche Behandlung zu spät. Näheres siehe Nachr.Chem.Tech.Lab. 46,1998,846-848
Dieser Fall ist ein besonders extremes Beispiel dafür, daß Latex-Handschuhe gegenüber vielen Chemikalien nicht beständig sind. Alternative Materialien haben aber lediglich ein anderes Resistenzspektrum. Universell geeignete Handschuhe gibt es also nicht. Deshalb muß für den jeweiligen Anwendungsfall ein möglichst optimaler Handschuh ausgewählt werden. In besonders heiklen Fällen, wie z.B. bei dem erwähnten Dimethylquecksilber, müssen sogar mehrere Materialien gleichzeitig verwendet werden - entweder als Verbundmaterial oder durch Übereinanderziehen von mehreren Handschuhen. Das mindeste, was zu tun ist, ist sich über die Resistenz des Handschuhmaterials zu informieren.
Informationsmöglichkeiten:
Im Institut werden zur Zeit Gas-Notausschalter nachgerüstet. Verbreitet hat dies zu Unklarheiten geführt, wie die Gasversorgung nunmehr in Betrieb zu nehmen ist. Deshalb gibt es jetzt dafür in Raum 31.02 eine Betriebsanweisung. Desweiteren werden auch elektrische Funktionsanzeigen für die Abzüge nachgerüstet. Diese arbeiten aber derzeit noch nicht störungsfrei. Eine Betriebsanweisung wird dann erstellt, wenn die Probleme beseitigt und die Geräte überall eingebaut sind.
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| tlehmann@chemie.fu-berlin.de | Letzte Änderung: 30.12.1998 |
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