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Thomas Lehmann |
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Gemäß § 20 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung mindestens jährlich zu unterweisen.
Die wichtigste Betriebsanweisung an unserem Institut ist die Laborordnung. Diese ist mit Datum vom 1.4.1997 überarbeitet worden. Diese Überarbeitung war notwendig wegen einer geänderten Entsorgungssituation und wegen geänderter Notrufnummern. Aus diesem Anlaß wurde auch der übrige Text einer Revision unterzogen, so daß sich insgesamt die folgenden Änderungen ergaben.
Ziff 1.01 Stärkere Berücksichtigung der verfügbaren Datenbanken
Ziff 1.03 Definition des Begriffes "fachkundig".
Ziff 1.04 Umräumen von Chemikalien bei Wartungs-/Instandsetzungsarbeiten
Ziff 1.19 Auflistung relevanter Vorschriften
Ziff 7.01 - 7.05 Rufnummern
Ziff 1.01 / 1.08 Etikettierung von Chemikalienbehältnissen
Ziff 2.01 Sicherheitsanforderungen im Nachtlabor
Ziff 5.02 / 5.03 / 6.04 Änderung der Entsorgungsregelung
Nicht aufgeführt sind einige weitere, rein sprachliche Präzisierungen.
Dem Gebot der Gefahrstoffverordnung, die Unterweisung anhand der Betriebsanweisung durchzuführen, wird bei dieser Unterweisung dadurch Rechnung getragen, indem einzelne Passagen der Laborordnung nochmals wie folgt herausgegriffen werden:
Ziff. 1.07 der Laborordnung beinhaltet das Rauch- und Eßverbot in Laborräumen, in denen mit (sehr) giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Substanzen umgegangen wird. § 22 der Gefahrstoffverordnung fordert in diesem Zusammenhang, daß vom Arbeitsgruppenleiter in diesen Fällen Bereiche einzurichten sind, in denen gegessen und getrunken werden darf. Solche Bereiche gibt es in einigen Arbeitsgruppen noch nicht. (Der "Sozialraum" des Instituts taugt wegen der abgelegenen Lage für diesen Zweck wohl nur bedingt.)
Ziff. 1.11 der Laborordnung fordert die Verwendung der vorgesehenen Körperschutzmittel. Die z.T. hartnäckige Weigerung der Benutzung von Kitteln vor allem in den Sommermonaten ist - leider - nicht nur ein Problem des Instituts für Chemie der FUB, sondern auch an anderen Universitäten/Instituten zu beobachten. Über den Sinn des Tragens von Kitteln wird viel gestritten. Tatsache ist, daß er im Prinzip Chemikalien nicht besser vom Körper fernhält als andere Kleidungsstücke. Tatsache ist aber auch, daß er
Bei gravierenderen "Zwischenfällen" macht die "Chemie" aber vor dem Kittel nicht Halt. Ist dieser durchtränkt, so ist auch die darunter befindliche Kleidung kontaminiert. Dann müssen alle betroffenen Kleidungsstücke ausgezogen werden. Natürlich kann das eine peinliche Situation auslösen. Mildern läßt sich diese Peinlichkeit erheblich, wenn man im Garderobenschrank eine komplette (!) Garnitur Ersatzkleidung bereithält. Diese beruhigende Reserve ermöglicht auch im minderschweren Fall (z.B. ein "Klecks am Ärmel") sicherheitshalber den Kleiderwechsel. Nicht zuletzt ist vielen die Vorstellung angenehm, z.B. bei einem heißen Sommertag das möglicherweise verschwitzte T-Shirt notfalls wechseln zu können.
Das Tragen von Handschuhen ist kein 100 %iger Hautschutz vor Chemikalien. Die im Hause verwendeten Haushaltshandschuhe bestehen aus Latex, welches gegen unpolare oder halogenierte oder aromatische Lösungsmittel nicht beständig ist. Die Verwendung von Haushaltshandschuhe im chemischen Labor ist deshalb in der letzten Zeit stark ins Gerede gekommen. Es gibt eine Reihe alternativer Materialien. Häufig wird Nitril empfohlen, welches zwar deutliche Vorteile gegenüber unpolaren organischen Lösungsmitteln hat, jedoch gegen halogenierte oder aromatische Lösungsmittel ebenfalls und darüber hinaus auch gegen verschiedene polare Lösungsmittel (z.B. Aceton) nicht beständig ist. Ein sehr resistentes Material ist Viton, welches aber den Nachteil hat, so hart zu sein, daß beim Tragen von Handschuhen aus diesem Material die für das Arbeiten im Labor wichtige Fingerfertigkeit nicht mehr gegeben ist.
Das Resümee dieser Betrachtungen ist, daß es das optimale Handschuhmaterial nicht gibt! Bleibt also die Frage, welchen Materialien man den Vorzug geben soll. Im Sinne der Arbeitssicherheit (Vermeidung von Konfusionen) erscheint es sinnvoll, sich dabei auf so wenige Materialien wie möglich zu beschränken. Da die Beständigkeitstabelle für Latex nicht so schlechte Werte ausweist, wie dies seinem derzeitigen Leumund entspricht, besteht vorerst kein Grund, auf dieses Material zu verzichten. Nach eigener Erkenntnis wird die Beständigkeit wesentlich erhöht, wenn man unter die Haushaltshandschuhe Einmalhandschuhe anzieht.
Für den Gebrauch der Handschuhe sind folgende Regeln zu beachten:
Ziff 1.14 der Laborordnung schreibt vor, daß beim Arbeiten mit größeren Mengen leichtentzündlicher Lösungsmittel in den Etherräumen gearbeitet werden soll. Das Problem ist, daß diese Räume oftmals abgeschieden liegen und daß es sich beim Arbeiten mit größeren Lösungsmittelmengen meist um Lösungsmittelreinigungen handelt, die "forschungsmäßig" wenig interessant sind, weshalb die Apparaturen gerne ohne Aufsicht betrieben werden. Wird der Raum überdies auch noch als Zwischenlager - z.B. für Lösungsmittelabfälle - zweckentfremdet, so gleicht er einer riesigen Brandbombe, deren Zünder die Heizquellen unter den Lösungsmittelapparaturen sind.
Unfälle mit Apparaturen zur Lösungsmittelreinigung sind keine theoretischen Hirngespinste sondern nachlesbare Realität!
Die Richtlinien für Laboratorien schreiben unter Ziff. 4.6.3 klar vor, daß bei unbeaufsichtigten Apparaturen eine Sicherung gegen das Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur installiert sein muß. Dies kann durch ein Kontaktthermometer in Verbindung mit einem speziellen (umgerüsteten) Relais erfolgen. (Die Relais sind in der Elektrowerkstatt oder bei mir erhältlich.) Weitere Maßnahmen sind vom Einzelfall abhängig zu machen. (... und können deshalb nicht alle in irgendwelchen Verordnungen geregelt sein.) In Betracht gezogen werden sollten z.B.
Vorsicht: Nicht jeder Metallkühler ist geeignet! Die im Hause teilweise noch vorhandenen Eigenbauten haben Lötstellen in dem vom Lösungsmitteldampf umspülten Bereich, die dazu neigen, undicht zu werden. Die vermeintliche Sicherheit verkehrt sich hier also ins fatale Gegenteil!
Nachdrücklich weise ich noch einmal darauf hin, daß die Beheizung mit Bädern sicherer ist als die direkte Beheizung mit Heizpilzen. Eine ausführliche Diskussion dieser Problematik ist in URL http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/bad.html zu finden.
Die Sicherung unbeaufsichtigter Apparaturen betrifft auch jeden Kolben, der über Nacht beheizt und/oder gerührt werden soll. Ziff 1.01 des Anhangs 3 der Laborordnung schreibt hierfür unmißverständlich das Arbeiten im Nachtlabor vor.
Unter dieser Ziffer der Laborordnung wird gefordert, daß alle Geräte und Räumlichkeiten in gutem Zustand zu erhalten sind.
Wenig Beachtung finden häufig die Elektrogeräte. Nach § 5 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind die Elektrogeräte alle 6 Monate zu überprüfen. Von der Dienststelle Arbeitssicherheit kann dazu ein Prüfgerät ausgeliehen werden, mit dem auch elektrotechnische Laien diese Prüfung durchführen können. Nach eigenen Beobachtungen werden bei solchen Prüfungen stets eine Menge gravierender Mängel aufgedeckt.
beinhaltet die Forderung, Labortüren, Notausgänge und Rettungswege freizuhalten. Zu den Rettungswegen zählen auch die Verkehrsflächen im Labor. Diese dürfen deshalb nicht als Abstellfläche mißbraucht werden. Insbesondere haben dort offene Chemikalienbehältnisse nichts zu suchen. Die Reinigungskräfte haben zwischenzeitlich Anweisung erhalten, verstellte Bodenflächen nicht mehr zu reinigen. (Dies scheint im übrigen ein vorzügliches Druckmittel zu sein, daß diese Flächen schnellstens wieder leergeräumt werden.)
weißt darauf hin, daß Feuer natürlich augenblicklich zu bekämpfen sind, wobei aber auf die Auswahl der Löschmittel zu achten ist. Hydride sowie Alkali- und Erdalkalimetalle brennen auch in einer Kohlendioxidatmosphäre weiter. Gelöscht werden können sie daher nur mit Pulverlöschern oder durch Abdecken mit Sand. Personenbrände werden am besten mit Feuerlöschern gelöscht. Diese Vorgehensweise entspricht Ziff. 9.2.4 der "Richtlinien für Laboratorien".
Nach dieser Ziffer der Laborordnung sind mindestens 10 % der Institutsmitglieder zu Ersthelfern auszubilden. Wegen der hohen Fluktuation am Institut ist es sinnvoll, wenn sich hierzu vorzugsweise unbefristet Beschäftigte zur Verfügung stellen. Zur Erste-Hilfe-Leistung ist jeder Arbeitsgruppe mindestens 1 Verbandkasten zur Verfügung gestellt worden. Das darin enthaltene Material ist nach Ablauf des Verfallsdatums zu erneuern.
Nach dieser Ziffer sind krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe mit der Aufschrift "Gefahrstoffverordnung - Sonderbestimmungen des 6.Abschnittes beachten." zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ist inzwischen nicht mehr notwendig, weil die Gefahrstoffverordnung im Sommer 1997 entsprechend geändert wurde. Dieser Absatz der Laborordnung ist also schon wieder veraltet.
Diese Ziffer verpflichtet das Laborpersonal, für die im Labor befindlichen Chemikalien ein Gefahrstoffkataster mit der Software "kataster" zu führen und regelmäßig zu aktualisieren. Bei Arbeitsgruppen, die am Institut eine längerfristige Perspektive haben, wird dies auch zufriedenstellend praktiziert. Anders sieht die Situation aus für Arbeitsgruppen, bei denen z.B. wegen des Ausscheidens des Arbeitsgruppenleiters aus dem Dienst die Perspektive nur noch kurzfristig ist. Sofern alternativ in einem überschaubaren Zeitraum die völlige Auflösung des Laborbestandes geplant ist, kann wohl hingenommen werden, daß kein Eintrag mehr in die genannte Software erfolgt.
Druckgasventile zur Entnahme von korrosiven Gasen werden seit einiger Zeit am Institut mit großem Erfolg durch Spülen mit Wasser vor dem inwendigen Verrotten bewahrt. Zu sagen ist dazu, daß dies gegen die ausdrückliche Anweisung des Herstellers geschieht. (... der dies aber nach meiner Einschätzung mangels eigener Untersuchungen nur zu Absicherungszwecken nicht zulassen will.) Allzu wagemutig handelt aber, wer die Ventile nun auch noch mit beliebigen Lösungsmitteln durchspült! Weder kann ausgeschlossen werden, daß dadurch z.B. eingebaute Dichtungsmaterialen angegriffen werden, noch ist es nicht unmöglich, daß Reste dieses Lösungsmittel bei der nächsten Verwendung mit dem Gas unter dem herrschenden Flaschendruck heftig reagieren! (Jeder Mitarbeiter im Institut weiß, daß Ventile von Sauerstoffflaschen fettfrei zu halten sind. Daß Chlor ebenfalls stark oxidierend ist, gerät demgegenüber bei dieser Gelegenheit wohl manchmal in Vergessenheit!)
Wasser kann demgegenüber nach menschlichem Ermessen als harmlos gelten, denn die enthaltenen Druckgase (meist Chlor oder Chlorwassertstoff) sind ohnehin nicht völlig wasserfrei. Trotzdem muß es sich von selbst verstehen, daß
Nicht nur den Studenten sondern auch den Mitarbeitern, die bislang versucht waren, den Kolben über Nacht im Labor rühren zu lassen, sei die Nutzung des Nachtlabors noch einmal dringend empfohlen. Zu beachten ist, daß die dort installierten Sicherheitsrelais inzwischen ausnahmslos auf die neue Steckernorm (270°) umgerüstet sind.
Anläßlich des letzten Zwischenfalls im Mai 1976, bei dem das Sicherheitsventil eines Autoklaven wegen versagender Heizungsregelung auslöste, sei noch einmal an folgendes erinnert:
Entsprechend der "Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösungsmittel" sind halogenierte Lösungsmittelabfälle getrennt zu sammeln mit dem Ziel, sie einer Wiederaufarbeitung zuzuführen. Eine Vermischung mit anderen Lösungsmitteln ist nur in dem Maße zulässig, wie es die Versuchsvorschrift erfordert. Insbesondere ist jede nachträgliche Beimischung von Fremdstoffen verboten.
Derzeit hat das Umweltamt Zehlendorf ein scharfes Auge auf unser Institut geworfen,
Der sich hieraus ergebende Verdacht ist natürlich der,
Die Tatsache, daß kaum halogenhaltige Lösungsmittel erzeugt werden, findet ihre plausible Erklärung in der Tatsache, daß die Grenzwerte für halogenfreien Lösungsmittelabfall extrem niedrig liegen. (Am Institut wird mit der Beilsteinprobe gemessen!) Ein in einem halogenfreien Lösungsmittel enthaltenes halogenhaltiges Reagenz, z.B. Brombenzol, für daher schnell dazu, daß das halogenfreie Lösungsmittel als halogenhaltiger Lösungsmittelabfall entsorgt werden muß. Dieses Problem ist übrigens kein FU-typisches, sondern wird auch an anderen deutschen Universitäten so beobachtet.
Weniger leicht und daher mehr hypothetisch ist die Diskrepanz zwischen Bezugsmenge und entsorgter Menge an Lösungsmitteln zu beurteilen. Ich glaube nicht an eine absichtliche widerrechtliche Entsorgung, weil der reguläre Entsorgungsweg einfach und wenig arbeitsintensiv ist, die Motivation zur widerrechtlichen Entsorgung also fehlt. Derzeit deutet alles darauf hin, daß bereits bei den laborüblichen Operationen entsprechende Verdunstungsverluste erklärlich sind. Hinzu kommt, daß Lösungsmittel in steigendem Maße recycelt werden und dies so lange geschieht, bis eben nichts mehr da ist. Wir werden versuchen, in der nächsten Zeit den Verbleib der Lösungsmittel durch Abluftmessungen zu klären.
Da das Umweltamt inzwischen auch Bußgelder angedroht hat, sind nachfolgende Regeln strikt zu beachten:
Nach § 19 GefstoffV sind Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß keine gefährlichen Gase freiwerden. Sofern dies unumgänglich ist, sind diese Gase an der Austrittsstelle vollständig zu erfassen und sachgerecht zu entsorgen. Unter einer Entsorgung ist natürlich die sachgerechte Vernichtung zu verstehen und nicht das Ableiten in den Abzugschacht. Beispiele, wie dabei zu verfahren und insbesondere der Gefahr des Zurücksteigens von Absorptionslösungen zu begegnen ist, sind unter URL http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sonderab.html beschrieben.
Für die Entsorgung von elementarem Quecksilber sollte es einen am Institut etablierten Standard geben, damit dieses nicht in mannigfaltigen Formen zur Entsorgung angeliefert wird. Überdies ist es ökologisch wenig sinnvoll, zur Beseitigung von auf Tisch oder Fußboden verstreutem Quecksilber große Mengen anderweitig viel besser nutzbarer Reagenzien hinterherzuwerfen. Iodkohle ist zur Absorption von flüssigem Quecksilber völlig wirkungslos und erzeugt nur einen riesigen Haufen Staub und Dreck! (Es ist nur zur Absorption von Quecksilberdämpfen brauchbar!) Ganz ohne Hilfsreagenzien kommt aus, wem es gelingt, verschüttetes Quecksilber mit einer Quecksilberzange aufzunehmen. Wenn dies nicht gelingen will, so ist das frisch angeätzte Zinkblech, welches durch das Quecksilber amalgamiert wird, die nächstbeste Wahl. Beide Methoden liefern den Quecksilberabfall in hochkonzentrierter Form, was letztendlich auch Beseitigungskosten spart. Auf Fliesen- oder ähnlich glatten Böden läßt sich verschüttetes Quecksilber sehr gut zusammenkehren. Wenn es nicht gelingt, aus dem zusammengekehrten Unrat das Quecksilber mit den genannten Methoden quantitativ herauszulesen, so kann auch das gesamte Material als "quecksilberhaltiger Kehricht" entsorgt werden.
Entsorgungen von Chemikalien, gfls. unter vorhergehender Desaktivierung können ohne das Vorliegen einer konkreten und erprobten Handlungsanweisung gefährlich sein. Wer z.B. in naiver Weise versucht, Phosphoroxychlorid durch Versetzen mit Wasser zu Phosphorsäure zu zersetzen, erreicht nach Verstreichen einer heimtückischen Induktionsperiode ein plötzliches Verspritzen der Reaktionsmischung! Eine Sammlung von Handlungsanweisungen zur Entsorgung gibt es unter URL http://userpage.chemie.fu-berlin.de/~tlehmann/sonderab.html.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz vom 7.August 1996 werden Arbeitgeber zu den folgenden Dingen verpflichtet.
Darüber hinaus sind Pflichten und Rechte der Beschäftigten hinsichtlich des Arbeitsschutzes geregelt.
Für den Umgang mit Gefahrstoffen sind entsprechende Verpflichtungen, insbesondere die der Ermittlung und Unterweisung, bereits in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Ein großer sicherheitstechnischer Fortschritt ist also für unser Institut durch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Neu ist aber die Dokumentationspflicht, bei der es nach langen und lebhaften Diskussionen an den deutschen Universitäten erst so allmählich klar wird, wie dies an den Universitäten praktiziert werden soll. Im Prinzip müssen dazu Erhebungsbogen erhoben und abgeheftet werden, damit im Falle einer Begehung durch die Aufsichtsbehörde vorzeigbares "Beweismaterial" vorliegt, daß eine Ermittlung stattgefunden hat. Nach dem augenblicklichen Stand der Dinge ist damit zu rechnen, daß im Frühjahr 1998 entsprechende von der Universitätsleitung erstellte Erhebungsbögen auf eine noch zu klärende Weise verteilt und ausgefüllt werden müssen.
Sicherheitsmängel an Universitäten haben ihre Ursache zu einem großen Teil in der hohen Fluktuation des Personals. Einer relativ kleinen Anzahl von Festangestellten steht dabei eine hohe Anzahl an Studenten und wiss. Mitarbeitern mit befristeten Arbeitsverträgen gegenüber. Nicht entschuld- aber doch nachvollziehbar ist, wenn sich bei einer vielleicht 3-jährigen Arbeitsperspektive kein besonders ausgeprägtes Betriebszugehörigkeitsgefühl entwickelt, wozu auch das Verantwortungsgefühl für Erhalt und Fortentwicklung des Betriebes gehört. Der Druck auf Doktoranden, so rasch wie möglich die Dissertation zu beenden, ist heutzutage stärker denn je. Wenn für Mitarbeiter und Arbeitsgruppenleiter nichts anderes zählt, als die Ausbeute des Zielmoleküls, so ist es kein Wunder, wenn der Mitarbeiter sich für nichts anderes als die eigenen Reaktionskolben interessiert und selbst die Beseitigung des hinterlassenen Unrats nur als hinderlich für das eigene Fortkommen empfindet. Wenn alles, was ein paar Minuten Mehraufwand erfordert, pauschal mit dem Hinweis abgeblockt wird, daß dies schließlich die Forschung behindern würde, so wird diese Forschung zum Götzen, der nur noch angebetet werden darf. Entgensetzen läßt sich dem nur das "gute Gewissen", welches Arbeitsgruppenleiter wie Mitarbeiter haben können, wenn sie denn gesamtverantwortlich denken und außer der wissenschaftlichen Publikation auch Erhalt und Funktionsfähigkeit für das Institut und dessen Inventar im Auge haben und darauf achten, daß Gefährdungen und ökologische Belastungen am und auch neben dem eigenen Arbeitsplatz vermieden werden. Wer als Arbeitsgruppenleiter argumentiert, die Mitarbeiter hätten schließlich ihr Diplom und sollen jetzt selbständig wissenschaftlich arbeiten, demonstriert nichts anderes als Desinteresse gegenüber den Zuständen im Labor und ist sich nicht bewußt, daß er gemäß der Gefahrstoffverordnung für alles, was dort passiert, die Arbeitgeberverantwortung trägt. Gäbe es schließlich niemanden mehr, der sagt: "Das geht mich nichts an!" oder "Das ist nicht mein Bier!", so wären wir ein gutes Stück weiter.
Dies ist auch im Hinblick auf die Vorbildfunktion wichtig, die Mitarbeiter naturgemäß für die Studenten haben.
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| tlehmann@chemie.fu-berlin.de | Letzte Änderung: 9.12.1997 |
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