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Thomas Lehmann |
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Dies ist die Niederschrift der turnusmäßigen Sicherheitsunterweisung nach § 20 Gefahrstoffverordnung für die Mitglieder des Instituts für Organische Chemie der FUB . Das bei dieser Unterweisung verwendete Bild- und Versuchsmaterial ist hier nicht wiedergegeben. Interessenten mögen sich hierzu bitte direkt an mich wenden.
Zitate sind kursiv wiedergegeben, so wie dieser Text hier.
Nach der Gefahrstoffverordnung (§ 20) hat der Arbeitgeber für den Umgang mit Gefahrstoffen Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten mindestens jährlich anhand dieser Betriebsanweisungen zu unterrichten. Der Wortlaut ist nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.
Die wichtigste Allgemeine Betriebsanweisung für das Institut ist die Laborordnung.
Entsprechend dem Absatz 2 sind die weiblichen Beschäftigten über den Inhalt des Paragraphen 15b Abs. 7 GefStoffV wie folgt zu unterrichten:
Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten ist.
Erläuterungen:
Welche Substanzen im Schwangerschaftsfall auszuschließen sind, kann einer Informationsseite für Schwangere entnommen werden.
Im übrigen besteht weitgehende Freiheit bezüglich des Inhaltes der Sicherheitsunterweisung. Im Folgenden wird daher das aufgegriffen, was an Beobachtungen des vergangenen Jahres angefallen ist.
Experimente mit Gefahrstoffen müssen in normalen Laboratorien ständig überwacht werden. Erfordert ein solches Experiment eine Reaktionsdauer, die über die Öffnungszeit der Laboratorien hinausgeht, so daß eine ständige Überwachung nicht möglich ist, muß das Experiment in einem Nachtlabor durchgeführt werden.
Bei besonders gefährlichen Reaktionen ist nicht einmal im Nachtlabor der unbeaufsichtigte Betrieb zulässig:
Experimente, die ein hohes Risiko bezüglich der eingesetzten oder entstehenden Gefahrstoffe oder aus apparativer Sicht in sich bergen, müssen auch in Nachtlaboratorien ständig beaufsichtigt werden. Einzelheiten sind mit dem Verantwortlichen zu regeln. Punkt 1.18 der " Allgemeinen Laborordnung" ist besonders zu beachten!
Die genannten Textstellen beinhalten das klare Verbot, derartige Umsetzungen unbeaufsichtigt im Labor durchzuführen. Es ist davon auszugehen, daß Zuwiderhandlungen als grobe Fahrlässigkeit ausgelegt und im Schadensfall daraus Regressforderungen an den Betreiber der Apparatur abgeleitet werden dürften. In den Praktika wird das Rühren ohne Heizen über Nacht im Labor für den Fall gestattet, daß der Reaktionsinhalt nicht leicht entzündlich ist und sich auch in der unmittelbaren Umgebung keine weiteren leicht entzündlichen Materialien befinden. Auch in Mitarbeiterlaboratorien ist der Betrieb von Apparaturen nur unter dieser Einschränkung tolerabel.
Daß Apparaturen, vor allem deren Beheizungen, versagen können, ist an der FU und auch schon am Institut durch Beispiele belegt:
Aufgrund der beiden Beispiele ist es nicht verwunderlich, daß nach den " Richlinien für Laboratorien" (4.6.3) ein Schutz gegen das Überschreiten der Solltemperatur zwingend vorgeschrieben ist:
Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt werden, ist durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicherzustellen, daß bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung das Überschreiten der maximalen Betriebstemperatur sicher verhindert wird.
Siehe DIN 12 879 Teil 1, DIN 12 880 Teil 1 "Elektrische Laborgeräte; Wärmeschränke, Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen, Allgemeine technische Anforderungen" und DIN 12 877 "Elektrische Laborgeräte; Heizbäder; Allgemeine und sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen".
Besondere Beachtung ist darüber hinaus der Sicherung der Schläuche zu widmen:
Schläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden. Sie sind gegen übermäßige Wärmeeinwirkung und anderweitige Zerstörung zu schützen.
Eine Sicherung gegen Abrutschen der Schläuche ist z.B. möglich durch
In den Nachtlaboratorien ist die Sicherung der Schläuche eingespielte Praxis. Daß alte Schläuche über Nacht reißen können, ist durch einen Vorfall im vergangenen Semester belegt, bei dem das Nachtlabor durch einen geplatzten Schlauch überschwemmt wurde. Warum die " Richtlinien" das Sichern der Schläuche aber generell fordern, ist nicht so recht nachvollziehbar, da bei einer beaufsichtigten Apparatur eine unmittelbare Gefährdung durch einen abreißenden Kühlwasserschlauch nur dann vorstellbar ist, wenn das Wasser in heiße, nicht mit Wasser mischbare Bäder gelangt oder Kurzschlüsse in Heizpilzen auslöst.
4.6.3 der "Richtlinien" besagt zunächst, daß es für die Einstellung der Temperatur einer Regeleinrichtung bedarf. Fast immer wird dies durch ein Kontaktthermometer bewerkstelligt, welches in einer sogenannten Zwei-Punkt-Regelung den Heizstromkreis je nach Bedarf öffnet oder schließt. Nicht selten lehrt ein Blick auf den Stecker des Kontaktthermometers, daß z.B. Steckerstifte im rauhen Laboralltag so stark korrodieren können, daß ein zuverlässiger Kontakt nicht gegeben ist. Der Ausfall der Regeleinrichtung ist also keinesfalls ein völlig unwahrscheinliches Ereignis! In modernen Heizregelkreisen fließt deshalb zur Überwachung auch bei offenem Kontakt ständig ein kleiner Prüfstrom durch das Kontaktthermometer. Besser ist aber die Verwendung eines zweiten unabhängigen Regelkreises, für den ein zweites Kontaktthermometer benötigt wird. Dessen Schalttemperatur muß etwas höher eingestellt werden als die Solltemperatur. Wenn diese Temperatur erreicht wird, muß der Regelkreis die Apparatur irreversibel abschalten.
Entsprechende Relais sind in den Nachtlaboratorien seit längerer Zeit installiert und haben sich auch in der Praxis bewährt. Statt der mit etwa 450,- DM recht teuren käuflichen Relais können jetzt auch die im Hause vorhandenen Laborrelais entsprechend umgebaut werden. Die vorgeschriebene Sicherung der Apparaturen ist damit mittels der vorhandenen Bestände zum Nulltarif zu haben!
Kühlwasser
Wird mit Wasser gekühlt, müssen statt der normalen
Glaskühler Metallkühler verwendet werden. Im Hause hat
es einige Initiativen gegeben, solche Metallkühler aus Kostengründen
selbst anzufertigen. Diese Kühler schaffen jedoch im Gegensatz
zum angestrebten Zweck ein hohes Gefahrenpotential, weil sie im
Reaktionsraum gelötet sind und diese Naht durch Alterung
undicht wird. Die Kosten eines käuflich zu erwerbenden Kühlers
von ca. 300,- DM sind also nicht zu umgehen. Alternativ könnte
auch statt mit Kühlwasser mit einer anderen inerten Flüssigkeit
(Paraffin, Silicon?) in Verbindung mit einem Thermostaten gekühlt
werden. Preislich ist das aber nur dann von Vorteil, wenn die
dafür benötigten Materialien bereits vorhanden sind.
Außerdem liegen mit solchen Kühlmedien noch keinerlei
Erfahrungen (z.B. über Viskositätsprobleme, Wärmeableitung)
vor.
Beheizung
Um die Gefahr von Apparaturbrüchen so klein wie möglich
zu halten, darf die Apparatur keinen unnötigen thermischen
Spannungen ausgesetzt sein. Aus diesem Grunde ist die Beheizung
mit einem Bad obligatorisch, weil hier die Wärmeübertragung
mit kleinstmöglichen Temperaturdifferenzen erfolgt. Nach
den "Richtlinien"
(4.6.6) sind mit Wasser mischbare Wärmeträger vorzuziehen,
weil andernfalls versehentlich in das heiße Bad hineingeratenes
Wasser zum explosionsartigen Verspritzen führt. Bei den mit
Wasser heftig reagierenden Trockenmitteln steht dem entgegen,
daß das Heizmedium sich gegenüber diesen Trockenmitteln
möglichst inert verhalten muß. Erste Versuche zum Reaktionsverhalten
von Natrium in Heizflüssigkeiten ergaben folgende Ergebnisse:
Badflüssigkeit I Raumtemperatur I 150 Grad
------------------I-------------------------I---------------------------------
Glycerin I schwache Gasentwicklung I Augenblickliche Feuererscheinung
Polyethylenglycol I schwache Gasentwicklung I Sehr lebhafte Gasentwicklung
Silikon I - I Schwache Gasentwicklung
WOODsches Metall I - I Bildung einer festen Legierung,
I I die in der Bunsenflamme nur
I I mäßig brennbar ist.
HeizbadflüssigkeitI I
(Merck) I schwache Gasentwicklung I Schwache bis mäßige Gasentwicklung
Danach zeigen alle mit Wasser mischbaren Heizbadflüssigkeiten mit Natrium in der Hitze deutliche bis gefährliche Reaktionen. Da zudem nicht auszuschließen (und auch kaum zu kontrollieren) ist, daß sich diese Flüssigkeiten unter Eerhöhung der Gefährdung beim Betrieb mit Wasser anreichern (Polyethylenglycol ist hygroskopisch!), ist den nicht mit Wasser mischbaren Medien hier der Vorzug zu geben. Einen sehr sicheren Eindruck macht dabei das WOODsche Metall, welches hineingelangtes Natrium durch Legierung augenblicklich desaktiviert. Die Verwendung dieses Heizmediums sollte daher ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Günstig in diesem Zusammenhang ist, daß das Institut noch über größere Lagervorräte dieser Legierung verfügt. Zu beachten ist allerdings, daß das aufgeheizte Metallbad nur im Abzug betrieben werden darf.
Für jedes andere Trockenmittel ist das Verhalten gegenüber den in Erwägung gezogenen Badflüssigkeiten separat zu ermitteln. Es versteht sich von selbst, daß die Bäder bei Bruch den gesamten Kolbeninhalt aufnehmen müssen. Für Magnetrührer gibt es für etwa 100,- DM einen sehr sicheren Badaufsatz der Firma Heydolph, der im Boden einen umlaufenden Rand hat und deshalb unverrückbar auf der Heizplatte steht.
Im Falle eines Apparaturbruches droht in vielen Fällen eine sofortige Entzündung der Reaktionsmischung. Sehr effektiv kann dieser Gefahr mit untergestellten Brandschutzwannen begegnet werden, welche das brennende Lösungsmittel unter augenblicklichem Ersticken der Flammen aufnehmen. Solche Wannen sind allerdings sehr teuer (ca. 700,- DM) Auch hier sind einige Bestände des Hauses offenbar in Eigenbauinitiative entstanden, die eine sehr trügerische Sicherheit vortäuschen, weil ein Dochteffekt des Füllmaterials, das Lösungsmittel weiterhin brennen läßt. Nach den "Richtlinien" (5.3.2.3) ist die Verwendung von Brandschutzwannen ab 3 l Lösungsmittelmenge Pflicht.
Soll die Apparatur ohne ständige Aufsicht betrieben werden, so ist zumindest auch die o.a. Sicherheitsabschaltung bei Überschreiten der Solltemperatur vorzusehen.Auch bei einer weitgehenden Verwendung vorhandener Bestände können die Investitionskosten für eine solche Anlage leicht 1000,- bis 1500,- DM erreichen. Bei automatisch arbeitenden Destillationsanlagen sind darüber hinaus weitere Steuerungselemente zur Siedepunktsüberwachung notwendig. Bei "Komplettlösungen" entsprechender Firmen kostet meist bereits die elektronische Steuerungseinheit mehrere Tausend DM.
im Labor keine große Bedeutung, da Flüssigkeiten sich erst bei größeren Mengen (ab 5 l) so stark elektrostatisch aufladen können, daß es zum Funkenüberschlag kommt. Zu beachten ist jedoch, daß es im Labor möglicherweise andere Quellen elektrostatischer Aufladung gibt. Jeder kennt z.B. das knisternde Geräusch, welches beim Anziehen z.B. eines Kunstfaserpullovers entsteht - vor allem, wenn die Haare frisch gewaschen sind. Kunstfaserbekleidung ist bekanntlich u.a. wegen dieser Gefahr der elektrostatischen Aufladung im Labor zu vermeiden. Im Fortgeschrittenenpraktikum hat die Kombination neuer Stühle in Verbindung mit einem neuen Teppich im Büro dazu geführt, daß die diensthabenden Saalassistenten sich so stark elektrostatisch aufgeladen haben, daß sie bei Berührung des erstbesten Gegenstandes einen heftigen Schlag bekamen. Die Aufladung hielt bis zum Erreichen der Abzüge im Labor an. Sogar die Zündung von Lösungsmitteln konnte dort durch reine Berührung provoziert werden! Werden solche elektrostatischen Quellen bekannt muß deshalb augenblicklich für Abhilfe gesorgt werden. Im Fortgeschrittenenpraktikum bestand dies in dem Auslegen eines geerdeten Teppichs.
Nachteilig ist, daß der Notruf nicht direkt an die Feuerwehr geht. Es ist deshalb wichtig, daß der auf der Leitwarte Diensthabende alle notwendigen Angaben abfragt und korrekt an die Feuerwehr weiterleitet. Direkte Rückfragen der Feuerwehr an den Anrufer sind also nicht möglich.
Die Antwort auf die Frage, welcher Rufnummer der Vorzug zu geben ist, ist also wie folgt zu differenzieren: Handelt es sich um Feueralarm, so ist "5300" die bessere Wahl. In allen anderen Fällen sollte man besser "(0)112" wählen.
Bei Unfällen sind primär die folgenden Sofortmaßnahmen einzuleiten:
Die benötigten Rufnummern befinden sich auf einem roten Aushang, der sich in der Nähe jedes Telefons befinden sollte. Die in der Laboratoriumsordnung ausgewiesenen Rufnummern sind inzwischen überholt, weshalb die Laborordnung demnächst entsprechend korrigiert werden muß.
Die Schalter für die Flurentrauchung befinden sich in der Regel an den Versorgungsschächten, die übrigen Schalter in der Gegend der betreffenden Räume. Es bleibt wohl jedem nichts anderes übrig, als sich mit der Lage der Schalter wenigstens in der unmittelbaren Umgebung des eigenen Tätigkeitsbereiches selbst vertraut zu machen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für
die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Anzahl
zur Verfügung stehen:
...
2) Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten:
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %
Anmerkung: Das gilt pro Arbeitsraum, Baustelle oder Betriebsteil
Die Laborordnung des Instituts hat diese Vorschrift in Ziff. 5.12 wie folgt aufgegriffen:
Jede Abteilung (Arbeitsgruppe, Meßabteilung, Praktikum etc.) hat dafür zu sorgen, daß mindestens 10 % ihrer Mitglieder zum Ersthelfer aus- und fortgebildet werden.
Selbst dann, wenn großzügig über alle Beschäftigten des Instituts gemittelt würde, ist die derzeitig vorhandene Zahl von 13 Ersthelfern für etwa 150 Beschäftigte zuzüglich der Studenten noch nicht ausreichend. Erschwerend kommt das typisch universitäre Problem einer starken Fluktuation der Mitarbeiter hinzu, weshalb heute schon absehbar ist, daß ein Teil der vorhandenen Ersthelfer demnächst nicht mehr zur Verfügung steht.
Es ist festzuhalten, daß die Ausbildung zum Ersthelfer im betrieblichen Interesse steht. In der UVV "Erste Hilfe" heißt es dazu in § 19:
Versicherte haben sich zum Ersthelfer ausbilden und in angemessenen Zeiträumen fortbilden zu lassen zu lassen, sofern keine persönlichen Gründe entgegenstehen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen.
Anmerkung: Persönliche Gründe sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung.
Die Ausbildung zum Ersthelfer liegt also im betrieblichen Interesse und dient nicht etwa nur einer privaten Weiterbildung. Die in diesem Zusammenhang manchmal zu beobachtende Zaghaftigkeit ist oft der Ausdruck einer Angst vor der vermeintlichen Verantwortung. Dem ist ganz klar entgegenzuhalten, daß Ersthelfer nach der 2-tägigen Ausbildung keine professionellen Rettungssanitäter sind! Sie sind also - wie jeder andere Bürger auch - lediglich im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet.
Die betriebliche Ausbildung zum Ersthelfer übernimmt der betriebsärztliche Dienst. Die Leiterin dieser Dienststelle, Frau Elger hat zugesagt, bei einer ausreichenden Bewerberzahl (>10) auch außerplanmäßige Kurse zu organisieren. Interesenten können sich deshalb in eine Liste an der Treppe zur Bibliothek eintragen.
Benzylcyanid und Acrolein sind beide hochgiftig beim Einatmen (R 26). Dies bedeutet, daß nach Anhang 1 der Gefahrstoffverordnung 50 Prozent der Versuchstiere bei einem Partialdruck < 0,1 hPa (Benzylcyanid) bzw. < 0,2 hPa (Acrolein) nicht überleben (LC50-Wert). Die Gegenüberstellung mit den Gleichgewichtspartialdrücken zeigt die nachfolgende Tabelle:
Name Siedepunkt LD50 tatsächlicher
bei Partialdruck Partialdruck
Benzylcyanid 234 Grad < 0,1 hPa 1,3 hPa (60 Grad) Acrolein 52 Grad < 0,2 hPa 220 hPa (20 Grad)
Danach ist bei Benzylcyanid der Gleichgewichtsdampfdruck bei 60 Grad mindestens 13 Mal, bei Acrolein jedoch bereits bei Raumtemperatur mindestens 1100 Mal so groß wie der LC50-Wert.
Entleerte Behälter, die Gefahrstoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten enthielten, sind vor ihrer Entsorgung oder anderweitiger Weiterverwendung ausreichend zu reinigen.
Nach TRGS 451 § 10 (7) muß danach auch die Etikettierung entfernt werden:
Etiketten dürfen nicht überschrieben werden. Nicht mehr geltende Etiketten sind zu entfernen.
Der dahinter stehende Gedanke ist klar: Die Ernsthaftigkeit der Warnwirkung von Warnsymbol und -kennzeichnung muß gewahrt bleiben. Ist die Warnung gegenstandslos, so ist die Kennzeichnung deshalb zu entfernen oder wenigstens dauerhaft unkenntlich zu machen.
Alle Erzeuger von Abfällen sollten sich um eine möglichst genaue Beschreibung der betreffenden Behältnisse bemühen. Dies ist eine vertrauensbildende Maßnahme gegenüber den Entsorgungsunternehmen. Beispiel:
Auch die saubere Flasche und ein ordentliches Etikett schaffen Vertrauen. Nähere Hinweise sind einigen Hinweisesen zur Sammlung von Chemikalienabfällen zu entnehmen.
Sehr zu begrüßen ist, daß die Entsorgungsmodalitäten ab sofort wie folgt vereinfacht sind:
Nähere Angaben siehe Entsorgungsrichtlinien. Diese hängen auch in der Materialverwaltung aus. Sie dienen dem Ziel, die Entsorgungswege möglichst zu vereinheitlichen. Ferner sind Vorschriften zum Recycling sowie Angaben zur Wassergefährdung enthalten.
Diese Liste (Gefahrstoffliste) ist mit der Software "kataster" auf dem Rechnerverbundsystem ChemNet des Instituts für Chemie zu führen.
Die Gründe für diese Verpflichtung sind:
Diese Auflagen sind nur durch die Verwendung einer zentralen Datenbank zu erfüllen. Hierzu dient das Programm "kataster". Dieses Programm ist seit etwa einem Jahr im Rechnerverbundsystem ("ChemNet") des Instituts für Chemie installiert. Folgende Erfahrungen wurden mit diesem Programm gemacht:
Es ist unbedingt lohnend, sich mit den Recherchemöglichkeiten des Programmes vertraut zu machen. Es sind beliebig komplexe Fragestellungen möglich. Eine sinnvolle Fragestellung ist z.B. die Ausgabe einer Börsenliste mit Einträgen ab einem bestimmten Stichtag. (... weil man die älteren Daten früher schon durchgemustert hat.) Nicht immer können aus den manchmal sehr phantasievollen User-Namen die "richtigen" Namen der User abgeleitet werden. Mit dem Such-Tool "search" ist es aber sehr einfach möglich, den "richtigen" Namen herauszufinden. Der Aufruf ist:
search user <username>
Bekanntlich wird ein Substanzeintrag dadurch als Börsenangebot kenntlich gemacht, indem er durch den Kennbuchstaben "a" (für (a)lle User) für alle lesbar gemacht wird. Diese Kennung war eigentlich nur für Substanzen gedacht, die komplett abgegeben werden sollen. Die Nutzer des Programms haben aber teilweise die Bedeutung dieses Kennbuchstabens dahingehend abgewandelt, daß sie ihn für Substanzen vergeben, von denen sie im Notfall etwas - also nicht alles - abgeben würden. Eine solche Definition kann die Akzeptanz der Börse untergraben, weil es frustrierend ist, wenn Börseninteressenten bei ihren Anfragen immer nur abschlägig beschieden werden. Der Kennbuchstabe "a" sollte daher nur dann vergeben werden, wenn auch tatsächlich die Bereitschaft besteht, nicht nur im Notfall etwas abzugeben.
Ein berechtigter Einwand der Hörer dieses Vortrages war aber, daß es möglich ist, daß Substanzen nur in so großen Gebinden erhältlich sind, daß wohl ein Teil, nicht aber alles selbst aufgebraucht werden kann. Abweichend von meinem mündlichen Vortrag habe ich daher meine Auffassung dahingehend geändert, für solche Fälle, bei denen faktisch nur ein Teil der angegebenen Menge börslich angeboten wird, den Kennbuchstaben "a" ebenfalls zuzulassen.
Die Katasterdaten sind jährlich zu aktualisieren. Für die Börsenangebote ist eine noch häufigere Aktualisierung sinnvoll. Für den Gebrauch des Programms gibt es eine Anleitung.
Sehr wesentlich ist, daß es für HTML-Dokumente Werkzeuge gibt, die eine Volltextsuche ermöglichen. Das im ChemNet installierte Werkzeug "glimpse" ist überaus komfortabel, denn es liefert die gefundenen Textstellen als Links, d.h. man kann durch einen einzigen Mausklick direkt zu der betreffenden Fundstelle gelangen. Dadurch, daß von dem gefundenen Dokument die Zeile angezeigt wird, in der der Suchbegriff vorkommt, ist es meist recht leicht zu beurteilen, ob die betreffende Stelle "lohnend" ist
Leider ist so eine Suche auf ein vorgegebenes Verzeichnis beschränkt. Ich selbst kann diese Suchmöglichkeit also nur für meine eigenen Dokumente anbieten. Da es außer mir noch eine Reihe weiterer Anbieter von Sicherheitsinformationen im Internet gibt, ist eine Spiegelung der Daten auf einem Server anzustreben, auf dem dann alle Informationen recherchierbar wären. Insbesondere das Suchen in den Vorschriften zum Gefahrstoffrecht wäre dadurch erheblich vereinfacht, weil dann z.B. durch die Eingabe des Suchbegriffs "Druckbehälter" alle Vorschriften recherchierbar wären, in denen es Auflagen zum Betrieb dieser Geräte gibt.
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| tlehmann@chemie.fu-berlin.de | Letzte Änderung: 9.12.1997 |
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