|
Dr. Thomas Lehmann | |
|
Letzte Aktualisierung: 21.02.2002 |
||
Protokoll der Sicherheitsunterweisung für die Mitarbeiter des Instituts für Organische Chemie der FUB 2001Datum der Unterweisung 10.12.2001Mit der GUV 19.17 gibt es eine Schrift, in der die wichtigsten Bestimmungen zum Umgang mit Gefahrstoffen handlich und übersichtlich zusammengefasst sind. Man kann die GUV 19.17 als "Branchenlösung" für die Hochschulen verstehen. Die GUV 19.17 wird von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern herausgegeben. Eine andere wichtige Schrift sind die "Richtlinien für Laboratorien", um die es in der letzten Zeit jedoch leider ein ziemliches Tohuwabohu gegeben hat. Die "Richtlinien für Laboratorien" sind früher jahrelang relativ einträchtig - vor allem unter dem gleichen Titel - von Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallversicherern herausgegeben worden. Einziger Unterschied war der jeweils unterschiedliche Bestellcode sowie die Tatsache, dass im Text - natürlich - auf die jeweils eigenen Schriften verwiesen wurde. Damit ist nun Schluss. Die Unfallversicherer nennen die Schrift seit einiger Zeit: "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien" (GUV 16.17) Aber auch bei den Berufsgenossenschaften tut sich etwas: Statt des altvertrauten Bestellcodes "ZH 1/119" heißt es nun "BGR 120". Damit nicht genug: Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) fand den Text wohl so gut, dass er ihn als TRGS526 kopiert hat - allerdings unter Weglassen der Erläuterungen und der Übergangsvorschriften, was manche Verwirrung hinsichtlich der Bestandssicherheit gegeben hat. Und weil der Text dadurch ein bisschen anders ist, ist auch die Überschrift gleich nochmals mit geändert worden. Dort heißt es jetzt ganz schlicht "Laboratorien". Diese Beliebigkeit von Text, Überschrift und Inhalt tut den "Richtlinien" nicht gut, denn sie sind in Wirklichkeit ein sehr detailliertes Regelwerk für den Umgang mit Gefahrstoffen im Labor. Nicht umsonst verlangen BG und BUK, dass diese Richtlinien den Versicherten zur Kenntnis gebracht werden. "TRGS" bedeutet "Technische Regel Gefahrstoffe". Diese Regeln werden vom AGS aufgestellt und gepflegt. Der AGS ist ein politisch agierendes Expertengremium, welches der Bundesregierung gemäß § 52 GefStoffV zuarbeitet. Die Regeln werden von der Bundesregierung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und sind damit gültig. Die Regeln sind inzwischen auch alle im Internet recherchierbar. Die "Richtlinien" sollten ebenso wie die GUV 19.17 in jedem Labor ausliegen. Ein ständig aktuelle gehaltenes Lose-Blatt-Werk mit umfangreichen Vorschriften und Stofflisten ist der "Kühn Birett Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe", den es in der Institutsbibliothek gibt. Vorschriften zum Gefahrstoffrecht erhält man auch im Internet bei "Umwelt-Online", ferner Sicherheitsdatenblätter über EuSDB. Datenbanken mit Sicherheitsinformationen gibt es im SiFaWeb. Entsprechende Links befinden sich auf der Institutsseite "http://www.chemie.fu-berlin.de/chemistry/index.html" unter dem Stichwort "Arbeitssicherheit". Die erwähnte GUV 19.17 hat vor allem für die Ausgestaltung von Betriebsanweisungen sinnvolle neue Freiräume geschaffen. Zusammen mit den inzwischen immer zahlreicher werdenden Internetquellen, die bekannt zu machen sich lohnt und einigen Dingen, die hausintern zwischenzeitlich anders geregelt werden, war dies ein Grund, die Laborordnung von Grund auf zu überarbeiten. Die in der Laborordnung geregelten Dinge finden nicht alle genügende Beachtung. Immer wieder gibt es arbeitshygienische Probleme, z.B.
Wünschenswert wäre ein verbessertes gesamtverantwortliches Denken und Handeln indem z.B. besser darauf geachtet wird defekte Geräte und Einrichtungen instandsetzen zu lassen, fremde Personen im Haus anzusprechen usw. Über Arbeiten, die das übliche Maß an Risiko deutlich übersteigen (z.B. Arbeiten mit besonders gefährlichen Stoffen) sollten die in der unmittelbaren Umgebung Tätigen unterrichtet sein und auch über ev. erforderliche Abwehrmaßnahmen informiert sein. Handschuhmaterialien haben ein begrenztes Resistenzspektrum. Zur Auswahl eines geeigneten Handschuhs gibt es umfangreiche Informationsquellen. Eine Studie weist nach, dass die Verwendung eines ungeeigneten Handschuhs die Gefährdung sogar erhöht. Derzeit werden die in die Jahre gekommenen Kohlendioxid-Feuerlöscher durch neue Löscher ausgetauscht. Die neuen Modelle haben allerdings nicht unerhebliche Nachteile:
Erste-Hilfe-Materialien müssen für jede Arbeitsgruppe erreichbar sein. 10 % der Beschäftigten sollten sich zu Ersthelfern ausbilden lassen. Neben den üblichen Verbandmaterialien sollte auch Polyethylenglycol 400 zur Hautdekontamination, Auxilosonspray und eine Atemschutzmaske mit Universalfilter verfügbar sein. Jeder Sicherheitsbeauftragte verfügt über eine Atemschutzmaske. Es ist zu beachten, dass Atemfilter für organische Dämpfe nach Anbruch nur sehr begrenzt haltbar sind. Grund ist, dass die auf der Aktivkohle adsorbierten Gase auf der Kohleschicht hoch mobil sind, weshalb es auf der Aktivkohleschicht schnell zu einer Gleichverteilung auf der gesamten Oberfläche kommt. Bei anschließender Weiterbenutzung besteht dann die Gefahr, dass die adsorbierten Gase atemseitig durchbrechen. Gemäß den genannten Freiräumen enthält die neue Laborordnung nunmehr mehrere Kapitel mit stoffgruppenbezogenen Betriebsanweisungen, die es ermöglichen sollten, auf Einzelbetriebsanweisungen weitgehend zu verzichten, bzw. sie nur dort zu verwenden, wo hochspezifische Gefahren zu vermeiden sind. Bestandteil der stoffgruppenbezogenen Betriebsanweisung sind z.B. für leicht entzündliche Stoffe:
Zu den heikelsten Stoffen im chemischen Labor zählen sicherlich die krebserzeugenden Gefahrstoffe. Der üblichen Kennzeichnung ist leider in keiner Weise zu entnehmen, wie stark die krebserzeugende Wirkung ist. Zu wenig bekannt ist aber auch, dass der Gesetzgeber aus gutem Grund Restriktionen für den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen erlassen hat, die für die in § 15a Gefahrstoffverordnung genannten Stoffe bis zum völligen Expositionsverbot gehen. Unter den "§ 15a Chemikalien" befindet sich auch Chlormethylmethylether und Hexamethylphosphorsäuretriamid - beides Stoffe, die im organisch-chemischen Labor nicht gerade selten sind und auch in unserem Haus verwendet werden. Für diese Stoffe greift auch die "Seweso-II-Richtlinie", die bislang die sehr niedrige Freigrenze von 1 kg Gesamtmenge für alle unter die Seweso-II-Richtlinie fallenden krebserzeugenden Stoffe vorsah. Inzwischen gibt es allerdings schon wieder Novellierungsbestrebungen, die eine deutliche Anhebung dieser Grenzen vorsehen. Den Sachverhalt kann man sehr ausführlich bei den "kmr-Stoffen in Praktika" nachlesen. Nach § 36 Gefahrstoffverordnung ist zu prüfen, ob es für den verwendeten krebserzeugenden Stoff einen weniger gefährlichen Ersatzstoff gibt. Um dieses Ziel zu erreichen, sind auch Änderungen des Herstellungsverfahrens - insbesondere eine Verwendung modernerer Verfahren - zumutbar. Ersatzstoffe können vorteilhaft auch in den organisch-chemischen Praktika ausprobiert werden. Eine Pflichtberatung vor dem Bezug von krebserzeugenden Stoffen hat ein paar Monate lang recht gut funktioniert, wurde jedoch von der Professorenschaft nicht weiter gewünscht. Wenig erfreulich war in der Vergangenheit die teilweise schon hemmungslos zu nennende Neigung, Versuchsapparaturen über Nacht im Labor laufen zu lassen. Um das Problem einzudämmen, sind in den Trakten 22 und 32 zwei weitere arbeitsgruppennahe Nachtlaboratorien eingerichtet worden. Eine entsprechende Sicherheitsausstattung mit Relais und Wasserwächtern wurde beschafft und steht zur Verfügung. Da der Leistungsumfang des Programms "kataster" von vielen Nutzern nicht mehr als ausreichend empfunden wird, wird die weitere Verwendung nicht mehr zur Verpflichtung gemacht. Die Verpflichtung, ein Kataster zu führen, bleibt gleichwohl bestehen. Die jährliche Aktualisierung sollte auch dazu genutzt werden, die vorhandenen Flaschen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen. Die Entsorgung von Chemikalien gibt immer wieder mal Anlass zur Beanstandung. Die Trennung von halogenhaltigen und halogenfreien Lösemittelgemischen hat zunächst einmal nur Kostengründe, denn die Verbrennung der halogenhaltigen Gemische ist wegen der Neutralisierung der dabei entstehenden Halogenwasserstoffsäuren kostenintensiver. Noch kostenintensiver ist jedoch, wenn der Halogengehalt eines als halogenfrei deklarierten Gemisches sich als zu hoch erweist, da dann "Strafgebühren" fällig sind. Die im Haus praktizierte Methode, den Halogengehalt durch den Beilsteintest zu überprüfen, ist nicht unproblematisch, weil dabei Dioxine in relevanter Menge entstehen. Dieser Test darf daher nur im Abzug durchgeführt werden. Dichlormethan, Chloroform und Tetrachlormethan müssen sortenrein jede Chemikalie für sich gesammelt werden. Diese Verpflichtung gilt darüber hinaus auch noch für weitere halogenierte Lösungsmittel, die jedoch z.Z. bei uns nicht verwendet werden. Bereits ab einer Konzentration von 5 % des entsprechenden Lösungsmittels muss entsprechend sortenrein gesammelt werden. Sammelgefäße werden nicht selten bis zum Rand befüllt. Beim notwendigen Umfüllen ist ein Verschütten vorprogrammiert. Ist eine Sammelkanne zu voll, so kann man mit einer Spritzflasche mit abgeschnittenem und "verkehrt herum" hineingestecktem Spritzrohr das überschüssige Gemisch abhebern. Sehr zu empfehlen sind spezielle Sicherheits-Sammelgefäße, die über ein Überdruckventil verfügen, so das auch ev. ablaufende Reaktionen des zusammengegebenen Gemisches nicht zu einer Katastrophe führen können. Als relativ neuer Entsorgungsweg steht auch die Möglichkeit zur Verfügung, wässrige Abfälle zu entsorgen. Großes Gefahrenpotenzial bergen auch die Feststoffabfälle, da es hier zu stark verzögerten Reaktionen kommen kann, wobei der Behälter z.B. nach Betriebsschluss plötzlich anfangen kann zu brennen. Vermutlich war dies z.B. auch die Brandquelle des "Ulmer Unglücks". Mit selbstlöschenden Sammelbehältern, die es sehr preiswert von verschiedenen Herstellern gibt, lässt sich die Brandgefahr sehr wirkungsvoll eindämmen.
|