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Letzte Aktualisierung: 24.09.2000
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Sicherheitsgerechte Ausbildung und Unterweisung

Vortrag an der Uni Bremen am 16.2.99

Nach § 20 Gefahrstoffverordnung sind Beschäftigte sachgerecht im Umgang mit Gefahrstoffen zu unterweisen. Gemäß § 3 Abs.5 der formal noch gültigen TRGS 451, sowie insbesondere Ziff. 2.14 der neuen GUV-SR 2005 (bisher GUV 19.17) stehen Studenten den Beschäftigten gleich, weshalb auch sie entsprechende Unterweisungen erhalten müssen. Eigentlich hätten die Verfasser der genannten Schriften mit dieser Verpflichtung an den Universitäten offene Türen einrennen müssen, denn "Unterweisung" bedeutet nichts anderes als "Ausbildung" oder "Anleitung", mithin also genau das, was an einer Lehranstalt üblicherweise stattzufinden hat. Erstaunlicherweise ist die Unterweisungsverpflichtung aber statt dessen vielerorts als überaus "heißes Eisen" begriffen worden, welches in den Lehrplan zu integrieren man sich schwer tat. Eine Rolle mag gespielt haben, daß 1991, als die TRGS 451 verabschiedet wurde, die Universitäten mitunter bitter erkennen mußten, daß der Gesetzgeber keineswegs an den Institutsportalen halt machte sondern sehr wohl bis in die Praktikumsräume hinein mit der Sanktionskeule drohte, wenn die in der Gefahrstoffverordnung beschriebenen Sicherheitsstandards nicht eingehalten würden. Jedenfalls hat man sich vielfach nur zu einer rein formal absichernden Umsetzung entschließen können. Insbesondere werden nunmehr bereits Grundpraktikanten beauftragt, selbst Betriebsanweisungen für die von ihnen durchzuführenden Versuche zu erstellen. Dies ist - mit Verlaub - eine völlige Verdrehung der Ausbildung - geradeso, als würde man dem Frieseurlehrling sagen, er möge sich selbst beibringen, wie man eine Dauerwelle macht. Für die beschriebene Vorgehensweise kann es zwei Erklärungen geben:

  1. § 7 Abs.6 der TRGS 451 sieht das eigene Erstellen von Betriebsanweisungen erst für den fortgeschrittenen Studenten ("z.B. Diplomanden") vor. Man hat es aber wohl - man muß sagen: Mit einiger Berechtigung - für unzumutbar gehalten, diese Zielgruppe mit derartigem zu behelligen und dies statt dessen auf diejenigen verlagert, die sich mangels Lobby am wenigsten dagegen wehren konnten: Die Grundpraktikanten. Formal entspricht dies einer Vorverlegung von Ausbildungszielen und dies schien allemal etwas zu sein, was sich als fortschrittlich verkaufen ließ.
  2. Die Versuchung ist groß, daß man von der Ausbilderseite her alles so lassen kann, wie es schon immer war. Der Assistent lehnt sich zufrieden mit der Feststellung zurück: "Die Praktikanten schreiben sich ihre Betriebsanweisung selbst." Eine Verbesserung der Unterweisung findet dann nicht statt.

Etabliert haben sich hierzu Formblätter, mit denen für jede Einzelchemikalie eines Versuchs R- und S-Sätze, wahlweise darüber hinaus auch Grenzwerte (MAK), Flammpunkte, LD50-Werte, Wassergefährdungsklasse oder die Klassifizierung nach der VbF abgefragt werden. Nicht, daß die Recherche dieser Daten für - sagen wir zwei oder höchstens drei Beispiele nicht sinnvoll wäre. Aber die Studenten haben dies für alle Stoffe eines jeden Versuchs immer wieder durchzuführen - bei angenommen 20 Präparaten im Grundpraktikum mit - sagen wir je 5 beteiligten Chemikalien insgesamt also etwa 100 Mal. Man kann sich leicht vorstellen, welch unglaublicher Datenwust dabei zusammengetragen wird, der für die Sicherheit völlig nutzlos ist, aber durch entsprechende Unterschriftsleistungen unter das Formular der Praktikumsleitung gemäß TRGS 451 (§ 7, Abs. 6) einen "nachprüfbar protokollmäßig" festgehaltenen Beleg über etwas liefert, was fälschlich als Betriebsanweisung bezeichnet wird. Was sind die Gründe dafür, daß dies keine Betriebsanweisung ist?

  • Vor allem Grundpraktikanten haben noch keinerlei Erfahrungshorizont und können nichts anderes tun als Daten zusammentragen, ohne daraus eine umfassende Handlungsstrategie ableiten zu können. Wer z.B. Praktikanten zum Umgang mit Benzylbromid den R-Satz 36 (= reizt die Augen) recherchieren und in ein Formular niederschreiben läßt, ohne detaillierte Anweisungen zu geben, wie man mit einer derart heiklen Substanz im Labor umzugehen hat, handelt nach heutigen Maßstäben verantwortungslos!
  • Im universitären Betrieb, bei dem typischerweise - auch in einem Praktikumslabor - etliche Hundert Chemikalien verwendet werden, ist es für die Arbeitssicherheit extrem kontraproduktiv, wenn auch für einfachste Standardchemikalien generell Einzelbetriebsanweisungen angefertigt werden. Für sicherlich 90 % der Chemikalien lassen sich die Anweisungen auf wenige Grundprinzipien reduzieren. So hat man z.B. bei leichtentzündlichen Chemikalien die Mengen im Labor zu minimieren, die Flaschen geschlossen zu halten und beim Umgang Zündquellen fernzuhalten. Die Entzündungsgefahr von z.B. Ethanol unterscheidet sich in nichts von der des Tetrahydrofurans! Daran ändern auch die knapp 30 °C Unterschied im Flammpunkt beider Substanzen nichts. Daß bei letzterem die Peroxidproblematik hinzukommt, läßt sich wiederum als allgemeine Eigenschaft von Ethern systematisieren.

Wenn man demgegenüber für die auftretenden Gefährdungsklassen (z.B. giftig, brandfördernd u.s.w.) systematische Anweisungen in Form einer allgemeinen Betriebsanweisung gibt, so ist mit einem Schlage der ganze Ballast vom Tisch und Ausbilder wie Studenten haben den Kopf frei, sich um die wirklich substanzspezifischen Dinge zu kümmern. Für viele Versuche wird es dann gar nicht mehr nötig sein, eine Betriebsanweisung zu geben, weil die üblichen Standardmaßnahmen zum Schutz völlig ausreichen. Bei anderen Versuchen muß dafür eine detaillierte Hilfestellung her. Hier sind die Ausbilder (= Praktikumsleitung bzw. Assistenten) gefragt, ihren spezifischen Wissensvorsprung und ihre Erfahrungen weiterzugeben.

Man hört gelegentlich, daß ein solches "Vorkauen" von Informationen ja wohl nicht adäquat für einen wissenschaftlichen Ausbildungsgang sein könne, weil die Studenten schließlich lernen müßten, selbständig zu arbeiten. Ob es denn wirklich didaktisch sinnvoll ist, wenn z.B. jeder Praktikant auf's neue einen schrecklichen Hustenanfall bekommt, weil er den Beutel mit dem Lithiumaluminiumhydrid nicht im Abzug geöffnet hat und außerdem einen Laborbrand mit heimtückischer Verzögerung provoziert, weil er den Beutel nach dem Entleeren ohne vorhergehende peinliche Desaktivierung anhaftender Rückstände in den Müllbehälter entsorgt hat? Wie sachgerecht mit diesem Material umzugehen ist, kann ein Praktikant nicht aus Katalogdaten - ja nicht einmal aus dem Substanzdatenblatt ermitteln - man muß es ihm sagen!

Wer mit offenen Augen durch die Labore eines Praktikums geht, bemerkt sehr schnell, daß die Studenten immer wieder Hilfen brauchen. Wer über längere Zeit so ein Praktikum betreut (und deshalb ist eine längerfristige Zuständigkeit so wichtig!) bemerkt, daß es oft immer wieder dieselben Dinge sind, die den Praktikanten vermittelt werden müssen. Von diesen Erkenntnissen läßt sich vieles sinnvoll in Betriebsanweisungen "gießen". Das können einfache Sticker an den Wasserbädern sein, die zum häufigeren Wasserwechsel auffordern oder auch komplexe Anleitungen z.B. zur Bedienung eines Rotationsverdampfers. Auch allgemeine Informationen, z.B. über Standorte oder Bezugsquellen von Gerätschaften oder Chemikalien sind hilfreich, denn sie erleichtern es den Praktikanten, sich schnell zurechtzufinden und bauen dadurch Streß ab, was unmittelbar der Förderung der Arbeitssicherheit dient.

Noch einmal: In einem chaotischen Praktikum lernen die Praktikanten, wie man sich das benötigte - vor allem das benötigte Versuchstestat organisiert, und zwar egal wie! In einem gut strukturierten Praktikum, in dem die Praktikanten ihre Zeit nicht mit dem Zusammensuchen nicht vorhandener Gerätschaften vertrödeln müssen, kann die gewonnene Zeit dazu verwendet werden, nicht nur sichere, sonderen auch anspruchsvollere Chemie zu machen. Die Praxis zeigt, daß dann auch eher einmal das Interesse oder gar die Begeisterung der Studenten geweckt werden kann, statt daß lediglich das "Augen-zu-und-durch" (= wie-kriege-ich-am-schnellsten-meinen-Schein) im Vordergrund steht.

Eine zentrale Stellung hat natürlich die Qualität der Versuchsvorschriften. Literaturvorschriften - selbst wenn sie aus Praktikumslehrbüchern stammen, enthalten oft nicht den gebotenen Umfang an Anleitungen und Hilfestellungen. Gemeint sind dabei nicht nur Hinweise zum Umgang mit gefährlichen Chemikalien, sondern auch ganz normale Arbeitshinweise, etwa, was es z.B. bedeutet, wenn eine "organische Phase neutral zu waschen ist". Was in solche Anleitungen aufzunehmen ist, kann nicht allgemein gesagt werden sondern hängt von den jeweiligen Vorkenntnissen der Praktikanten ab. (Deshalb ist es auch kaum möglich, ein allgemein verwendbares Praktikumslehrbuch zu schreiben) Auch dies noch einmal: Wenn man über mehrere Semester feststellt, daß Praktikanten mit dem Begriff "neutral waschen" regelmäßig nichts anfangen können, so gehört eine entsprechende Erläuterung in die Versuchsskripte! Umgekehrt gehört so ein Hinweis aus der Vorschrift verbannt, wenn die Praktikanten Ihnen signalisieren, daß sie dies für "Kinderkram" halten. Ziel muß ein Praktikum sein, in dem auch die Studenten sich gut angeleitet - eben gut ausgebildet fühlen. Eine Evaluierung schafft hier schnell Klarheit.

Bewältigt werden kann all dies nur mit "Hausskripten", die per PC leicht immer wieder neu angepaßt werden können. Klar auch, daß mit guten Anleitungen die Assistenten von immer gleichen Auskunftstätigkeiten entlastet werden. Sie haben dadurch mehr Zeit, sich mit anspruchsvolleren fachlichen Problemen der Studenten auseinanderzusetzen. (... wobei dieser Effekt leider durch Einsparungen bei den Assistentenstellen teilweise wieder zunichte gemacht wird.)

Ich habe zu belegen versucht, daß die TRGS 451 einen Teil Mitschuld an den hier beschriebenen negativen Entwicklungen hat. Die neue GUV-SR 2005 (bisher GUV 19.17) trägt demgegenüber deutlich die Handschrift von Menschen, denen der Universitätsbetrieb wohlvertraut ist. Die dort vorgetragenen Bestimmungen hinsichtlich Betriebsanweisung und Unterweisungen (Ziff. 4.13/4.14) entsprechen dem, wofür hier in diesem Referat geworben wurde. Ich hoffe, daß diese GUV-Regel baldmöglichst allgemeine Akzeptanz findet, denn dann dürfte es eigentlich kein Praktikum mehr geben, in dem es nicht eine Selbstverständlichkeit wäre, Praktikanten zu ebenso sicheren wie qualifizierten Experimentatoren auszubilden.