Dieser Entsorgungsvorschlag ist für die Chemielaboratorien des Instituts für Chemie und Biochemie der FUB konzipiert. An anderen Einrichtungen können die Entsorgungsregelungen unterschiedlich sein. Alle Hinweise nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.
Wassergefährdungsklasse
- Die Einstufung von Stoffen bezüglich der Wassergefährdungsklasse erfolgt auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und ist damit deutsches Recht. Es gibt die folgenden Einstufungen:
- WGK 3: Stark wassergefährdende Stoffe
WGK 2: Wassergefährdende Stoffe
WGK 1: Schwach wassergefährdende Stoffe
Stoffe, denen keine Wassergefährdungsklasse zugeordnet wird, erhalten die nummernlose Bewertung: "Nicht wassergefährdender Stoff". Für eine Reihe von Stoffen gibt es amtliche Vorgaben, die in der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) bekannt gegeben werden. Der Rest muss vom Inverkehrbringer/Anlagenbetreiber nach den Kriterien dieser Vorschrift selbst eingestuft werden. Wesentliche Kriterien sind dabei die festgestellten R-Sätze sowie Bioakkumulation und Bioabbaubarkeit. Die Umstellung der Kriterien auf das GHS-System ist noch im Fluss.
Wassergefährdungsklassen sind also abgeleitete Summenparameter. Sie haben ausschließlich für die Genehmigung von Anlagen Bedeutung, indem z.B. für Läger Rückhalteeinrichtungen vorzusehen sind, die im Havariefall verhindern sollen, dass austretende Chemikalien in Boden oder Gewässer einsickern. Klassisches Beispiel ist der Heizöltank, der, wenn es sich um einen Erdtank handelt, doppelwandig sein muss und wenn er im Keller steht, sich in einem gesonderten, als Wanne ausgebildeten Raum befinden muss.
Entsprechende Auflagen haben bisher die Länder in Verwaltungsvorschriften (Meist: "Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" - VVAwS) geregelt. Im Zuge der Föderalismusreform ist die Zuständigkeit 2006 auf den Bund übergegangen, der im Laufe des Jahres 2011 die Verabschiedung einer bundeseinheitlichen "Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (VUmwS) anstrebt.
Für die Beurteilung, ob Chemikalien durch Abgabe ins Abwasser entsorgt werden können, sind die Wassergefährdungsklassen allenfalls ein grober Anhaltspunkt. Welche Chemikalienkonzentration das Abwasser enthalten darf, bzw. welche stündliche Fracht abgegeben werden darf, regeln die Länder unabhängig von den Einstufungen mit Wassergefährdungsklassen individuell in "Indirekteinleiterverordnungen" bzw. entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Neben Höchstmengen für bestimmte Einzelstoffe (z.B. Arsen, Kupfer oder Quecksilber) gelten auch maximale Summenwerte (z.B. AOX), wodurch z.B. bestimmte organische Bestandteile limitiert werden. Ein generelles "darf" oder "darf nicht" gibt es also nicht, sondern es hängt vielmehr immer von der Menge ab.
Immerhin können die Wassergefährdungsklassen auch im Laborbetrieb Bedeutung erlangen, wenn nämlich bauliche Gegebenheiten wie Wassereinläufe in Abzügen, Arbeitsflächen oder Böden einen Aufsichtsbeamten das mögliche Endringen von Chemikalien ins Abwasser im Havariefall befürchten lassen. Die geforderten Maßnahmen bestehen durchweg darin, unter die Gefäße oder Geräte (z.B. Pumpen) Auffanggefäße zu stellen.

