Navigationspfad:

Startseite · Sicherheit / Notfall ·

 
Dieser Entsorgungsvorschlag ist für die Chemielaboratorien des Instituts für Chemie und Biochemie der FUB konzipiert. An anderen Einrichtungen können die Entsorgungsregelungen unterschiedlich sein. Alle Hinweise nach bestem Wissen aber ohne Gewähr.

 

Wassergefährdungsklasse

Die Einstufung von Stoffen bezüglich der Wassergefährdungsklasse erfolgt auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes und ist damit deutsches Recht. Es gibt die folgenden Einstufungen:
WGK 3: Stark wassergefährdende Stoffe
WGK 2: Wassergefährdende Stoffe
WGK 1: Schwach wassergefährdende Stoffe

Stoffe, denen keine Wassergefährdungsklasse zugeordnet wird, erhalten die nummernlose Bewertung: "Nicht wassergefährdender Stoff".

Für die Beurteilung, ob Chemikalien durch Abgabe ins Abwasser entsorgt werden können, sind die Wassergefährdungsklassen allenfalls ein grober Anhaltspunkt. Welche Chemikalienkonzentration das Abwasser enthalten darf, bzw. welche stündliche Fracht abgegeben werden darf, regeln die Länder unabhängig von den Einstufungen mit Wassergefährdungsklassen individuell in "Indirekteinleiterverordnungen" bzw. entsprechenden Verwaltungsvorschriften. Neben Höchstmengen für bestimmte Einzelstoffe (z.B. Arsen, Kupfer oder Quecksilber) gelten auch maximale Summenwerte (z.B. AOX), wodurch z.B. bestimmte organische Bestandteile limitiert werden. Ein generelles "darf" oder "darf nicht" gibt es also nicht, sondern es hängt vielmehr immer von der Menge ab.

Immerhin können die Wassergefährdungsklassen auch im Laborbetrieb Bedeutung erlangen, wenn nämlich bauliche Gegebenheiten wie Wassereinläufe in Abzügen, Arbeitsflächen oder Böden einen Aufsichtsbeamten das mögliche Endringen von Chemikalien ins Abwasser im Havariefall befürchten lassen. Die geforderten Maßnahmen bestehen durchweg darin, unter die Gefäße oder Geräte (z.B. Pumpen) Auffanggefäße zu stellen.

 




Aktuelles


 

 Institut für Chemie und Biochemie | Kontakt
T.Lehmann | Letzte Aktualisierung: 25.06.2012| Links