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Schwangerschaft und arbeiten im chemischen Labor?
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Sie sind in einem chemischen Laboratorium tätig und sind jetzt schwanger?
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Sie sind Laborleiter und eine Ihrer Beschäftigten ist jetzt schwanger?
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Sie wissen nicht, ob eine Weiterarbeit im Labor jetzt möglich ist oder
nicht?
Diese WWW-Seite will Ihnen für diesen Fall eine Hilfestellung geben.
Inhalt:
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Beschäftigungsbeschränkungen
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Wie Sie bei Ihren Ermittlungen vorgehen sollten
§ 5 der
Mutterschutzrichtlinienverordnung nennt die folgenden Beschränkungen:
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Werdende Mütter
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dürfen mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Stoffen gar nicht, mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen oder den Menschen in sonstiger Weise chronisch
schädigenden Gefahrstoffen nur bei Unterschreitung des Grenzwertes
beschäftigt werden. Die Beschränkung für den Umgang mit
krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen
gilt dann nicht, wenn die werdende Mutter diesen Stoffen beim
bestimmungsgemäßen Umgang nicht ausgesetzt ist.
In strenger Auslegung tritt dieser Fall bereits dann ein, wenn
in dem Raum, wo die werdende Mutter sich aufhält, eine Flasche mit dem
entsprechenden Gefahrstoff geöffnet wird.
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Stillende Mütter
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dürfen mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden sowie mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen oder den Menschen in sonstiger Weise chronisch
schädigenden Gefahrstoffen nur bei Unterschreitung des Grenzwertes
beschäftigt werden.
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Alle gebährfähigen Frauen
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dürfen mit Stoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, nur bei
Unterschreitung des Grenzwertes beschäftigt werden.
Die nicht hier, sondern im Gestrüpp des europäischen Regelwerks verankerte Definition des Begriffes
"Grenzwert" entspricht dem, was man sich als juristischer Laie schon gedacht hat: Es ist der
Arbeitsplatzgrenzwert (=Atemluftgrenzwert) und der biologische Grenzwert (=Grenzwert für Konzentration in
einer Körperflüssigkeit). Leider existieren noch längst nicht für alle
problematischen Stoffe entsprechende Grenzwerte. Soweit Grenzwerte existieren, sind diese jedoch auch nur als
"alleräußerste" Grenze zu verstehen. Nach § 4 der Mutterschutzrichtlinienverordnung hat
der Arbeitgeber jegliche Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen auszuschließen. Es ist bekannt,
dass Unbedenklichkeitsgrenzen nicht ohne weiteres auf den Schwangerschaftsfall übertragbar sind. In der
TRGS 900 wird deshalb - so weit bekannt - in einer
Bemerkungsspalte durch Buchstaben kenntlich gemacht, ob bei Einhaltung des Grenzwerts im Falle einer
Schwangerschaft ein Risiko auszuschließen ist (Kennbuchstabe: Y) oder nicht (Kennbuchstabe: Z).
Gibt es weder Grenzwert noch generelles Umgangsverbot, so muss der Arbeitgeber in eigener Verantwortlichkeit ermitteln.
Die beiden Kennbuchstaben der
TRGS 900 gehen vermutlich auf
die Ermittlungen der 'Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe' der DFG zurück. Diese
unterscheidet die Gruppen A bis D, die weiter unten in diesem Text beschrieben werden.
Als prinzipiellen "Geburtsfehler" der
Mutterschutzrichtlinienverordnung wird man den Umstand
empfinden müssen, dass sie im Gegensatz zur Gefahrstoffverordnung nicht für Studentinnen
gilt, was man leider auch wiederum nicht aus der Verordnung selbst sondern erst nach Hinzuziehen
juristisch geschulten Sachverstandes erfährt. Zwar hat man in der
GUV-SR 2005 (bisher GUV 19.17) die
Mutterschutzrichtlinienverordnung in den Anhang mit aufgenommen, doch ist dies nicht mehr als
ein
Appell, für Studentinnen bei den nun nur noch nach pflichtgemäßen Ermessen zu
treffenden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sich wenigstens von den Bestimmungen der
Mutterschutzrichtlinienverordnung leiten zu lassen. Juristische Folge ist, dass man einer
schwangeren Studentin nun auch nicht untersagen darf, weiter in einem Labor zu arbeiten, in
dem mit den o.a. Stoffen umgegangen wird, weil dies nunmehr im Gegenteil eine Beschränkung des
Selbstbestimmungsrechts wäre.
Nach §1 in Verbindung mit Anlage 1 der
Mutterschutzrichtlinienverordnung hat der Arbeitgeber dann die Gefährdung des
Arbeitsplatzes
zu beurteilen, wenn mit den folgenden Stoffen umgegangen wird:
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Stoffe, die wie folgt zu kennzeichnen sind:
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R40
Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
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R45
Kann Krebs erzeugen.
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R46
Kann vererbbare Schäden verursachen.
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R61
Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
Mit R49 (= "Kann Krebs erzeugen
beim Einatmen") zu kennzeichnenden Stoffe sind nicht mit einbezogen! Außerdem sind zwar
Stoffe mit ungeklärtem krebserzeugenden
Potential (=R40) zu berücksichtigen, nicht aber Stoffe mit ungeklärtem
erbgutveränderndem Potential (R68 = "Irreversibler Schaden möglich") und solche, bei denen
die Schädigung ungeborener
Kinder ungeklärt ist. (=R63: "Kann das Kind im Mutterleib
möglicherweise schädigen.") Die Sinnhaftigkeit dieses Anhangs wird man also wohl diskutieren
dürfen.
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Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten
Gefahrstoffe
(Dabei handelt es sich um Auramin, polyzyklische Kohlenwasserstoffe aus
Steinkohlenruß, -teer, -rauch, -staub oder -pech, sowie atembare
Nickelstäbe oder das "Starke-Säure-Verfahren" bei der Herstellung
von Isopropylalkohol.
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Quecksilber und Quecksilberderivate
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Mitosehemmstoffe
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Kohlenmonoxid
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gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die
Haut eindringen.
Hautresorbierbare Stoffe sind in
TRGS 900 und
TRGS 905
durch den Buchstaben "H"
gekennzeichnet. Das "H" steht natürlich für "hautresorbierbar".
Sofern die Resorptionsgefahr beim Umgang mit Blei und Bleiderivaten nicht
sicher ausgeschlossen werden kann, bedarf es nach § 4 in Verbindung mit
Anlage 2 der
Mutterschutzrichtlinienverordnung keiner weiteren Gefährdungsanalyse:
In diesem Fall ist für werdende und stillende Mütter der Umgang
mit diesen Stoffen verboten.
Bedauerlicherweise ist die Kennzeichnung der Gefahrstoffe zur Zeit
alles andere als eindeutig. Gründe dafür können sein:
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Legal- und Selbsteinstufung
Derzeit sind etwa 3000 Stoffe im
Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG
eingestuft. Diese so genannte "Legaleinstufung ist für alle EU-Mitgliedsländer verbindlich.
Das bedeutet nichts anderes als dass eine legal eingestufte Chemikalie z.B. in Spanien mit den gleichen
Warnsymbolen sowie R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden muss wie in Frankreich oder Deutschland.
Alle anderen Stoffe
müssen von den Herstellen selbst eingestuft werden. Sattsam bekannt
und für den Anwender verwirrend ist die Tatsache, dass
die Hersteller dabei mitunter zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Das liegt u.a. daran, dass entsprechende Untersuchungen methodisch nicht
immer einfach sind und eine vermutete Gefährdung des Menschen fast immer
durch Extrapolation anderer gesammelter Daten ermittelt wird. Nicht selten wird bei
Legal- oder Selbsteinstufung zu Absicherungszwecken zunächst einmal strenger
eingestuft. Prominentes Beispiel ist die hitzige
Diskussion des krebserzeugenden Potentials von Formaldehyd Ende der achtziger Jahre.
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Das Nebeneinanderbestehen von nationalen und internationalen
Regelungen bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
reproduktionstoxischen Stoffen
Das Gefahrenpotential einiger Gefahrstoffe wird in Deutschland höher
eingestuft, als in der EG-Liste. Da die Legaleinstufung jedoch verbindlich ist,
kann die paradoxe Situation eintreten, dass ein Stoff in Deutschland als
krebserzeugend gilt, obwohl davon nichts auf dem Flaschenetikett steht!
(Beispiel: 1,2-Epoxybutan national: krebserzeugend Gruppe 2 (= im Tierversuch eindeutig
krebserzeugend); EU-Einstufung: Gruppe 3, was nur einem Verdacht auf einem Wirkpotential entspricht.
Der Stoff wird deshalb mit R40 (= Kann möglicherweise Krebs erzeugen.) und nicht R45
(= Kann Krebs erzeugen) gekennzeichnet.)
National abweichende Einstufungen des krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fortpflanzungsgefährdenden Potentials findet man in der
TRGS 905.
Juristen bereitet der Umgang mit solchen Widersprüchlichkeiten überraschend wenig Probleme:
So lange dieser Stoff hin und her transportiert
wird (= sich im Verkehr befindet), gilt EU-Recht und es besteht nur ein Carcinogenitätsverdacht, der aber
in dem Augenblick zur nationalen Gewissheit wird, wenn Sie als Anwender die Flasche im Labor öffnen (=
verwenden).
Beachten Sie, dass die
TRGS 905 nur diejenigen Stoffe auflistet,
die in der
EG-Liste entweder gar nicht oder aber abweichend eingestuft sind. Um festzustellen, ob ein
Stoff in Deutschland als Carcinogen eingestuft ist oder nicht, müssen Sie also immer die
EU-Liste und die
TRGS 905 konsultieren! Eine Begründung für den
deutschen Alleingang kann man übrigens ebenfalls aus dem Internet
abrufen.
Es gibt viele
Internetanbieter, bei denen Sie Komplettlisten für Stoffe mit krebserzeugendem
Potenzial
oder sogar mächtige Datenbanken finden. Der Aktualität und Vollständigkeit
der Angebote müssen Sie dabei jedoch Vertrauen entgegenbringen.
Herausragend und eine Empfehlung wert ist die
GESTIS-Stoffdatenbank.
Ein feines kleines
Büchlein mit allen Informationen aus
EU-Liste,
TRGS900;
903;
905 und
907
wird regelmäßig und kostenfrei vom Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften als "BIA-Report Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" herausgegeben
(Zu beziehen über den Jedermann-Verlag). Sie können es auch als
pdf-Datei online herunterladen.
(Sie müssen sich dabei ein bisschen durch die Untermenüs hangeln, bis sie die
jeweils aktuelle Version des Bia-Reports gefunden haben.)
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Das Nebeneinanderbestehen verschiedener
Einstufungssysteme bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
reproduktionstoxischen Stoffen
Einstufungen durch den AGS
Leider können Sie nicht einmal darauf vertrauen, dass die gerade erwähnte
nationale Einstufung in Deutschland einheitlich gehandhabt wird. Der
AGS (=Ausschuss für Gefahrstoffe)
ist als die Institution, die für die Pflege der "Technischen Regeln" verantwortlich ist,
an die drei auch von der EG verwendeten Klassen 1 bis 3 gebunden:
- Gruppe 1 = Für den Menschen sicher gefährlich,
- Gruppe 2 = Wirksamkeit nur im Tierversuch sicher nachgewiesen,
- Gruppe 3 = Verdacht auf Wirkpotential,
wobei dieses einfache Schema einheitlich zur Beschreibung des krebserzeugenden,
erbgutverändernden und fruchtschädigenden Potentials verwendet wird.
Machen Sie nicht den Fehler, "Gruppe 1" für "schlimm" und "Gruppe 3" für
"nicht so schlimm" zu halten! Die Gruppeneinteilung hat nur etwas mit dem Grad der
Erkenntnis zu tun - nichts dagegen mit der tatsächlichen Gefährdung!
- Ein Carcinogen, von dem man sicher weiß, dass es ein schwach krebserzeugendes
Potential hat, gehört in die Gruppe 1. Ein starkes Carcinogen, dessen Aktivität
aber noch nicht sicher erkannt ist, ist dagegen definitionsgemäß in Gruppe 3 eingestuft! Bedenken
Sie bitte,
dass die derzeitigen Erkenntnisse über das Gefahrenpotential von Stoffen noch sehr in den
Kinderschuhen stecken. Nur etwa 3000 Stoffe sind derzeit legal, vielleicht noch einmal die gleiche
Anzahl
sind selbst eingestuft. Das sind 0,02 % der derzeit 30 Millionen bekannten Verbindungen!
Einstufungen durch die DFG
Neben diesem europäischen Einstufungsschema verwendet die
Senatskommission zur Prüfung gefährlicher Arbeitsstoffe der DFG
für krebserzeuigendes, erbgutveränderndes und reproduktionstoxisches
Potenzial eigene, allerdings seit 1998 an die EG-Einstufung näher
angelehnte Einstufungsschemata.
Die Senatskommission der DFG arbeitet dabei auf rein wissenschaftlicher Basis. Dazu gehört,
dass die getroffenen Einstufungen begründet werden. Die Begründungen kann man sich zusenden
lassen.
Überdies interessiert sich die DFG insbesondere für das Wirkpotential am Grenzwert.
Vor diesem Hintergrund haben die sog. Schwangerschaftsgruppen der DFG einen
hohen Stellenwert. Die DFG verwendet folgende Einstufungen:
- Gruppe A:
- Das Risiko der Fruchtschädigung ist sicher nachgewiesen
- Gruppe B:
- Das Risiko muss als wahrscheinlich angenommen werden. Insbesondere ist ein Risiko
bei Einhaltung der Grenzwerte nicht auszuschließen
- Gruppe C:
- Kein Risiko bei Einhaltung der Grenzwerte
- Gruppe D:
- Zu spärliche Erkenntnisse als dass eine Einstufung in die Gruppen A bis C möglich wäre.
All das ändert jedoch nichts daran, dass die Einstufungen der Senatskommission
nur empfehlenden Charakter haben. Der AGS, der als paritätisch besetztes
politisches Gremium agiert und Einstufungen und Grenzwerte festlegt, kann den Empfehlungen
der DFG-Senatskommission folgen oder auch nicht. Folgt er den Empfehlungen der DFG-Senatskommission hinsichtlich der Schwangerschaftsgruppen,
so tut er dies in der
TRGS 900, in der die Arbeitsplatzgrenzwerte verzeichnet sind.
Für Stoffe, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung ausgeschlossen werden kann, steht dort ein "Y", für Stoffe
bei denen auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, ein "Z".
Wer sich die jährlichen Publikationen der DFG nicht kaufen mag, kann für einen konkreten Stoff die DFG-Einstufung auch in der
GESTIS-Stoffdatenbank nachschlagen.
- Neues Gefahrstoffkennzeichnungssystem GHS
Im Zuge der Einführung des GHS-Kennzeichnungssystems werden alle genannten Symbole und Einstufungen hinfällig und durch die neuen
GHS-Symbole sowie jetzt 'Hazard Statements' statt der bisherigen R-Sätze ersetzt. In der Übergangszeit wird es daher besonders schwierig
sein zu erkennen, welche Auflagen es für einen konkreten Stoff gibt. So lange die Mutterschutzrichtlinienverordnung nicht an das GHS-System
angepasst ist, ist es am besten, die bisherige EU-Einstufung bei der Hand zu haben. Dieser Text behandelt - vorerst - weiterhin lediglich
die bisherige EU-Kennzeichnung.
Gäbe es alle diese Verwirrungen bei der Einstufung nicht, wäre
die Ermittlung der entsprechenden Gefahrstoffe einfach und wie folgt
durchzuführen. (Für einen "ersten Check" eignet sich das Verfahren
gleichwohl, weil die Trefferquote sicher im 90-%-Bereich liegen dürfte.)
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Stellen Sie fest, welche Stoffe in Ihrem Labor mit einem der folgenden
Warnsymbole gekennzeichnet sind:
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Sehr giftig (T+), giftig (T),
bzw.
krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend |
Stellen Sie fest, welche von diesen Stoffen ein krebserzeugendes,
erbgutveränderndes oder fruchtschädigendes Potential haben. Bei
konsistenter Einstufung ist dies der Fall bei den R-Sätzen 45, 46 und
61. Wie oben angegeben, dürfen werdende Mütter diesen Stoffen nicht
ausgesetzt sein.
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Ob man beim Umgang mit Stoffen mit einem vermuteten
Wirkpotential (R-Sätze 40, 63 und 68) den Umgang ebenso restriktiv handhaben
sollte, müssen Sie selbst entscheiden. Wenn Sie dies wollen, so müssen Sie
zusätzlich nach Stoffen suchen, die mit dem Warnkreuz gekennzeichnet sind:
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Gesundheitsschädigend (Xn),
bzw.
Verdacht auf krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend |
Nach der
Gefahrstoffverordnung ist der Verdacht auf ein Wirkpotential unerheblich.
Nach § 1 der Mutterschutzverordnung haben Sie demgegenüber den mit R40
gekennzeichneten Stoffe zumindest Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Mit allen übrigen ermittelten Gefahrstoffe
dürfen werdende Mütter bis zum Erreichen des Grenzwertes umgehen, wenn es keine Erkenntnisse gibt, die
auch bei Einhaltung des Grenzwertes ein Risiko unterstellen.
Für das Arbeiten in einem wissenschaftlichen Forschungs- oder
Ausbildungslabor gibt es folgende Besonderheiten:
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Das vielfältige Chemikalieninventar ändert sich ständig. Im
allgemeinen werden nur kleine Mengen kurzzeitig eingesetzt. Dies erschwert
zusätzlich eine Grenzwertermittlung. Gemäß den BGIA-Empfehlungen
darf man von einer Einhaltung der Grenzwerte ausgehen, wenn mit laborüblichen Kleinmengen gearbeitet wird
und die Richtlinien für Laboratorien eingehalten werden.
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Im forschenden Labor
hat man es zu einem hohen Anteil mit Stoffen unbekannten Gefährdungspotenzials
zu tun! Das einzige, was man hier tun kann, ist eine Abschätzung der Gefährdung
aufgrund von keineswegs immer zuverlässigen Analogieschlüssen. Heutzutage gibt es
bereits erste Programme, mit denen man Struktur-/Wirkungsbeziehungen vorherzusagen versucht.
Ein Beispiel ist der kostenlos nutzbare
OSIRIS Property-Explorer.
Auch diese Hilfen stecken noch in den Kinderschuhen und jeder möge sich hüten,
entsprechende Recherche-Ergebnisse für bereits bewiesen zu halten!
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Auch bei den schon eingestuften Stoffen ist es wahrscheinlich, dass sich darunter noch
solche mit z.B. noch nicht entdecktem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
reproduktionstoxischen Potenzial befinden.
Da das Verwenden von ausreichendem Handschutz im Labor inzwischen (hoffentlich?)
Standard ist, muss eine Hautresorptionsgefahr nicht unbedingt eine
Beschäftigungsbeschränkung zur Folge haben. (Gemeint ist hier nicht
der gelegentliche versehentliche Kontakt.) Beachten Sie bei Ihrer
Risikoabwägung, dass toxische Atemluftkonzentrationen bei leicht
flüchtigen Substanzen viel leichter erreicht werden können als
wenn es sich z.B. um ein hochsiedendes Öl handelt. Unterschätzen Sie nicht die
Inhalationsgefahr von Feststoffen, denn manche neigen dazu, leicht inhalierbare Stäube zu bilden.
Führt die Arbeitsplatzanalyse zu dem Schluss, dass werdende
oder stillende Mütter durch Stoffe gefährdet sind, so gilt nach
§ 3 der
Mutterschutzrichtlinienverordnung folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:
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Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, so dass die Gefährdung vermieden
wird.
Wenn dies nicht möglich ist, dann
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Arbeitsplatzwechsel zur Vermeidung der Exposition.
Wenn dies nicht möglich ist, dann
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Beschäftigungsverbot
Es gibt nicht nur die Mutterschutzrichtlinienverordnung sondern auch das
Mutterschutzgesetz, welches eigentlich in etwas allgemeinerer und
umfänglicherer Form die Schwangerschaftsbelange regelt. In
§ 4 sind dort aber die allgemeinen
Schutzmaßnahmen aufgeführt, z.B. dass eine Schwangere keine schweren Lasten mehr heben darf.
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