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Letzte Aktualisierung: 24.08.2010  
Dr. T. Lehmann
 
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Schwangerschaft und arbeiten im chemischen Labor?

  • Sie sind in einem chemischen Laboratorium tätig und sind jetzt schwanger?
  • Sie sind Laborleiter und eine Ihrer Beschäftigten ist jetzt schwanger?
  • Sie wissen nicht, ob eine Weiterarbeit im Labor jetzt möglich ist oder nicht?

Diese WWW-Seite will Ihnen für diesen Fall eine Hilfestellung geben.

Inhalt:

  1. Beschäftigungsbeschränkungen
  2. Wie Sie bei Ihren Ermittlungen vorgehen sollten

1 Beschäftigungsbeschränkungen

§ 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung nennt die folgenden Beschränkungen:

Werdende Mütter
dürfen mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen gar nicht, mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder den Menschen in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen nur bei Unterschreitung des Grenzwertes beschäftigt werden. Die Beschränkung für den Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Stoffen gilt dann nicht, wenn die werdende Mutter diesen Stoffen beim bestimmungsgemäßen Umgang nicht ausgesetzt ist. In strenger Auslegung tritt dieser Fall bereits dann ein, wenn in dem Raum, wo die werdende Mutter sich aufhält, eine Flasche mit dem entsprechenden Gefahrstoff geöffnet wird.
 
Stillende Mütter
dürfen mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden sowie mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder den Menschen in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen nur bei Unterschreitung des Grenzwertes beschäftigt werden.
 
Alle gebährfähigen Frauen
dürfen mit Stoffen, die Blei oder Quecksilberalkyle enthalten, nur bei Unterschreitung des Grenzwertes beschäftigt werden.

Die nicht hier, sondern im Gestrüpp des europäischen Regelwerks verankerte Definition des Begriffes "Grenzwert" entspricht dem, was man sich als juristischer Laie schon gedacht hat: Es ist der Arbeitsplatzgrenzwert (=Atemluftgrenzwert) und der biologische Grenzwert (=Grenzwert für Konzentration in einer Körperflüssigkeit). Leider existieren noch längst nicht für alle problematischen Stoffe entsprechende Grenzwerte. Soweit Grenzwerte existieren, sind diese jedoch auch nur als "alleräußerste" Grenze zu verstehen. Nach § 4 der Mutterschutzrichtlinienverordnung hat der Arbeitgeber jegliche Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen auszuschließen. Es ist bekannt, dass Unbedenklichkeitsgrenzen nicht ohne weiteres auf den Schwangerschaftsfall übertragbar sind. In der TRGS 900 wird deshalb - so weit bekannt - in einer Bemerkungsspalte durch Buchstaben kenntlich gemacht, ob bei Einhaltung des Grenzwerts im Falle einer Schwangerschaft ein Risiko auszuschließen ist (Kennbuchstabe: Y) oder nicht (Kennbuchstabe: Z). Gibt es weder Grenzwert noch generelles Umgangsverbot, so muss der Arbeitgeber in eigener Verantwortlichkeit ermitteln. Die beiden Kennbuchstaben der TRGS 900 gehen vermutlich auf die Ermittlungen der 'Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe' der DFG zurück. Diese unterscheidet die Gruppen A bis D, die weiter unten in diesem Text beschrieben werden.

Als prinzipiellen "Geburtsfehler" der Mutterschutzrichtlinienverordnung wird man den Umstand empfinden müssen, dass sie im Gegensatz zur Gefahrstoffverordnung nicht für Studentinnen gilt, was man leider auch wiederum nicht aus der Verordnung selbst sondern erst nach Hinzuziehen juristisch geschulten Sachverstandes erfährt. Zwar hat man in der GUV-SR 2005 (bisher GUV 19.17) die Mutterschutzrichtlinienverordnung in den Anhang mit aufgenommen, doch ist dies nicht mehr als ein Appell, für Studentinnen bei den nun nur noch nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Vorsorge- und Schutzmaßnahmen sich wenigstens von den Bestimmungen der Mutterschutzrichtlinienverordnung leiten zu lassen. Juristische Folge ist, dass man einer schwangeren Studentin nun auch nicht untersagen darf, weiter in einem Labor zu arbeiten, in dem mit den o.a. Stoffen umgegangen wird, weil dies nunmehr im Gegenteil eine Beschränkung des Selbstbestimmungsrechts wäre.

Nach §1 in Verbindung mit Anlage 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung hat der Arbeitgeber dann die Gefährdung des Arbeitsplatzes zu beurteilen, wenn mit den folgenden Stoffen umgegangen wird:

  • Stoffe, die wie folgt zu kennzeichnen sind:
    • R40
      Verdacht auf krebserzeugende Wirkung.
    • R45
      Kann Krebs erzeugen.
    • R46
      Kann vererbbare Schäden verursachen.
    • R61
      Kann das Kind im Mutterleib schädigen.

    Mit R49 (= "Kann Krebs erzeugen beim Einatmen") zu kennzeichnenden Stoffe sind nicht mit einbezogen! Außerdem sind zwar Stoffe mit ungeklärtem krebserzeugenden Potential (=R40) zu berücksichtigen, nicht aber Stoffe mit ungeklärtem erbgutveränderndem Potential (R68 = "Irreversibler Schaden möglich") und solche, bei denen die Schädigung ungeborener Kinder ungeklärt ist. (=R63: "Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen.") Die Sinnhaftigkeit dieses Anhangs wird man also wohl diskutieren dürfen.
     

  • Die in Anhang I der Richtlinie 90/394/EWG aufgeführten Gefahrstoffe
    (Dabei handelt es sich um Auramin, polyzyklische Kohlenwasserstoffe aus Steinkohlenruß, -teer, -rauch, -staub oder -pech, sowie atembare Nickelstäbe oder das "Starke-Säure-Verfahren" bei der Herstellung von Isopropylalkohol.
     
  • Quecksilber und Quecksilberderivate
     
  • Mitosehemmstoffe
     
  • Kohlenmonoxid
     
  • gefährliche chemische Gefahrstoffe, die nachweislich in die Haut eindringen.
    Hautresorbierbare Stoffe sind in TRGS 900 und TRGS 905 durch den Buchstaben "H" gekennzeichnet. Das "H" steht natürlich für "hautresorbierbar".

Sofern die Resorptionsgefahr beim Umgang mit Blei und Bleiderivaten nicht sicher ausgeschlossen werden kann, bedarf es nach § 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Mutterschutzrichtlinienverordnung keiner weiteren Gefährdungsanalyse: In diesem Fall ist für werdende und stillende Mütter der Umgang mit diesen Stoffen verboten.

2 Wie Sie bei Ihren Ermittlungen vorgehen sollten

Bedauerlicherweise ist die Kennzeichnung der Gefahrstoffe zur Zeit alles andere als eindeutig. Gründe dafür können sein:

  • Legal- und Selbsteinstufung
    Derzeit sind etwa 3000 Stoffe im Anhang 1 der Richtlinie 67/548/EWG eingestuft. Diese so genannte "Legaleinstufung ist für alle EU-Mitgliedsländer verbindlich. Das bedeutet nichts anderes als dass eine legal eingestufte Chemikalie z.B. in Spanien mit den gleichen Warnsymbolen sowie R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden muss wie in Frankreich oder Deutschland. Alle anderen Stoffe müssen von den Herstellen selbst eingestuft werden. Sattsam bekannt und für den Anwender verwirrend ist die Tatsache, dass die Hersteller dabei mitunter zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Das liegt u.a. daran, dass entsprechende Untersuchungen methodisch nicht immer einfach sind und eine vermutete Gefährdung des Menschen fast immer durch Extrapolation anderer gesammelter Daten ermittelt wird. Nicht selten wird bei Legal- oder Selbsteinstufung zu Absicherungszwecken zunächst einmal strenger eingestuft. Prominentes Beispiel ist die hitzige Diskussion des krebserzeugenden Potentials von Formaldehyd Ende der achtziger Jahre.
     
  • Das Nebeneinanderbestehen von nationalen und internationalen Regelungen bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen
    Das Gefahrenpotential einiger Gefahrstoffe wird in Deutschland höher eingestuft, als in der EG-Liste. Da die Legaleinstufung jedoch verbindlich ist, kann die paradoxe Situation eintreten, dass ein Stoff in Deutschland als krebserzeugend gilt, obwohl davon nichts auf dem Flaschenetikett steht! (Beispiel: 1,2-Epoxybutan national: krebserzeugend Gruppe 2 (= im Tierversuch eindeutig krebserzeugend); EU-Einstufung: Gruppe 3, was nur einem Verdacht auf einem Wirkpotential entspricht. Der Stoff wird deshalb mit R40 (= Kann möglicherweise Krebs erzeugen.) und nicht R45 (= Kann Krebs erzeugen) gekennzeichnet.) National abweichende Einstufungen des krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Potentials findet man in der TRGS 905. Juristen bereitet der Umgang mit solchen Widersprüchlichkeiten überraschend wenig Probleme: So lange dieser Stoff hin und her transportiert wird (= sich im Verkehr befindet), gilt EU-Recht und es besteht nur ein Carcinogenitätsverdacht, der aber in dem Augenblick zur nationalen Gewissheit wird, wenn Sie als Anwender die Flasche im Labor öffnen (= verwenden).

    Beachten Sie, dass die TRGS 905 nur diejenigen Stoffe auflistet, die in der EG-Liste entweder gar nicht oder aber abweichend eingestuft sind. Um festzustellen, ob ein Stoff in Deutschland als Carcinogen eingestuft ist oder nicht, müssen Sie also immer die EU-Liste und die TRGS 905 konsultieren! Eine Begründung für den deutschen Alleingang kann man übrigens ebenfalls aus dem Internet abrufen.

    Es gibt viele Internetanbieter, bei denen Sie Komplettlisten für Stoffe mit krebserzeugendem Potenzial oder sogar mächtige Datenbanken finden. Der Aktualität und Vollständigkeit der Angebote müssen Sie dabei jedoch Vertrauen entgegenbringen. Herausragend und eine Empfehlung wert ist die GESTIS-Stoffdatenbank.

    Ein feines kleines Büchlein mit allen Informationen aus EU-Liste, TRGS900; 903; 905 und 907 wird regelmäßig und kostenfrei vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften als "BIA-Report Gefahrstoffe am Arbeitsplatz" herausgegeben (Zu beziehen über den Jedermann-Verlag). Sie können es auch als pdf-Datei online herunterladen. (Sie müssen sich dabei ein bisschen durch die Untermenüs hangeln, bis sie die jeweils aktuelle Version des Bia-Reports gefunden haben.)
     

  • Das Nebeneinanderbestehen verschiedener Einstufungssysteme bei krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Stoffen
    Einstufungen durch den AGS
    Leider können Sie nicht einmal darauf vertrauen, dass die gerade erwähnte nationale Einstufung in Deutschland einheitlich gehandhabt wird. Der AGS (=Ausschuss für Gefahrstoffe) ist als die Institution, die für die Pflege der "Technischen Regeln" verantwortlich ist, an die drei auch von der EG verwendeten Klassen 1 bis 3 gebunden:
    • Gruppe 1 = Für den Menschen sicher gefährlich,
    • Gruppe 2 = Wirksamkeit nur im Tierversuch sicher nachgewiesen,
    • Gruppe 3 = Verdacht auf Wirkpotential,

    wobei dieses einfache Schema einheitlich zur Beschreibung des krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtschädigenden Potentials verwendet wird.

    Machen Sie nicht den Fehler, "Gruppe 1" für "schlimm" und "Gruppe 3" für "nicht so schlimm" zu halten! Die Gruppeneinteilung hat nur etwas mit dem Grad der Erkenntnis zu tun - nichts dagegen mit der tatsächlichen Gefährdung!

    • Ein Carcinogen, von dem man sicher weiß, dass es ein schwach krebserzeugendes Potential hat, gehört in die Gruppe 1. Ein starkes Carcinogen, dessen Aktivität aber noch nicht sicher erkannt ist, ist dagegen definitionsgemäß in Gruppe 3 eingestuft! Bedenken Sie bitte, dass die derzeitigen Erkenntnisse über das Gefahrenpotential von Stoffen noch sehr in den Kinderschuhen stecken. Nur etwa 3000 Stoffe sind derzeit legal, vielleicht noch einmal die gleiche Anzahl sind selbst eingestuft. Das sind 0,02 % der derzeit 30 Millionen bekannten Verbindungen!

    Einstufungen durch die DFG
    Neben diesem europäischen Einstufungsschema verwendet die Senatskommission zur Prüfung gefährlicher Arbeitsstoffe der DFG für krebserzeuigendes, erbgutveränderndes und reproduktionstoxisches Potenzial eigene, allerdings seit 1998 an die EG-Einstufung näher angelehnte Einstufungsschemata. Die Senatskommission der DFG arbeitet dabei auf rein wissenschaftlicher Basis. Dazu gehört, dass die getroffenen Einstufungen begründet werden. Die Begründungen kann man sich zusenden lassen. Überdies interessiert sich die DFG insbesondere für das Wirkpotential am Grenzwert. Vor diesem Hintergrund haben die sog. Schwangerschaftsgruppen der DFG einen hohen Stellenwert. Die DFG verwendet folgende Einstufungen:

    Gruppe A:
    Das Risiko der Fruchtschädigung ist sicher nachgewiesen
    Gruppe B:
    Das Risiko muss als wahrscheinlich angenommen werden. Insbesondere ist ein Risiko bei Einhaltung der Grenzwerte nicht auszuschließen
    Gruppe C:
    Kein Risiko bei Einhaltung der Grenzwerte
    Gruppe D:
    Zu spärliche Erkenntnisse als dass eine Einstufung in die Gruppen A bis C möglich wäre.

    All das ändert jedoch nichts daran, dass die Einstufungen der Senatskommission nur empfehlenden Charakter haben. Der AGS, der als paritätisch besetztes politisches Gremium agiert und Einstufungen und Grenzwerte festlegt, kann den Empfehlungen der DFG-Senatskommission folgen oder auch nicht. Folgt er den Empfehlungen der DFG-Senatskommission hinsichtlich der Schwangerschaftsgruppen, so tut er dies in der TRGS 900, in der die Arbeitsplatzgrenzwerte verzeichnet sind. Für Stoffe, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung ausgeschlossen werden kann, steht dort ein "Y", für Stoffe bei denen auch bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes ein Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, ein "Z".

    Wer sich die jährlichen Publikationen der DFG nicht kaufen mag, kann für einen konkreten Stoff die DFG-Einstufung auch in der GESTIS-Stoffdatenbank nachschlagen.

     

  • Neues Gefahrstoffkennzeichnungssystem GHS
    Im Zuge der Einführung des GHS-Kennzeichnungssystems werden alle genannten Symbole und Einstufungen hinfällig und durch die neuen GHS-Symbole sowie jetzt 'Hazard Statements' statt der bisherigen R-Sätze ersetzt. In der Übergangszeit wird es daher besonders schwierig sein zu erkennen, welche Auflagen es für einen konkreten Stoff gibt. So lange die Mutterschutzrichtlinienverordnung nicht an das GHS-System angepasst ist, ist es am besten, die bisherige EU-Einstufung bei der Hand zu haben. Dieser Text behandelt - vorerst - weiterhin lediglich die bisherige EU-Kennzeichnung.

     


Gäbe es alle diese Verwirrungen bei der Einstufung nicht, wäre die Ermittlung der entsprechenden Gefahrstoffe einfach und wie folgt durchzuführen. (Für einen "ersten Check" eignet sich das Verfahren gleichwohl, weil die Trefferquote sicher im 90-%-Bereich liegen dürfte.)

  • Stellen Sie fest, welche Stoffe in Ihrem Labor mit einem der folgenden Warnsymbole gekennzeichnet sind:
    T Sehr giftig (T+), giftig (T),
    bzw.
    krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend

    Stellen Sie fest, welche von diesen Stoffen ein krebserzeugendes, erbgutveränderndes oder fruchtschädigendes Potential haben. Bei konsistenter Einstufung ist dies der Fall bei den R-Sätzen 45, 46 und 61. Wie oben angegeben, dürfen werdende Mütter diesen Stoffen nicht ausgesetzt sein.

  • Ob man beim Umgang mit Stoffen mit einem vermuteten Wirkpotential (R-Sätze 40, 63 und 68) den Umgang ebenso restriktiv handhaben sollte, müssen Sie selbst entscheiden. Wenn Sie dies wollen, so müssen Sie zusätzlich nach Stoffen suchen, die mit dem Warnkreuz gekennzeichnet sind:
    Xn Gesundheitsschädigend (Xn),
    bzw.
    Verdacht auf krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend
    Nach der Gefahrstoffverordnung ist der Verdacht auf ein Wirkpotential unerheblich. Nach § 1 der Mutterschutzverordnung haben Sie demgegenüber den mit R40 gekennzeichneten Stoffe zumindest Ihre besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit allen übrigen ermittelten Gefahrstoffe dürfen werdende Mütter bis zum Erreichen des Grenzwertes umgehen, wenn es keine Erkenntnisse gibt, die auch bei Einhaltung des Grenzwertes ein Risiko unterstellen.

Für das Arbeiten in einem wissenschaftlichen Forschungs- oder Ausbildungslabor gibt es folgende Besonderheiten:

  1. Das vielfältige Chemikalieninventar ändert sich ständig. Im allgemeinen werden nur kleine Mengen kurzzeitig eingesetzt. Dies erschwert zusätzlich eine Grenzwertermittlung. Gemäß den BGIA-Empfehlungen darf man von einer Einhaltung der Grenzwerte ausgehen, wenn mit laborüblichen Kleinmengen gearbeitet wird und die Richtlinien für Laboratorien eingehalten werden.
  2. Im forschenden Labor hat man es zu einem hohen Anteil mit Stoffen unbekannten Gefährdungspotenzials zu tun! Das einzige, was man hier tun kann, ist eine Abschätzung der Gefährdung aufgrund von keineswegs immer zuverlässigen Analogieschlüssen. Heutzutage gibt es bereits erste Programme, mit denen man Struktur-/Wirkungsbeziehungen vorherzusagen versucht. Ein Beispiel ist der kostenlos nutzbare OSIRIS Property-Explorer. Auch diese Hilfen stecken noch in den Kinderschuhen und jeder möge sich hüten, entsprechende Recherche-Ergebnisse für bereits bewiesen zu halten!
  3. Auch bei den schon eingestuften Stoffen ist es wahrscheinlich, dass sich darunter noch solche mit z.B. noch nicht entdecktem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Potenzial befinden.

Da das Verwenden von ausreichendem Handschutz im Labor inzwischen (hoffentlich?) Standard ist, muss eine Hautresorptionsgefahr nicht unbedingt eine Beschäftigungsbeschränkung zur Folge haben. (Gemeint ist hier nicht der gelegentliche versehentliche Kontakt.) Beachten Sie bei Ihrer Risikoabwägung, dass toxische Atemluftkonzentrationen bei leicht flüchtigen Substanzen viel leichter erreicht werden können als wenn es sich z.B. um ein hochsiedendes Öl handelt. Unterschätzen Sie nicht die Inhalationsgefahr von Feststoffen, denn manche neigen dazu, leicht inhalierbare Stäube zu bilden.

Führt die Arbeitsplatzanalyse zu dem Schluss, dass werdende oder stillende Mütter durch Stoffe gefährdet sind, so gilt nach § 3 der Mutterschutzrichtlinienverordnung folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, so dass die Gefährdung vermieden wird.
    Wenn dies nicht möglich ist, dann
  2. Arbeitsplatzwechsel zur Vermeidung der Exposition.
    Wenn dies nicht möglich ist, dann
  3. Beschäftigungsverbot

 

Es gibt nicht nur die Mutterschutzrichtlinienverordnung sondern auch das Mutterschutzgesetz, welches eigentlich in etwas allgemeinerer und umfänglicherer Form die Schwangerschaftsbelange regelt. In § 4 sind dort aber die allgemeinen Schutzmaßnahmen aufgeführt, z.B. dass eine Schwangere keine schweren Lasten mehr heben darf.