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Über die vielen Leben der "Laborrichtlinien", die jetzt "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" heißen.Schwer, eine so wichtige Richtlinie wie die "Richtlinien" für Laboratorien den Laborinsassen nahezubringen, wenn es das Schicksal dieser Schrift eine unendliche Leidensgeschichte ist. Etwas Historie muss sein, um zu verstehen, warum es so viele Versionen dieses Textes gibt, die immer anders heißen, aber trotzdem manchmal den gleichen manchmal aber auch nicht ganz den gleichen und seit 2008/09 überdies einen vollkommen neuen Inhalt haben. Sie müssen dazu zunächst einmal wissen, dass es in Deutschland bei der beruflichen Unfallversicherung eine nach gewerblicher Wirtschaft einerseits und öffentlicher Hand andererseits geteilte Zuständigkeit gibt. Für die erstgenannten sind die Berufsgenossenschaften (BG), für die letztgenannten die Unfallkassen (GUV = Gesetzliche Unfallversicherung; BUK = Bundesverband der Unfallkassen) zuständig. Beide Organisationen bedienen ihre jeweilige Klientel eigenständig mit Präventionsvorschriften, die immerhin vernünftigerweise aufeinander abgestimmt werden. Sicherheitsanforderungen in einem Universitätslabor unterscheiden sich schließlich prinzipiell nicht von denen eines Forschungslabors in einem Chemieunternehmen. Im letzten Jahrhundert gab es also ein friedliches Nebeneinander der sowohl von der BG als auch vom BUK herausgegebenen "Richtlinien für Laboratorien".Lediglich die Kennziffer der Schriften - eine Art Bestell-Code - unterschied sich und war bei der BG "ZH 1/119", beim BUK "GUV 16.17". Um die Jahrhundertwende setzten dann gewisse Eigenmächtigkeiten ein:
Das ist nun leider noch nicht kompliziert genug! Sie müssen noch von der Existenz des Ausschusses für Gefahrstoffe wissen. Dies ist ein gemäß der Gefahrstoffverordnung einzurichtendes Gremium, welches dem jeweils zuständigen Arbeitsministerium zuarbeitet, indem es vor allen Dingen "Technische Regeln Gefahrstoffe" ( TRGS) erarbeitet und aktualisiert, die nach ministerialer Genehmigung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger Bestandskraft erlangen. Der AGS ist zum Beispiel für die Festlegung der nach der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen Arbeitsplatzgrenzwerte zuständig, die dazu jährlich neu in der TRGS 900 niedergelegt werden. Ganz offensichtlich war für den AGS das Arbeiten mit Gefahrstoffen in Laboratorien so gravierend, dass er seit Dezember 2000 die "Richtlinien für Laboratorien" auch selbst als TRGS 526 mit dem sehr kurzen Titel "Laboratorien" herausgibt. Allerdings haben die Unfallversicherer den sogenannten 'Regelteil' des Textes mit sehr vielen kursiv gedruckten Hinweisen ergänzt, die der AGS alle weggelassen hat. Die TRGS 526 enthält also nur den Regelteil. Zwischenzeitlich muss der BUK bemerkt haben, dass die schönen neu systematisierten Titel doch eine etwas unhandliche Länge bekommen hatten. Also wurde der Bandwurm "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Laboratorien" wieder abgekürzt zu "GUV-Regel Laboratorien". Mehr noch: Auch der BUK hat die Kennziffern seiner Schriften neu geregelt und der berufsgenossenschaftlichen Systematik angeglichen. Ab sofort konnte man an den vorangestellten Buchstaben "GUV" oder "BG" den jeweiligen Herausgeber erkennen, der Rest blieb identisch. Die "Richtlinien für Laboratorien" hießen jetzt also "GUV-R 120" bzw. "BGR 120". Das alles ist inzwischen durch eine Neufassung des Textes überholt. Die dringend notwendige Anpassung der Laborrichtlinien an technischen Fortschritt und aktuelle Rechtslage (z.B. Gefahrstoffverordnung von 2005) hat nach erneutem vielen Hin und Her 2008 endlich zu einer neuen TRGS 526 und 2009 zu einer neuen Ausgabe der Laborrichtlinien durch BUK und BG-Chemie geführt. Die 'Bestellnummer' ist bei BUK und BG-Chemie wieder die gleiche, aber sie ist schon wieder anders: Statt GUV-R120 bzw. BGR 120 heißt es nun " GUV-I 850-0" bzw. " BGI 850-0". Immerhin ist die Sache in folgender Hinsicht vereinfacht: Alles was nicht "GUV-I 850-0" oder "BGI 850-0" heisst, ist jetzt veraltet und gehört entsorgt - ganz egal, wie es heißt! Und wenn alle entweder die "GUV-I 850-0" oder die "BGI 850-0" im Regal stehen haben und die weitere Entwicklung der Laborrichtlinien ja vielleicht ab sofort etwas kundenfreundlicher verläuft, kann man dieses Kapitel ja vielleicht eines Tages schließen und diese WEB-Seite wieder löschen.
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