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Dr. Thomas Lehmann | |
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Letzte Aktualisierung: 11.10.2009 | Links |
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| Richtlinien für
Laboratorien
Diese Richtlinien sind seit 1.1.2009 außer Kraft! Ausgabe Oktober 1993 Fassung 1998 Redaktionelle Vorbemerkungen:
Inhaltsverzeichnis
Redaktionelle Anmerkung: Abweichend vom Originaltext gibt es hier ein gemeinsames Stichwortverzeichnis für "Richtlinien" und Gefahrstoffverordnung.
Zurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 1 AnwendungsbereichDiese Richtlinien finden Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird.
2 Allgemeine AnforderungenZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 2.1Laboratorien müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
2.2Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. 2.3Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe DIN EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
3 Bau und AusrüstungZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 3.1 Bauliche Anlagen3.1.1 Bedien- und VerkehrsflächenBedien- und Verkehrsflächen müssen ausreichend bemessen sein. Die Mindestbreite an allen Stellen im Labor darf 1 m nicht unterschreiten.
3.1.2 Rettungswege und NotausgängeIn Laboratorien müssen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der verwendeten Stoffe und Arbeitsverfahren Rettungswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein. Rettungswege (Notausgänge) dürfen nur dann über einen benachbarten Raum führen, wenn dieser Raum auch im Gefahrfall während des Betriebes ein sicheres Verlassen ohne fremde Hilfe ermöglicht.
3.1.3 TürenTüren von Laboratorien müssen nach außen aufschlagen und aus Gründen des Personenschutzes mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein.
Redaktionelle Anmerkung: Türen von Laboratorien, die vor dem 1.4.1983 eingerichtet worden sind, sind auch ohne Sichtfenster zulässig. Siehe Abschnitt 12.3 3.1.4 FußbödenFußböden oder deren Beläge sowie hindurchgehende Leitungsdurchführungen müssen wasserdicht sein.
3.1.5 Lüftung3.1.5.1Laboratorien müssen mit ausreichenden, jederzeit wirksamen technischen Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein. Die Zuluft muß erforderlichenfalls erwärmt und zugfrei zugeführt werden können. Die Abluft darf ganz oder teilweise über die Abzüge geführt werden, wenn dabei die volle Leistung der Abzüge erhalten bleibt. Es muß sichergestellt sein, daß Abluft mit gefährlicher Menge oder Konzentration von Gefahrstoffen nicht wieder in Arbeitsbereiche gelangen kann.
3.1.5.2Umluft ist zur Raumlüftung nur zulässig, wenn keine gefährliche Konzentration von Gefahrstoffen auftreten kann.
3.2 Absaugeinrichtungen3.2.1 Abzüge3.2.1.1Abzüge müssen so beschaffen sein, daß durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand
3.2.1.2Abzüge müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch standhalten.
3.2.1.3Abzugsrohre und -kanäle müssen so beschaffen und ausgelegt sein, daß sie nicht zur Brandübertragung beitragen können. Redaktionelle Anmerkung: Diese Bestimmung gilt nicht für Laboratorien, die vor dem 1.10.1993 eingerichtet worden sind. Siehe Abschnitt 12.2 3.2.1.4Fenster von Abzügen müssen mit Sicherheitsglas, vorzugsweise Verbund- Sicherheitsglas, oder geeignetem Kunststoff ausgerüstet sein.
3.2.1.5Abzüge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine Druckentlastung ermöglichen.
3.2.1.6Vertikal verschiebbare Abzugsfenster, insbesondere Frontschieber, müssen gegen Herunterfallen gesichert sein. Der Abzug muß mit Eingriffsöffnungen ausgerüstet und schließbar sein. Am Frontschieber muß an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Frontschieber geschlossen halten" angebracht sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8 vormals VBG 125 bzw. GUV 0.7) entsprechen.
3.2.1.7Auch bei geschlossenem Frontschieber muß eine ausreichende Luftzufuhr erhalten bleiben. Das Schließen des Frontschiebers darf keine Verletzungsgefahr mit sich bringen können.
3.2.1.8Die einwandfreie lufttechnische Funktion jedes Abzuges muß durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung überwacht sein. Im Fehlerfall muß eine optische und akustische Alarmierung erfolgen. Das optische Signal muß den Abzügen eindeutig zugeordnet und darf nicht abstellbar sein. Eine Meldeleuchte für den Einschaltzustand des Lüftermotors reicht nicht aus. Das akustische Signal muß im gesamten Laborraum jederzeit bemerkt werden können. Bei zentral geschalteten Abzügen muß sichergestellt sein, daß der Betriebszyklus den Versicherten bekannt ist.
Redaktionelle Anmerkung: Diese Bestimmung gilt nicht für Laboratorien, die vor dem 1.10.1993 eingerichtet worden sind. Siehe Abschnitt 12.2 3.2.1.9In Abzügen fest installierte Entnahmestellen für flüssige oder gasförmige Stoffe müssen von außen zu betätigen sein. Die Zuordnung der Griffe von Armaturen muß eindeutig erkennbar sein.
3.2.2 Umluftabsaugungen mit FilterUmluftabsaugungen mit Filter müssen so beschaffen sein, daß durch ihre Bauweise und Luftführung im Betriebszustand
3.2.3 Örtliche AbsaugungenZur Emissionsminderung werden örtliche Absaugungen empfohlen. 3.3 Arbeitstische und deren Stauräume3.3.1 ArbeitstischeArbeitstische müssen hinsichtlich Werkstoff und Konstruktion so beschaffen sein, daß sie den vorgesehenen betrieblichen Beanspruchungen standhalten. Insbesondere sollen Arbeitsflächen von Labortischen und Abzügen mit einem flüssigkeitsdichten Belag und mit einem Randwulst versehen sein. Bei gegenüberliegenden Arbeitsflächen ist bis in Griffhöhe (170 bis 175 cm) ein Spritzschutz erforderlich.
Redaktionelle Anmerkung: Diese Bestimmung gilt nicht für Laboratorien, die vor dem 1.10.1993 eingerichtet worden sind. Siehe Abschnitt 12.2 3.3.2 Stauräume für GefahrstoffabfälleSind Stauräume für die Bereithaltung von Sammelbehältnissen für Gefahrstoffabfälle vorhanden, müssen sie an eine ausreichend dimensionierte und jederzeit wirksame Ablufteinrichtung angeschlossen sein, die auch beim Befüllen der Sammelbehälter wirksam bleibt. Der Innenraum dieser Stauräume muß mindestens mit schwer entflammbarem Material ausgekleidet sein. Bei flüssigen Gefahrstoffabfällen muß unterhalb der Sammelbehälter eine ausreichend dimensionierte Auffangwanne vorhanden sein.
Redaktionelle Anmerkung: Diese Bestimmung gilt nicht für Laboratorien, die vor dem 1.10.1993 eingerichtet worden sind. Siehe Abschnitt 12.2 3.4 Zuführungsleitungen, Armaturen und Gasbrenner3.4.1 Zuführungsleitungen3.4.1.1Für die ständige Zuführung flüssiger und gasförmiger Stoffe zu den Labortischen und Abzügen müssen festverlegte, auf Dichtheit geprüfte Leitungen vorhanden sein.
3.4.1.2Können durch Verwechslung Gefahren entstehen, müssen fest verlegte Zuführleitungen eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet sein.
3.4.2 AbsperrarmaturenJede Brenngasleitung, die zu einer oder mehreren nebeneinander liegenden Entnahmestellen führt, muß gesondert absperrbar sein. Die Absperreinrichtung muß leicht erreichbar und jederzeit zugänglich sein. Zusätzlich muß eine Hauptabsperreinrichtung vorhanden sein. Stellteile dieser Absperreinrichtung müssen außerhalb des Laboratoriums, in dessen Nähe leicht erreichbar, eindeutig gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein. Als Entnahmestelle für Brenngase sind nur Armaturen zulässig, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sind.
3.4.3 Kennzeichnung von AbsperrarmaturenStellteile von Laborarmaturen müssen nach dem Durchflußstoff gekennzeichnet sein.
3.4.4 AbflußleitungenAbflußleitungen in Laboratorien müssen mit Geruchsverschlüssen und leicht zugänglichen Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein.
3.4.5 Gasbrenner3.4.5.1 BunsenbrennerAn Bunsenbrennern sind absperrbare Einstellgeräte (Hähne, Ventile) für das Brenngas nicht zulässig.
Redaktionelle Anmerkung: Diese Bestimmung gilt nicht für Laboratorien, die vor dem 1.10.1993 eingerichtet worden sind. Siehe Abschnitt 12.2 3.4.5.2 KartuschenbrennerFür Vorratskartuschen von Kartuschenbrennern müssen Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein, so daß es im Brandfall nicht zu einer erhöhten Gefährdung kommen kann. 3.5 Notduschen3.5.1 Körperduschen3.5.1.1In Laboratorien muß eine mit Wasser - möglichst von Trinkwasserqualität - gespeiste Körperdusche am Ausgang installiert sein. Sie soll alle Körperzonen sofort mit ausreichenden Wassermengen überfluten können.
3.5.1.2An Körperduschen muß das Stellteil des schnell öffnenden Ventils leicht erreichbar und verwechslungssicher angebracht sein. Die Öffnungsrichtung muß eindeutig erkennbar sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen. Ketten zum Öffnen des Ventils sind nicht zulässig. 3.5.1.3Der Standort von Körperduschen muß durch das Rettungszeichen E08 "Notdusche" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8 vormals VBG 125 bzw. GUV 0.7) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten. 3.5.2 Augenduschen3.5.2.1In Laboratorien muß - möglichst im Bereich der Körperdusche oder des Ausgußbeckens - eine mit Trinkwasser gespeiste Augendusche installiert sein. Sie soll beide Augen sofort mit ausreichenden Wassermengen spülen können. Das Stellteil des Ventils muß leicht erreichbar, verwechslungssicher angebracht und leicht zu betätigen sein. Das Ventil darf, einmal geöffnet, nicht selbsttätig schließen.
3.5.2.2Abweichend von Abschnitt 3.5.2.1 sind als Augenduschen auch
3.5.2.3Der Standort von Augenduschen muß durch das Rettungszeichen E09 "Augenspüleinrichtung" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8 vormals VBG 125 bzw. GUV 0.7) entsprechen. Der Zugang ist ständig freizuhalten. 3.6 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel3.6.1 Elektrische EnergieversorgungseinrichtungenFür die Beleuchtung, die Lüftung und die übrige elektrische Energieversorgung müssen getrennte Stromkreise eingerichtet sein. Darüber hinaus sollen Labortische und Abzüge einzeln oder gruppenweise für sich freischaltbar sein.
3.6.2 Potentialausgleich3.6.2.1Elektrisch leitfähige Tischbeläge und andere berührbare leitfähige Konstruktionsteile der Laboreinrichtung müssen gut leitend miteinander verbunden sein. Für bewegbare Teile ist eine Einbeziehung in den Potentialausgleich nur erforderlich, wenn sie im Fehlerfalle Spannung aufnehmen können.
3.6.2.2An betriebsfertigen Abzügen muß eine Anschlußstelle vorhanden sein, mit der eine Verbindung mit dem örtlichen Potentialausgleich leicht möglich ist.
3.6.3 Schalter und Steckdosen3.6.3.1Schalter und Steckdosen an Labortischen sollen oberhalb der Arbeitsfläche installiert sein, oder, falls sie unterhalb der Tischplatte angebracht sind, so weit zurückgesetzt sein, daß sie bei auslaufenden oder verspritzenden Flüssigkeiten keine Gefahrenquelle darstellen. 3.6.3.2Steckdosen von Abzügen sollen außerhalb von Abzügen angebracht sein. Sind im Arbeitsraum des Abzuges Steckdosen erforderlich, müssen sie von außen einzeln und erkennbar zugeordnet abschaltbar sein.
3.6.3.3Schalter und Steckdosen im Spritzbereich von Notduschen müssen spritzwassergeschützt sein.
3.7 Druckbehälter und Versuchsautoklaven3.7.1Druckbehälter (Autoklaven zur Durchführung bekannter Reaktionen) müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben können. Sie müssen insbesondere den zulässigen Betriebsdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen können.
3.7.2Versuchsautoklaven für Versuche mit unbekanntem Reaktions-, Druck- oder Temperaturverlauf müssen in besonderen Kammern oder hinter Schutzwänden aufgestellt sein. Diese müssen so gestaltet sein, daß Personen beim Versagen des Autoklaven geschützt sind. Die Beobachtung der Sicherheits- und Meßeinrichtung sowie deren Bedienung müssen von sicherer Stelle aus erfolgen können.
3.8 Kühlgeräte3.8.1 Kühlschränke und KühltruhenIn Innenräumen von Kühlschränken und Kühltruhen, in denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, dürfen keine Zündquellen vorhanden sein.
3.8.2Umgerüstete Kühlschränke und Kühltruhen müssen mit einem Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Nur Innenraum frei von Zündquellen" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8 vormals VBG 125 bzw. GUV 0.7) entsprechen. 3.9 Dewargefäße (Vakuummantelgefäße)Dewargefäße aus Glas und andere Glasgefäße gleichen Wirkungsprinzips müssen mit einem Schutzmantel ausgerüstet oder auf andere Weise gegen die Folgen einer Implosion gesichert sein. Das Glas muß einen ausreichend kleinen Ausdehnungskoeffizienten haben.
4 Übergreifende BetriebsbestimmungenZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 4.1 Allgemeines4.1.1Versicherte haben in Laboratorien für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. 4.1.2Versicherte dürfen nur mit Gefahrstoffen und Einrichtungen umgehen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
4.1.3Wird eine gefährliche Arbeit von einem Versicherten allein ausgeführt, hat der Unternehmer seine Überwachung sicherzustellen.
4.1.4Die Versicherten haben Mängel an sicherheitstechnischen Einrichtungen und gefahrbringende Zustände in Laboratorien unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu ihren Arbeitsaufgaben oder verfügen sie nicht über die notwendige Sachkunde, haben sie die Mängel dem Vorgesetzten umgehend zu melden.
Redaktionelle Anmerkung:
4.1.5Versicherte dürfen ihren Arbeitsplatz nur dann verlassen, wenn eine dauernde Überwachung ihrer Versuche nicht erforderlich ist oder wenn ein anderer Versicherter, der über den Ablauf der Versuche unterwiesen ist, die Überwachung übernimmt. 4.1.6Der Unternehmer hat durch organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, daß bei Betriebsschluß die Laborarbeitsplätze gesichert werden.
4.1.7Versuche, die mit dem Ende der normalen Arbeitszeit nicht unterbrochen werden können, dürfen nur dann ohne ständige Beaufsichtigung durchgeführt werden, wenn eine andere Zeiteinteilung für den Versuch nicht möglich ist und durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Auftreten von gefährlichen Zuständen sicher verhindert wird.
4.1.8Arbeiten von Betriebsfremden sind in Laboratorien nur zulässig, wenn vorher nach Anweisung des Laborleiters vom Laboratorium ausgehende Gefahren beseitigt oder geeignete Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen abgesprochen und durchgeführt worden sind.
4.1.9Die Frontschieber von Abzügen sind im Betrieb geschlossen zu halten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Frontschieber - soweit wie erforderlich - geöffnet werden.
4.2 Betriebsanweisungen4.2.1Der Unternehmer hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die im Laboratorium auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt beschrieben sowie die allgemein erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt sind. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form abzufassen und im Laboratorium verfügbar zu halten. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über Erste-Hilfe-Maßnahmen zu treffen. 4.2.2Für gefährliche Arbeiten, den Umgang mit Gefahrstoffen und die sachgerechte Entsorgung von Abfällen hat der Unternehmer gesonderte Betriebsanweisungen zu erstellen.
4.3 Unterweisung4.3.1Der Unternehmer hat die Versicherten in Laboratorien mit dem Inhalt dieser Richtlinien und mit den Betriebsanweisungen vertraut zu machen und mindestens einmal jährlich zu unterweisen. Er hat dafür zu sorgen, daß
Die Versicherten haben diese Unterlagen bei ihrer Arbeit zu beachten. 4.3.2Die Versicherten sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Laboratoriumsleiter oder seinem Beauftragten ausführlich und sachbezogen über allgemeine und tätigkeitsbezogene Gefahren im Laboratorium sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung mündlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Neue Mitarbeiter sind entsprechend vor Arbeitsaufnahme zu unterweisen. Gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind zusätzlich über die für werdende Mütter möglichen Gefahren und Beschäftigungsbeschränkungen zu unterrichten. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
4.3.3Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten anhand der Betriebsanleitung der Hersteller über die Funktionsweise der im Laboratorium verwendeten Einrichtungen vor dem erstmaligen Betrieb und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. 4.3.4Vor der Durchführung gefährlicher Arbeiten sind die in unmittelbarer Nähe tätigen Versicherten über die besonderen Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Dies gilt insbesondere, wenn mehrere Versicherte gleichzeitig an einem Abzug beschäftigt sind.
4.4 Besondere SchutzmaßnahmenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Herstellung von Präparaten und beim Umgang mit Stoffen, deren Eigenschaften nicht als ungefährlich bekannt sind, geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden. Dies gilt auch für Arbeiten nach Literaturangaben, bei denen damit gerechnet werden muß, daß auf Gefahren nicht ausreichend hingewiesen ist.
4.5 Glasgeräte4.5.1 Schlauchanschlüsse, SchlauchverbindungenDer Gebrauch von Glasgeräten mit bruchempfindlichen Schlauchanschlüssen (Glasoliven) sowie Schlauchverbindungen (Schlauchzwischenstücke) aus Glas ist möglichst zu vermeiden. Die Verwendung von Steck- oder Schraubkupplungen als Verbindungselemente für Schläuche ist vorzuziehen.
4.5.2 Umgang mit zylindrischen GlasteilenThermometer, Glasrohre oder -stäbe dürfen nicht mit bloßen Händen in Stopfen und Schläuche eingeführt oder herausgezogen werden.
4.5.3 GlasbläserarbeitenVor Glasbläserarbeiten sind Geräte sorgfältig zu reinigen, zu trocknen und gegebenenfalls auszublasen. 4.5.4 Arbeiten mit leicht zerbrechlichen GefäßenMit Gefahrstoffen darf nicht in dünnwandigen Glasgefäßen mit einer Menge von mehr als 5 Litern gearbeitet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden.
4.5.5 Zulässige GlastemperaturenBeim Arbeiten mit Glasapparaturen sind die zulässigen Temperaturen und Temperaturdifferenzen zu beachten. Bei Verwendung von Glasgeräten sind Temperaturdifferenzen von mehr als 140 °C zwischen Dampf- und Kühlflüssigkeit zu vermeiden.
4.6 Heizbäder und Beheizung4.6.1Zum Beheizen von Flüssigkeitsheizbädern und anderen Laboratoriumsapparaturen dürfen nur elektrische Heizeinrichtungen verwendet werden. Ist die Beheizung mit Gasflammen nicht zu vermeiden, darf sie nicht ohne Aufsicht erfolgen. 4.6.2Für Flüssigkeitsheizbäder und Flüssigkeitsthermostate dürfen nur PCB-freie Wärmeträger verwendet werden, deren unbedenkliche maximale Betriebstemperatur bekannt ist. Bei Flüssigkeitsheizbädern muß die maximale Betriebstemperatur mindestens 20 °C und bei Flüssigkeitsthermostaten mindestens 5 °C unter dem Flammpunkt des Wärmeträgers liegen. Für höhere Temperaturen sind vorzugsweise Metallbäder zu verwenden.
4.6.3Können Versuche nicht ständig beaufsichtigt werden, ist durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicherzustellen, daß bei Ausfall der Regeleinrichtung der Beheizung das Überschreiten der maximalen Betriebstemperatur sicher verhindert wird.
4.6.4Flüssigkeitsheizbäder müssen so aufgestellt werden, daß sie standfest sind und ihre Höhe gefahrlos eingestellt werden kann. Stativringe sind zur Höheneinstellung ungeeignet.
4.6.5Gefahren durch Volumenvergrößerung beim Erwärmen, durch Verunreinigungen und durch Tropfwasser ist wirksam zu begegnen. 4.6.6Bei der Verwendung von Wärmeträgern ist folgendes zu beachten:
4.6.7Sandbäder dürfen nur verwendet werden, wenn die bei ihnen auftretende ungleichmäßige, insbesondere auch durch das Nachheizen bedingte Temperaturverteilung zu keiner Gefährdung führen kann. Der als Wärmeträger verwendete Sand darf nicht scharfkantig sein. 4.6.8Schmelzpunktbestimmungsapparate dürfen nicht mit Schwefelsäure gefüllt werden.
4.7 Schläuche und Armaturen4.7.1Als Schläuche dürfen nur solche verwendet werden, die den zu erwartenden Drücken und anderen mechanischen, thermischen sowie chemischen Beanspruchungen standhalten.
4.7.2Bunsenbrenner und ähnliche Verbrauchseinrichtungen dürfen nur mit DVGW- geprüften Schläuchen angeschlossen werden.
4.7.3Schläuche müssen gegen Abrutschen gesichert werden. Sie sind gegen übermäßige Wärmeeinwirkung und anderweitige Zerstörung zu schützen.
4.7.4Schläuche und Armaturen an Gaszuleitungen und Gasbrennern müssen vor Gebrauch auf sichtbare Mängel überprüft werden. Schadhafte Schläuche sowie weich oder porös gewordene Schlauchenden müssen entfernt werden. 4.8 Verschlüsse4.8.1Beim Umgang mit Gefahrstoffen müssen Kegelschliff-, Kugelschliff-, Flansch- oder Schraubkappenverbindungen bzw. -verschlüsse eingesetzt werden.
4.8.2Werden ausnahmsweise Kork- oder Gummistopfen benötigt, sind zum Durchbohren vorzugsweise Korkbohrmaschinen zu verwenden. Von Hand darf nur auf einer festen Unterlage gebohrt werden. Die Bohrer sind scharf zu halten. 4.9 Aufbau von Apparaturen4.9.1Apparaturen sind übersichtlich und mechanisch spannungsfrei aufzubauen. Sind hierzu Stative erforderlich - Stativgitter sind zu bevorzugen -, sind diese sicher zu befestigen oder zu beschweren.
4.9.2Beim Aufbau von Apparaturen in Abzügen ist darauf zu achten, daß die Strömungsverhältnisse möglichst wenig beeinflußt werden.
4.9.3Heizbäder, andere äußere Wärmequellen, gegebenenfalls auch Kühlbäder, müssen gefahrlos und ohne Veränderung der Apparatur entfernt werden können. 4.9.4Schläuche und elektrische Leitungen sind so zu legen, daß sie zu keiner Gefährdung führen können. 4.9.5Besteht beim Betrieb von Glasapparaturen die Gefahr einer Stoff- oder Wärmeexplosion oder eines Zerknalls infolge eines unbeabsichtigten Druckanstieges, dürfen diese nur im Abzug betrieben werden.
4.9.6Es ist darauf zu achten, daß Absorptionsgefäße mit Calciumchlorid, Phosphorpentoxid, Natronkalk oder ähnlichen Stoffen nicht verstopft sind oder während des Betriebes verstopfen können. Außerdem ist sicherzustellen, daß ein mögliches Eintropfen von Flüssigkeit aus dem Absorptionsgefäß in das Reaktionsgefäß verhindert wird.
4.9.7Zur Wärmeisolation heißer Teile an Apparaturen dürfen keine leicht entflammbaren und keine asbesthaltigen Stoffe verwendet werden. 4.9.8Beim Aufbau von Apparaturen sind zwischen Gefäßen mit Stoffen, deren Vermischung gefährlich werden kann, ausreichend bemessene Zwischengefäße einzubauen. Auf die richtige Durchflußrichtung ist zu achten.
4.9.9Destillationsapparaturen sind in ihrer Größe der Menge und Art des Destillationsgutes anzupassen. Sie sind so auszuwählen, daß kein Stau von Dampf oder Kondensat auftreten kann. Der Kühler muß ausreichend wirksam sein. Der Kühlmitteldurchfluß ist am Ausgang des Kühlers zu überwachen. Zur Vermeidung von Siedeverzügen sind geeignete Maßnahmen erforderlich.
4.9.10Destillationsvorlagen sind sicher zu befestigen und gegebenenfalls abzustützen. 4.9.11Zum Aufbau von hohen Apparaturen und zum Arbeiten an außerhalb des Griffbereiches liegenden Teilen hoher Apparaturen sind Leitern oder Tritte zu benutzen.
4.9.12Apparaturen für Verfahren, bei denen ein Stromausfall erhöhte Gefährdungen mit sich bringen kann, sind an einen eigenen Stromkreis anzuschließen.
4.10 Aufbewahrung und Bereithalten von Chemikalien4.10.1Gefahrstoffe sind so aufzubewahren oder zu lagern, daß sie die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.
4.10.2Chemikalien dürfen nur in Behältern aufbewahrt werden,
4.10.3In Laboratorien sind Standflaschen, in denen Gefahrstoffe in einer für den Handgebrauch erforderlichen Menge enthalten sind, mindestens mit der Bezeichnung des Stoffes, der Zubereitung und den Bestandteilen der Zubereitung sowie den Gefahrensymbolen mit den dazugehörigen Gefahrenbezeichnungen zu kennzeichnen.
4.10.4Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, daß sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.
4.10.5Sehr giftige und giftige Stoffe sowie Zubereitungen sind unter Verschluß oder so aufzubewahren oder zu lagern, daß nur sachkundige oder unterwiesene Personen Zugang haben. Reparatur- und Reinigungspersonal sind vor Arbeiten in entsprechenden Bereichen über die Gefahren und Schutzmaßnahmen zu unterweisen und in angemessener Weise zu beaufsichtigen.
Redaktionelle Anmerkungen:
4.10.6Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, unter Verschluß aufbewahrt werden.
4.10.7Gefahrstoffe, die gesundheitsgefährliche Dämpfe abgeben, sind an dauerabgesaugten Orten aufzubewahren.
4.10.8Stoffe, die sich bei Raumtemperatur durch Einwirkung von Luft oder Feuchtigkeit selbst entzünden können, sind getrennt von anderen explosionsgefährlichen, brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Stoffen sowie gegen Brandübertragung gesichert aufzubewahren. Werden sie laufend benötigt, dürfen sich begrenzte Mengen, die für den unmittelbaren Fortgang der Arbeit notwendig sind, während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz befinden.
4.10.9Hochkonzentrierte Salpetersäure und Perchlorsäure sind so aufzubewahren, daß bei Flaschenbruch keine gefährlichen Reaktionen möglich sind.
4.10.10Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl der Behältnisse ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
4.10.11Die Anzahl und das Fassungsvermögen der Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten benötigt werden, ist das Bereithalten in nicht bruchsicheren Behältnissen bis zu 5 l bzw. in sonstigen Behältnissen bis zu 10 l Nennvolumen an geschützter Stelle zulässig.
4.10.12Für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.
4.10.13Für leichtentzündliche Spülflüssigkeiten im Handgebrauch dürfen grundsätzlich keine Behältnisse aus dünnwandigem Glas verwendet werden.
4.10.14Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß alle im Laboratorium vorgehaltenen Chemikalien und Präparate mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.
4.10.15Zum Pipettieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt werden. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
4.11 Reinigung4.11.1Mit Spülarbeiten betraute Personen dürfen keinen Gefahren durch Rückstände ausgesetzt sein, insbesondere müssen Behältnisse und Geräte vom Benutzer vorgereinigt am Spülplatz abgestellt werden.
4.11.2Stark reagierende Reinigungsmittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn andere Reinigungsmittel sich als ungeeignet erwiesen haben. Vor ihrer Verwendung ist sicherzustellen, daß der Restinhalt der Gefäße mit dem Reinigungsmittel nicht zu gefährlichen Reaktionen führen kann. Derartige Arbeiten dürfen nur vom Laborpersonal - gegebenenfalls in einem Abzug - durchgeführt werden.
4.12 Umgang mit Stopfen4.12.1Bei Verwendung von Gummistopfen sind diese so auf die Apparaturen abzustimmen, daß bei Vakuum ein Einsaugen unmöglich ist. 4.12.2Bei stark alkalischen oder schmierenden Substanzen sind die Stopfen gegen Herausgleiten zu sichern. 4.12.3Festsitzende Glasstopfen sind durch geeignete Maßnahmen zu lösen.
4.13 Speisen und Getränke4.13.1In Laboratorien, in denen mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder Agenzien umgegangen wird, darf nicht gegessen, getrunken oder geschnupft werden.
4.13.2In Laboratorien, in denen mit sehr giftigen, krebserzeugenden, fruchtschädigenden, erbgutverändernden Stoffen sowie infektiösen oder infektionsverdächtigen Materialien oder Agenzien umgegangen wird, dürfen Lebens- und Genußmittel nicht hineingebracht werden.
4.13.3In Laboratorien, in denen nicht mit Stoffen nach Abschnitt 4.13.1 und 4.13.2 umgegangen wird, kann der Unternehmer Bereiche festlegen, in denen die Versicherten Speisen und Getränke abstellen sowie essen und trinken dürfen. 4.13.4Speisen und Getränke dürfen nicht zusammen mit Chemikalien aufbewahrt werden. 4.13.5Speisen und Getränke dürfen nicht in Chemikalien- oder Laboratoriumsgefäßen zubereitet oder aufbewahrt werden. Das Aufwärmen von Speisen und Getränken ist nur mit dafür vorgesehenen Geräten zulässig. Zum Kühlen von Lebensmitteln und Getränken dürfen nur dafür bestimmte und gekennzeichnete Kühlschränke benutzt werden. 4.13.6Für Chemikalien dürfen keine Gefäße benutzt werden, die üblicherweise zur Aufnahme von Speisen oder Getränken bestimmt sind.
4.14 RauchenIn Laboratoriumsräumen darf nicht geraucht werden. 4.15 LärmschutzVor der Beschaffung neuer Arbeitsmittel hat sich der Betreiber über die zu erwartende Geräuschemission des Arbeitsmittels zu informieren.
4.16 Sicherheitseinrichtungen4.16.1Einrichtungen, die der Sicherheit dienen, dürfen nicht unwirksam gemacht werden.
4.16.2Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Arbeiten an Sicherheitseinrichtungen und ihren Versorgungs- und Entsorgungsleitungen nur nach vorheriger Absprache mit dem Laborleiter erfolgen und für die Dauer der Arbeiten entsprechende Hinweise an den Sicherheitseinrichtungen angebracht werden. Er hat dafür zu sorgen, daß die Versicherten über die Arbeiten informiert werden.
5 Gefährliche ArbeitenZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 5.1 Gefährdungsermittlung5.1.1Bevor gefährliche Arbeiten durchgeführt werden, hat der Unternehmer die damit verbundenen Gefahren zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zur Abwehr der Gefahren festzulegen. Dabei sind neben den eingesetzten Stoffen auch die Stoffe einzubeziehen, die bei normalem Reaktionsablauf entstehen oder bei unerwartetem Reaktionsverlauf entstehen können.
5.1.2Der Unternehmer darf gefährliche Arbeiten nur Fachleuten oder unterwiesenen Personen übertragen, denen die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen bekannt sind.
5.2 Besondere Schutzmaßnahmen5.2.1Gefährliche chemische Reaktionen müssen unter besonderen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
5.3 Umgang mit Gefahrstoffen5.3.1 Freiwerden von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen5.3.1.1Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, dürfen grundsätzlich nur in Abzügen ausgeführt werden. Die Frontschieber sind bei solchen Arbeiten geschlossen zu halten.
5.3.1.2Außerhalb der Abzüge dürfen Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, nur durchgeführt werden, wenn durch geeignete Maßnahmen oder durch die Art der Arbeit sichergestellt ist, daß eine Gefährdung der Versicherten durch diese Stoffe ausgeschlossen ist.
5.3.1.3Treten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe unerwartet und in möglicherweise gefährlicher Konzentration oder Menge aus, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen.
5.3.2 Arbeiten mit brennbaren Stoffen5.3.2.1Ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre bei Arbeiten mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder- Stäuben nicht durch primäre Schutzmaßnahmen vermeidbar, sind Maßnahmen durchzuführen, welche eine Entzündung verhindern.
5.3.2.2Das offene Verdampfen oder Erhitzen von brennbaren Flüssigkeiten ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Müssen brennbare Flüssigkeiten offen verdampft oder erhitzt werden, darf dies nur in geschlossenem Abzug erfolgen.
5.3.2.3Bei Arbeiten mit mehr als drei Litern hochentzündlichen oder leichtentzündlichen Flüssigkeiten in dünnwandigen Glasgefäßen ist eine geeignete Auffangwanne mit einem Wabengittereinsatz oder einer geeigneten Spezialfüllung zu verwenden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
5.3.2.4Arbeiten mit selbstentzündlichen Stoffen müssen im Abzug durchgeführt werden. Alle brennbaren Stoffe, die nicht unmittelbar für die Fortführung der Arbeit benötigt werden, sind aus dem Abzug zu entfernen. Geeignete Löschmittel sind bereitzuhalten.
5.3.2.5Zeigen sich im Verlauf einer chemischen Umsetzung oder einer Destillation durch plötzliches Schäumen oder Ausgasen Anzeichen für eine beginnende Zersetzung des Kolbeninhaltes, ist der gefährdete Bereich zu räumen und die betroffene Umgebung zu warnen. Die Beheizung und die in der Nähe befindlichen Zündquellen sind von ungefährdeter Stelle aus abzuschalten.
5.3.2.6Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, müssen vor der Destillation und dem Abdampfen auf Anwesenheit von Peroxiden untersucht und die Peroxide entfernt werden.
5.3.2.7Flüssigkeiten, die zur Bildung organischer Peroxide neigen, sind vor Licht - insbesondere UV-Strahlung - geschützt aufzubewahren.
5.3.2.8Bei Arbeiten, bei denen Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen bestehen, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
5.3.3 Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen5.3.3.1Beim Arbeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Gemischen sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten.
5.3.3.2Explosionsgefährliche Stoffe und Gemische sind in möglichst kleinen Mengen und nur an ausreichend abgeschirmten Arbeitsplätzen zu handhaben. Überhitzung, Flammennähe, Funkenbildung, Schlag, Reibung und gefährlicher Einschluß (Verdämmung) sind zu vermeiden. 5.3.3.3Vorräte an explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen sind so gering wie möglich zu halten. Sie sind gegen Flammen- und Hitzeeinwirkung gesichert, verschlossen und von den Arbeitsplätzen entfernt, möglichst in einem besonderen Raum, aufzubewahren. 5.3.3.4Ammoniakalische silbersalzhaltige Lösungen müssen nach ihrer Herstellung sofort weiterverarbeitet werden.
5.3.3.5Acetylen darf auf keinen Fall mit Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Cu in Berührung kommen. Apparateteile, die bei chemischen Reaktionen mit Acetylen in Berührung kommen, dürfen auch nicht aus Legierungen mit geringerem Kupfergehalt bestehen.
5.3.3.6Beim Umgang mit Perchlorsäure muß sichergestellt sein, daß sich nicht unkontrolliert explosionsgefährliche Perchlorate bilden können.
5.3.4 Abfüllen und Transport gefährlicher Stoffe5.3.4.1Beim Umfüllen gefährlicher Stoffe aus Fässern, Ballons, Kanistern und anderen Behältern sind geeignete Einrichtungen zu benutzen.
5.3.4.2Behälter in Faß- oder Ballonkippern müssen gegen das Herausgleiten beim Kippen gesichert werden. 5.3.4.3Beim Abfüllen in enghalsige Gefäße sind Trichter zu benutzen, wobei darauf zu achten ist, daß die Luft beim Eingießen ungehindert entweichen kann.
5.3.4.4Fässer und Kannen für Flüssigkeiten dürfen mit einem Überdruck bis zu 0,2 bar entleert werden, wenn
5.3.4.5Zur Erzeugung des Überdrucks zum Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten dürfen nur Inertgase verwendet werden.
5.3.4.6Nicht bruchsichere Behältnisse müssen beim Tragen am Behälterboden unterstützt werden.
5.3.4.7Nicht bruchsichere Behältnisse dürfen in andere Räume nur mit Hilfsmitteln befördert werden, die ein sicheres Halten und Tragen ermöglichen.
5.4 Umgang mit Apparaturen5.4.1 Versuchsautoklaven5.4.1.1Werden Versuchsautoklaven aus Glas mit nichtbrennbaren Flüssigkeiten oder Gasen außerhalb von besonderen Kammern (Autoklavenräumen) oder nicht hinter Schutzwänden betrieben, ist ein geeigneter Splitterschutz zu verwenden.
5.4.1.2Mit brennbaren Flüssigkeiten oder Gasen dürfen Versuchsautoklaven aus Glas nur in besonderen Kammern (Autoklavenräumen) betrieben werden.
5.4.2 Bombenrohre, Schießöfen5.4.2.1Bombenrohre dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie nicht durch andere, weniger gefährliche Apparaturen ersetzt werden können.
5.4.2.2Beim Zuschmelzen von Bombenrohren sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
5.4.2.3Bombenrohre sind sofort nach dem Zuschmelzen in eine Stahlhülse zu legen. Nach dem Versuch dürfen sie erst nach vollständigem Erkalten und nur in der Schutzhülse aus dem Schießofen herausgenommen werden. 5.4.2.4Bombenrohre dürfen erst aus der Schutzhülse genommen werden, wenn sie drucklos gemacht sind.
5.4.2.5Schießöfen sind so aufzustellen, daß im Falle des Zerknalls eines Bombenrohres keine Gefährdung der Versicherten eintreten kann. 5.4.3 Druckgasflaschen und Armaturen5.4.3.1Druckgasflaschen sind zur Vermeidung von Gefahren möglichst außerhalb der Laboratorien aufzustellen und die Gase den Arbeitsplätzen durch festverlegte Rohrleitungen zuzuführen. Ist dies nicht möglich, und müssen in Laboratorien mit erhöhter Brandgefahr Druckgasflaschen betrieben werden, sind die Druckgasflaschen durch besondere Schutzmaßnahmen im Brandfall vor zu starker Erwärmung zu schützen. Sind solche Schutzmaßnahmen nicht möglich oder zweckmäßig, müssen Druckgasflaschen nach Arbeitsschluß oder nach Beendigung einer Versuchsreihe an einen sicheren Ort gebracht werden.
5.4.3.2Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, müssen mit dem Warnzeichen W 19 "Warnung vor Gasflaschen" gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8 vormals VBG 125 bzw. GUV 0.7) entsprechen.
5.4.3.3Druckgasflaschen sind gegen Umstürzen zu sichern und vor starker Erwärmung zu schützen.
5.4.3.4Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen oder krebserzeugenden Gasen müssen, sofern sie im Labor aufgestellt werden, dauerhaft abgesaugt werden.
5.4.3.5Für sehr giftige, giftige und krebserzeugende Gase müssen möglichst kleine Druckgasflaschen verwendet werden.
5.4.3.6Armaturen, Manometer, Dichtungen und andere Teile für stark oxidierende Druckgase müssen frei von Öl, Fett und Glycerin gehalten werden. Sie dürfen auch nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden. Reste von Lösemitteln, die zum Entfetten verwendet werden, müssen durch Abblasen mit ölfreier Luft entfernt werden.
5.4.3.7Für Sauerstoff dürfen nur Manometer verwendet werden, die blau gekennzeichnet sind und die Aufschrift "Sauerstoff! Öl- und fettfrei halten" tragen. 5.4.3.8Beim Verdampfen von verflüssigten Gasen durch äußere Erwärmung muß eine örtliche Überhitzung vermieden werden. Die Temperatur des Heizmediums darf 50 °C nicht überschreiten.
5.4.3.9Beim Umfüllen von Gasen in flüssigem Zustand in kleinere Druckgasflaschen muß eine Überfüllung sicher vermieden werden. Der zulässige Füllgrad ist durch Wägen der kleineren Druckgasflaschen zu kontrollieren.
5.4.3.10Druckgasschläuche sind sicher zu befestigen und die Schlauchanschlüsse bzw. Schlauchverbindungen vor Inbetriebnahme auf Dichtheit zu prüfen. Fest eingebundene Schläuche sind der Befestigung des Schlauches auf Schlauchtüllen mit Schlauchschellen oder Schlauchbindern vorzuziehen.
5.4.3.11Ventile von Druckgasflaschen für brennbare und brandfördernde (oxidierende) Gase sind langsam zu öffnen.
5.4.3.12Zum Öffnen der Ventile von Druckgasflaschen dürfen keine drehmomenterhöhenden Werkzeuge verwendet werden. 5.4.3.13Druckgasflaschen, deren Ventile sich nicht von Hand öffnen lassen, sind außer Betrieb zu nehmen, entsprechend zu kennzeichnen und dem Füllbetrieb zuzustellen. 5.4.3.14Ventile von Druckgasflaschen sind nach Gebrauch und auch nach dem Entleeren zu schließen.
5.4.3.15Gase dürfen in Apparaturen nur eingeleitet werden, wenn sichergestellt ist, daß sich in der Apparatur kein unzulässiger Überdruck aufbauen kann.
5.4.3.16Beim Einleiten von Gasen in Flüssigkeiten müssen Einrichtungen verwendet werden, die ein Zurücksteigen von Flüssigkeiten in die Leitung oder in das Entnahmegefäß sicher verhindern.
5.4.3.17Druckgasflaschen müssen, soweit dies möglich ist, mit geeigneten Druckminderern betrieben werden.
5.4.3.18Manometer dürfen an Druckminderern nur von Fachleuten ausgewechselt werden. Undichte Verschraubungen der Druckminderer dürfen nur angezogen werden, wenn das Flaschenventil geschlossen ist.
5.4.3.19Vor Arbeiten mit gefährlichen Gasen ist die Apparatur dahingehend zu überprüfen, ob überschüssiges Gas nur an der dafür vorgesehenen Stelle entweichen kann. 5.4.3.20Druckgasflaschen dürfen nur mit geeigneten Hilfsmitteln und grundsätzlich nur mit Schutzkappe transportiert werden.
5.4.3.21Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten.
5.4.4 Arbeiten mit Vakuum5.4.4.1Dünnwandige Glasgefäße dürfen nur evakuiert werden, wenn sie von der Form her dafür geeignet sind.
5.4.4.2Evakuierte Glasgefäße dürfen nicht einseitig erhitzt werden.
5.4.4.3Vor jedem Evakuieren von Glasgefäßen sind diese einer Sichtkontrolle auf festigkeitsgefährdende Beschädigungen zu unterziehen.
5.4.4.4Zum Schutz gegen umherfliegende Glassplitter infolge Implosion sind geeignete Maßnahmen zu treffen.
5.4.4.5Bei Vakuumdestillationen muß dafür gesorgt werden, daß kein Siedeverzug auftritt.
5.4.4.6Bei Vakuumdestillationen müssen nicht kondensierte Dämpfe auskondensiert oder auf sonstige Weise gefahrlos abgeführt werden.
5.4.4.7Bei Vakuumdestillationen sind die Apparaturen vor Beginn des Aufheizens zu evakuieren und erst nach dem Abkühlen zu belüften. Dies muß ohne Entfernen von Sicherheitseinrichtungen möglich sein.
5.4.4.8Besteht die Gefahr, daß sich der Destillationsrückstand in Gegenwart von Sauerstoff zersetzt, darf nur Inertgas zum Entspannen eingelassen werden. 5.4.5 Trocknen in Wärmeschränken5.4.5.1Werden in Wärmeschränken Produkte getrocknet, aus denen sich gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entwickeln kann, müssen Maßnahmen des Explosionsschutzes getroffen werden.
5.4.5.2Wärmeschränke, aus denen Gase, Dämpfe oder Nebel in gefährlicher Konzentration oder Menge austreten können, müssen an eine ständig wirksame Entlüftung angeschlossen werden.
5.4.5.3Das Trocknen von thermisch instabilen Stoffen sowie von Stoffen mit leicht entzündlichen Bestandteilen darf nur in Wärmeschränken mit einer zusätzlichen Temperatur-Sicherheitseinrichtung erfolgen. Die eingestellte Temperatur der Temperatur- Sicherheitseinrichtung muß unterhalb der Zersetzungs- bzw. Zündtemperatur liegen.
5.4.6 Tiefkühlung5.4.6.1Bei Verwendung eines Tiefkühlbades aus festem Kohlendioxid und organischen Lösemitteln ist zu verhindern, daß bei Bruch der zu kühlenden Glasgefäße deren Inhalt mit dem Kühlmittel gefährlich reagiert.
5.4.6.2Festes Kohlendioxid muß den Lösemitteln vorsichtig zugegeben werden.
5.4.6.3Nach Gebrauch der Tiefkühlbäder sind diese umgehend abzudecken. 5.4.6.4Dewargefäße dürfen nur in trockenem und sauberen Zustand mit verflüssigten Gasen gefüllt werden. 5.4.6.5Wird zur Tiefkühlung organischer Stoffe flüssiger Stickstoff verwendet, muß die Verweilzeit von flüssigem Stickstoff in offenen Dewargefäßen begrenzt werden. Sofern Sauerstoff in den flüssigen Stickstoff einkondensiert ist, muß das Dewargefäß umgehend ausgeleert werden.
5.4.6.6Die Verwendung von flüssigem Sauerstoff oder flüssiger Luft zur Tiefkühlung ist nicht zulässig.
5.4.6.7Zur Erzeugung von Tieftemperatur-Kühlbädern dürfen verflüssigte Gase nur in kleinen Portionen unter Rühren in die Badflüssigkeit eingetragen werden.
5.4.7 ZentrifugenFür den Betrieb von Zentrifugen ist eine Betriebsanweisung zu erstellen. Zentrifugen dürfen nur von unterwiesenen Personen benutzt werden. Für Ultrazentrifugen ist ein Betriebsbuch zu führen. Versicherte, die mit Ultrazentrifugen umgehen, sind namentlich festzuhalten.
6 Umgang mit AbfällenZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 6.1 Sammlung, Kennzeichnung und Transport6.1.1Die einzelnen Abfallarten sind getrennt zu sammeln, damit gefährliche Reaktionen ausgeschlossen sind. Es sind Behälter bereitzustellen, die nach Größe und Bauart für die Sammlung der einzelnen Abfallarten geeignet sind und die von den Beschäftigten sicher transportiert werden können. Insbesondere müssen die Behälter den zu erwartenden chemischen und mechanischen Beanspruchungen durch die Füllgüter standhalten.
6.1.2Spitze, scharfe oder zerbrechliche Gegenstände dürfen nur in stich- und formfeste Behältnisse gegeben werden. Das Entleeren dieser Behältnisse darf nur durch Auskippen geschehen. Dabei sind geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. 6.1.3Sammelbehälter für Gefahrstoffabfälle sind innerhalb des Labors so aufzubewahren, daß sie die übliche Laborarbeit nicht beeinträchtigen. Bei der Bereithaltung und der Befüllung dieser Sammelbehälter ist sicherzustellen, daß keine schadstoffhaltigen Gase oder Dämpfe in gefährlicher Konzentration oder Menge in die Laborluft gelangen können. Zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen muß beim Einfüllen hochentzündlicher, leichtentzündlicher oder entzündlicher flüssiger Gefahrstoffabfälle der Trichter sowie der Sammelbehälter an einen Potentialausgleich angeschlossen sein. Dies gilt nicht für Behälter mit einem Nennvolumen bis zu 5 Litern.
6.1.4Abfallbehälter sind nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe Kein SSI !!TRGS 201 "Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang" zu kennzeichnen. 6.1.5Abfallbehälter für den außerbetrieblichen Transport müssen den Vorschriften über den Transport von Gefahrgut entsprechen. 6.2 Beseitigung von Abfällen6.2.1Abfälle, die aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften nicht durch Dritte entsorgt werden können, sind im Laboratorium gefahrlos zu vernichten oder in eine entsorgungsfähige Form umzuwandeln. Dafür sind spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen.
6.2.2Entleerte Behälter, die Gefahrstoffe, insbesondere brennbare Flüssigkeiten enthielten, sind vor ihrer Entsorgung oder anderweitiger Weiterverwendung ausreichend zu reinigen.
6.2.3Die Beseitigung gefährlicher Abfälle ist in solchen Zeitabständen vorzunehmen, daß das Aufbewahren, der Transport und das Vernichten dieser Stoffe nicht zu einer Gefährdung führen kann. Die Arbeitsplätze sind mindestens einmal jährlich auf gefährliche Abfälle hin zu prüfen.
7 Kleidung und SchuhwerkZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 7.1 Arbeitskleidung7.1.1Bei Arbeiten in Laboratorien ist geeignete Arbeitskleidung zu tragen.
7.1.2Arbeitskleidung aus handelsüblichen Geweben ist zulässig, sofern durch deren Brenn- oder Schmelzverhalten für die Versicherten im Brandfall keine erhöhte Gefährdung zu erwarten ist.
7.2 SchuhwerkIn Laboratorien darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.
8 Persönliche SchutzausrüstungenZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 8.1 Augenschutz8.1.1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Laboratorien alle Personen ständig eine Gestellbrille mit ausreichendem Seitenschutz tragen. Bei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Augen verbunden sind, müssen darüber hinaus andere geeignete Augenschutzgeräte getragen werden.
8.1.2Ist beim Abfüllen von Flüssigkeiten mit einer Gefährdung zu rechnen, sind Korbbrillen zu tragen.
8.1.3Können beim Öffnen von Gebinden Verätzungen durch den Inhalt auftreten, sind zusätzlich zur Schutzbrille auch Gesichts- und Handschutz zu tragen.
8.2 HandschutzBei Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für die Hände verbunden sind, müssen geeignete Schutzhandschuhe getragen werden. Diese müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck ausgewählt und vor jeder Benutzung auf Beschädigungen kontrolliert werden. Beschädigte oder anderweitig unbrauchbar gewordene Handschuhe sind unverzüglich zu ersetzen.
8.3 AtemschutzKönnen Gefahrstoffe in gefährlicher Konzentration unerwartet auftreten, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzuhalten. Das Tragen von Atemschutzgeräten darf keine ständige Maßnahme sein.
8.4 SchutzkleidungDer Unternehmer hat entsprechend der jeweiligen Tätigkeit geeignete Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.
9 BrandschutzZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 9.1 FeuerlöscheinrichtungenDer Unternehmer hat zum Löschen von Bränden in Laboratorien Einrichtun-gen nach Anhang 1 bereitzustellen. Die Stellen, an denen sich Feuerlö-scheinrichtungen befinden, sind durch das Brandschutzzeichen F04 Feuerlöschgerät zu kennzeichnen. Das Zeichen muß der UVV Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8 vormals VBG 125 bzw GUV 0.7) entsprechen. Der Zugang zu den Feuerlöscheinrichtungen ist ständig freizuhalten.
9.2 Verhalten bei Bränden9.2.1Der Unternehmer hat für den Brandfall einen Alarmplan aufzustellen.
9.2.2Die Versicherten sind im Rahmen wiederholter Belehrungen und praktischer Übungen mit der Handhabung der zur Verfügung stehenden Feuerlöscher vertraut zu machen.
9.2.3Im Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr zu benachrichtigen. Bei ihrem Eintreffen ist sie durch orts- und sachkundige Personen einzuweisen. Bis zum Eintreffen der Feuerwehr ist der Brand mit den vorhandenen Feuerlöschern zu bekämpfen, sofern dies gefahrlos möglich ist. Alle nicht für Löscharbeiten oder Rettungsmaßnahmen erforderlichen Personen haben den Gefahrbereich zu verlassen.
Redaktionelle Anmerkung:
9.2.4Kleiderbrände sind mit geeigneten Feuerlöschern oder Notduschen zu löschen. Im Brandfall ist der zuerst erreichbare Feuerlöscher zu benutzen.
10 Erste HilfeZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 10.1Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen auf die in Laboratorien möglichen Verletzungen und Gesundheitsschädigungen ausgerichtet sein.
10.2Der Unternehmer hat die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Anleitungen zur Ersten Hilfe entsprechend den jeweiligen Gefährdungen an geeigneten Stellen auszuhängen. Die Aushänge müssen mindestens Angaben über Notruf, Einrichtungen sowie Personal der Ersten Hilfe, Arzt und Krankenhaus enthalten. Die Eintragungen sind auf dem neuesten Stand zu halten.
10.3Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ausreichend Verbandmaterial, erforderliche Geräte und beim Umgang mit sehr giftigen und giftigen Stoffen Gegenmittel gegen mögliche Vergiftungen in Verbandkästen oder Verbandschränken bereitgehalten werden, soweit diese Mittel für Erste-Hilfe-Maßnahmen ohne ärztliche Mitwirkung verwendet werden dürfen. Mittel, die nur für die ärztliche Versorgung bereitgehalten werden, sind gesondert unter Verschluß aufzubewahren.
10.4Mit Gefahrstoffen verunreinigte Kleidungsstücke, auch Unterkleidung, Strümpfe, Schuhe, sind sofort auszuziehen. Verunreinigte Kleidungsstücke sind so zu behandeln, daß keine weiteren Personen gefährdet werden.
10.5Mit Gefahrstoffen in Berührung gekommene Körperstellen sind sofort gründlich abzuwaschen.
10.6Bei Einwirkung oder Verdacht auf eine Einwirkung gesundheitsgefährlicher Stoffe sind die Betroffenen unverzüglich dem Arzt vorzustellen; der Vorgesetzte ist in allen Fällen unverzüglich zu benachrichtigen.
Redaktionelle Anmerkung:
10.7Bei wiederkehrenden Gesundheitsstörungen sowie beim Auftreten von Hautreizungen und Ausschlägen ist der Vorgesetzte zu informieren, wenn der Verdacht besteht, daß diese durch Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz verursacht sein könnten. 11 Prüfungen
Zurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 11.1 Gasarmaturen und -leitungenDer Unternehmer hat die Gasarmaturen und -leitungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Umrüstungen vor der Wiederinbetriebnahme von einem Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen, sofern nicht typgeprüfte Einrichtungen verwendet werden.
Redaktionelle Anmerkung:
11.2 NotduschenDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Körper- und Augenduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
11.3 Elektrische Anlagen und BetriebsmittelDer Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß elektrische Betriebsmittel in Laboratorien in regelmäßigen Abständen geprüft werden.
11.4 Druckbehälter und Versuchsautoklaven (einschließlich Glas)Druckbehälter müssen nach § 31 Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen bzw. nach § 32 Druckbehälterverordnung durch den Sachkundigen geprüft werden. Dabei sind die Sonderregelungen der Technischen Regeln Druckbehälter TRB 801 "Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV", insbesondere Nummer 38 "Versuchsautoklaven" und Nummer 32 "Druckbehälter aus Glas" zu beachten.
11.5 AbzügeAbzüge müssen regelmäßig gewartet und ihre Funktionsfähigkeit geprüft und dokumentiert werden. Die Prüfung muß mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen durchgeführt werden. Die jährliche Prüfung der lufttechnischen Funktion kann entfallen, wenn durch eine Dauerüberwachung des einzelnen Abzugs sichergestellt ist, daß eine Unterschreitung des Mindestvolumenstromes optisch und akustisch angezeigt wird.
12 Zeitpunkt der AnwendungZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. 12.1Diese Richtlinien sind anzuwenden ab 1. Oktober 1993. Sie ersetzen die "Richtlinien für Laboratorien" (ZH 1/119) vom April 1982. 12.2Abweichend von Abschnitt 12.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte3.2.1.3, 3.2.1.8, 3.3.1, 3.3.2 und 3.4.5.1 für Laboratorien, die vor dem 1. Oktober 1993 eingerichtet worden sind, nicht anzuwenden. 12.3Abweichend von Abschnitt 12.1 sind die Bestimmungen der Abschnitte 3.2.2, 3.4.5.2, 3.5.1.1, 3.5.2 und 3.6.3.3 anzuwenden ab 1. Oktober 1996. 12.4Abweichend von den Abschnitten 12.1 und 12.3 sind Türen von Laboratorien, die vor dem 1. April 1982 eingerichtet worden sind, auch ohne Sichtfenster zulässig (siehe Abschnitt 3.1.3).
Anhang 1Löschmittel für Brände in LaboratorienZurück zum Inhaltsverzeichnis hier. Für eine wirksame Brandbekämpfung in Laboratorien ist die richtige Wahl des Löschmittels von entscheidender Bedeutung. Sie hängt von der Art und den Eigenschaften der brennenden Stoffe ab. Die DIN EN 2 "Brandklassen" sowie DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher" sind zu beachten.
Anhang 2Vorschriften und RegelnZurück zum Inhaltsverzeichnis hier.
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften
und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 2.2:
1. Gesetze/VerordnungenBezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln Online-Bezugsquelle: Umwelt-online.de (Zugriff kostenpflichtig)
Technischen Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) mit zugehörigen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), insbesondere
Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Acetylen und Calciumcarbidlager TRAC 204 "Acetylenleitungen", Verordnung über Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen (Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV), Berufskrankheiten-Verordnung, Dritte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenlärminformations- Verordnung - 3. GSGV), Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR); insbesondere
Verordnung über gefährliche Stoffe ( Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere
2. Unfallverhütungsvorschriften
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsätze, Merkblätter und andere Schriften
4. DIN-Normen
5. VDE-Bestimmungen
6. DVGW-Arbeitsblätter
7. Andere Schriften
Im Originaltext folgt an dieser Stelle noch ein Register. Dies hier wiederzugeben wäre wenig sinnvoll, denn mit der Suchfunktion Ihres Browsers haben Sie ein viel komfortableres Werkzeug in der Hand, mit dem Sie nach beliebigen Worten im Text suchen können.
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