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Rechtsgrundlagen
Diese Zusammenstellung beschränkt sich auf die wichtigsten Vorschriften.
Internationales Recht |
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| Global Harmonised System (GHS) | Weltweit vereinheitlichtes System zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen, welches ab 2009 sukzessive eingeführt wird. | |
Europäisches Recht |
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| EU-Richtlinien/-Verordnungen | Die wichtigste Verordnung ist sicherlich die CLP-Verordnung, bei der es sich um die Umsetzung des GHS in Europäisches Recht handelt. Daneben findet man auch die wichtigsten EU-Richtlinien der bisherigen Chemikalienkennzeichnung, die übergangsweise ja noch verwendet werden darf. | |
Nationales Recht |
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| Chemikaliengesetz | Regeln zu Einstufung und Verpackung. Zentraler Aspekt ist die Anmeldepflicht von in den Verkehr gebrachten Stoffen, die - mengenabhängig - mit einer Ermittlung von Gefärdungen und einer entsprechenden Einstufung verbunden ist. | |
| Arbeitsschutzgesetz | Kein laborspezifisches Gesetz - aber dennoch immer wieder der gleiche Tenor: Der Arbeitsgruppenleiter hat alle Gefährdungen zu ermitteln und die Beschäftigten entsprechend zu schützen. | |
| Gefahrstoffverordnung | Nach der Gefahrstoffverordnung werden 4 aufeinander aufbauende Schutzstufen unterschieden. Labore
sind Schutzstufe 2, wenn mit Giftstoffen umgegangen wird: Stufe 3, wenn mit krebserzeugenden Stoffen
umgegangen wird: Stufe 4. Wesentliche Maßnahmen sind:
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| Betriebssicherheitsverordnung | Anforderungen und Prüfvorschriften für Arbeitsmittel (z.B. Autoklaven). Definition von Explosionsschutzbereichen | |
| Chemikalienverbotsverordnung | Kein unmittelbarer Laborbezug, aber mitte der 90er Jahre von Chemikern als ein Affront gewertet: Totenkopfstoffe darf nur in den Verkehr bringen, wer die behördliche Genehmigung dazu hat. Chemiker haben das im Gegensatz zu Apothekern nicht per se sondern erst nach Kurs und Prüfung. Eiligst in die Studiengänge implementierte Toxikologievorlesungen beheben dieses Manko nur dann, wenn sie mit dem Segen der Aufsichtsbehörde angeboten werden. | |
| Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz | Der verantwortliche Arbeitsgruppenleiter hat - bereits vorsorglich ! - zu ermitteln, wie im Schwangerschaftsfall einer Mitarbeiterin zu verfahren ist. Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes hat Vorrang vor einer Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz und dies hat wiederum Vorrang vor der Freistellung von der Arbeit. Das Arbeiten mit kmr-Stoffen ist gar nicht mehr, das Arbeiten mit Giftstoffen äußerstenfalls noch bis zum Grenzwert erlaubt. Alle Gefährdungen sind von der Schwangeren fernzuhalten. | |
| Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS) | TRGSsen werden vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) gemacht. Das ist ein nach der GefStoffV einzurichtendes politisches Interessenvertretergremium, welches dem zuständigen Arbeitsministerium zuarbeitet. TRGSsen erlangen ihre Rechtskraft durch die Bestätigung des zuständigen Ministeriums und die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Für den Laborbereich wichtige TRGSsen sind: TRGS 526 (Laboratorien), TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte), TRGS 903 (Biologische Grenzwerte), TRGS 905 (kmr-Verzeichnis), TRGS 907 (sensibilisierende Stoffe). TRGSsen sind nationales Recht. Europäische Vorschriften ("Richtlinien") bleiben unangetastet. TRGSsen können allenfalls eine nationale Verschärfung der Europarichtlinien verfügen. Die TRGS 905 enthält deshalb z.B. ausschließlich diejenigen Stoffe, die vom AGS anders bewertet wurden, als es die EU-Einstufung vorsieht. Es handelt sich also nicht etwa um eine Gesamtliste aller bekannten krebserzeugenden Stoffe. | |
Weitere Quellen für Sicherheitsvorschriften.
