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Letzte Überarbeitung: 30.01.2011

 

Unterweisung

Allgemeine Sicherheitsunterweisung Versuchsbezogene Unterweisung

Versuchsbezogene Unterweisungen ("Antestate", "Vorbesprechungen") sind unverzichtbar! Antestate müssen Prüfungscharakter haben, d.h. man muss sie bestehen, bevor der Versuch begonnen werden darf. Unverzichtbarer Bestandteil der Antestate sind nicht nur die Gefährdungseigenschaften der beteiligten Stoffe sondern auch das detaillierte Verständnis des Versuchsablaufs. Nur wer alle Operationen verstanden hat und also weiß, warum jetzt gerade zum Beispiel mit Schwefelsäure versetzt werden soll, kann sicher experimentieren. Und wem die Hand zittert, wenn die Bromflasche zum ersten Mal selbst aufgeschraubt wird und das grässlich rauchende Ding sich wegen des überaus beachtlichen Gewichts nicht richtig packen lässt, um eine bestimmte Menge abzufüllen, der benötigt weitere versuchsbezogene Anweisung (=Hilfe) und muss dazu augenblicklich einen Assistenten zur Stelle haben können.

Es ist nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn die Studenten zu den Antestaten ermittelte Gefährdungsdaten vorzeigen sollen. Es ist nur etwas dagegen einzuwenden, wenn dies stereotyp erfolgt und die ausgefüllten Tabellen dann auch gleich als Betriebsanweisung verkauft werden und es ist fragwürdig, wenn die Tabelle grundsätzlich für alle verwendeten Stoffe, also nicht nur für den kmr-Stoff sondern auch für alle banalen Hilfsreagenzien ausgefüllt wird und der Assistent akribisch kontrolliert, ob auch die R-/S-Sätze der z.B. mit verwendeten Fumarsäure stimmen. Hat ein Praktikant in einem Praktikum z.B. 5 Versuche durchzuführen, in denen Ethanol verwendet wird, ist das Auflisten der R-/S-Sätze für dieses Lösemittel allerspätestens beim fünften Mal nicht mehr didaktisch begründbar - dennoch ist es die eingefahrene tägliche Praxis.

Sind "Handschuhe tragen" und "Abzug benutzen" das alleinige Ergebnis des Abhakens der Tabellenzeilen, handelt es sich entweder um einen Versuch mit Allerweltschemikalien oder der Assistent hatte selbst keine Ahnung, welchen Gefährdungen er seine Praktikanten aussetzt. Nach § 4.13 der GUV-SR 2005 sind (nur) beim Arbeiten mit sehr giftigen, selbstentzündlichen, hochentzündlichen, explosionsgefährlichen Stoffen oder mit kmr-Stoffen im Regelfall Einzelbetriebsanweisungen erforderlich. Es läge in der Natur der Sache, wenn folglich auch nur bei diesen Stoffen die Praktikanten eine gesonderte Ermittlung durchzuführen hätten, die dann Gegenstand des Antestats wäre. Folgende Vorteile wären absehbar:

  • Die beschäftigungstherapeutische Fülle zusammengetragenen Banalchemikaliendaten fiele weg.
  • Bei den genannten Stoffen gäbe es wirklich etwas zu ermitteln, über das man reden könnte.
  • Da solche Stoffe nicht gleich am Anfang des Studentenlebens verwendet werden (sollen), können Grundpraktikanten erst einmal ausschließlich angeleitet werden, so wie es die GUV-SR 2005 in § 4.14 auch fordert und dabei Erfahrung und Respekt im Umgang mit Gefahrstoffen erwerben, was ein höheres Verständnis dafür erwarten lässt, sich später beim Umgang mit den wirklich gefährlichen Stoffen zunehmend eigenständig rechtzeitig gut zu informieren.

Gegenstand des Antestats bei den genannten Stoffen sollte sein:

  • Genaues Verständnis des Versuchsablaufs. Es muss klar sein, was an jeder Stelle des Versuchs passiert und was passieren kann, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden. Damit sind nicht nur persönliche Gefährdungen gemeint sondern auch Gefahren, die den Versuch scheitern lassen können.
  • Diskussion der Wirkungsstärke bei kmr-Stoffen.
  • Diskussion des Freisetzungspotentials aller gefährlichen Stoffe. Bei Feststoffen wird der Praktikant z.B. immer die Warnung vor Stäuben ermitteln. Der Assistent sollte aufgrund seiner Erfahrung sagen können, ob unter Praktikumsbedingungen tatsächlich mit einer solchen Gefahr zu rechnen ist.
  • Es soll eine Begründung dafür geliefert werden, warum es wichtig ist, mit dem betreffenden Stoff zu arbeiten, bzw. sicher arbeiten zu können.
  • Es muss für den Praktikanten nachprüfbar gemacht werden, dass alle notwendigen Schutzmassnahmen getroffen sind. Diese Erläuterung ist keine freiwillige Leistung, sondern der Praktikant hat darauf nach § 14 der Gefahrstoffverordnung einen Anspruch!
  • Alle bestehenden Ängste sollten thematisiert werden. Vormachen ( GUV-SR 2005!) oder üben der erforderlichen Arbeitsgänge - erst Mal ohne den Gefahrstoff sowie die Durchführung der kritischen Arbeiten in Gegenwart des Assistenten können helfen, Angst durch Respekt vor der Gefahr zu ersetzen und den Versuch sicher durchzuführen. Panik ist ein schlechter Sicherheitsratgeber. Die Unterweisung muss deshalb ergebnisoffen sein und kann also auch zur Folge haben, dass der Versuch abgebrochen oder gar nicht erst angefangen wird.
  • Auch wenn keine panischen Ängste im Spiel sind, sollten alle kritischen Arbeitsgänge sorgfältig besprochen werden. Praktikanten haben oft Schwierigkeiten, eine Operation bis zum Ende zu durchdenken. Sie bauen zum Beispiel eine Apparatur in der Abzugecke so auf, dass kein Platz mehr da ist, um mit einer Flasche etwas in den aufgesetzten Trichter einzufüllen.

Hat der Student selbst Daten ermittelt, bietet sich an, die Einstufung anhand der recherchierten Daten nachzuvollziehen. Ob eine Chemikalie gesundheitsschädlich, giftig oder sehr giftig ist, hängt von den LD50- bzw. LC50-Werten ab. Die Eigenschaft "entzündlich", "leichtentzündlich" oder "hoch entzündlich" ist eine Frage des Flammpunktes und der Siedetemperatur. Kriterien für die R-Sätze nach alter EU-Einstufung findet man im Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG und für die H-Sätze nach GHS-Einstufung in Anhang I der CLP-Verordnung. Überhaupt ist es die vornehmste Aufgabe des Assistenten, die ermittelten Daten in einen Zusammenhang zu bringen, sie sinnvoll zu bewerten oder durch den Praktikanten sinnvoll bewerten zu lassen. Wenn der Praktikant ermittelt hat, dass der Stoff auf Oberflächengewässern aufschwimmt und deshalb das auf einem See ausgebrachte Gift noch lange Zeit das Baden und Spazierengehen zum tödlichen Risiko macht, ist das für die Laborarbeit eher nicht so von Belang. Wer auch immer solche Antestate durchführt, sollte selbst über ausreichende Kenntnisse verfügen. Wenn man den Assistenten die geforderten Kenntnisse nicht zutraut oder auch, wenn diese selbst sich das nicht zutrauen, muss man über andere Formen nachdenken, wie man Praktikanten Recherche und Bewertung von Gefährdungsdaten beibringt. Solche Zweifel gibt es schnell, weil viele Doktoranden nicht am eigenen Hause studiert haben, sondern von mehr oder weniger weit her kommen und also eine andere Ausbildung oder wenigstens in den Details zunächst einmal nicht bekannte Ausbildung durchlaufen haben und solche Kenntnisse heutzutage noch keineswegs selbstverständlich sind. Statt die Gefährdungsermittlung in die Versuchsantestate zu integrieren, wäre alternativ z.B. eine gesonderte mündliche Sicherheitsprüfung (=Gefahrstoffermittlungsprüfung) beim Praktikumsleiter denkbar. Die Assistenten könnten sich dann (wieder) darauf beschränken, in den Antestaten alle benötigten Sicherheitsanweisungen zu geben, die man zweckmäßigerweise zur Einhaltung der Standards in den Assistentenmanuals - oder warum dann eigentlich nicht doch gleich selbst in den Versuchsskripten - schriftlich fixiert.

Lässt man Praktikanten mit gefährlichen Stoffen, insbesondere mit kmr-Stoffen arbeiten, so ist das hinsichtlich der Betreuung also sehr ressourcenintensiv. Die jeweilige personelle Situation ist also auch ein Faktor, der in die Gefährdungsbeurteilung mit einfließen muss.

Zuständigkeiten

Geht es um ein Forschungspräparat und der Mitarbeiter, für den der Praktikant das Präparat herstellt, ist präsent, ist an der Fähigkeit des Mitarbeiters zur sachgerechten Unterweisung erst einmal nicht zu zweifeln. Was ist aber, wenn es ein Saalpraktikum ist und der neue Assistent, der den Versuch auch zum ersten Mal sieht, soll die Betreuung übernehmen, weil der Auftraggeber gerade auf Tagungsreise ist? Für ein Saalpraktikum sollten "Assistentenmanuals" zur Verfügung stehen, also Unterlagen, in denen nicht nur der Erwartungshorizont für die Kenntnisse des Praktikanten beschrieben sind, sondern auch alle Klippen und Kniffe, die für das erfolgreiche Gelingen des Versuchs notwendig sind. Es verbleibt die nicht delegierbare Aufgabe des Praktikumsleiters, dafür zu sorgen, dass die Betreuung von Versuchen in den Praktika nicht mal eben so mit Links neben der Forschung sondern mit der gebotenen Sachkunde betrieben wird.

Erfolgskontrolle

Es gibt eine einfache Erfolgskontrolle für erfolgreiche Unterweisungen: Zufriedene Gesichter! Beklagen sich die Assistenten - von statistischen Schwankungen abgesehen - nicht ständig über "herumsauende Praktikanten" ist das schon mal ein guter Indikator. Als Praktikumsleiter immer wieder auch selbst nach dem Rechten sehen ist Pflicht! Das i-Tüpfelchen sind Evaluationen, mit denen Sie ermitteln können, ob die Praktikanten sich gut betreut gefühlt haben. Gibt es spontane positive Äußerungen zu den Unterweisungen wie in den nachfolgenden Beispielen, liegen Sie richtig!

Evaluation

Evaluation

 

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Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue 'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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