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Unterweisung
Dass regelmäßig Unterweisungen durchzuführen sind, ist universitäres Allgemeinwissen. Die Gefahrstoffverordnung verlangt, dass dies arbeitsplatzbezogen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach regelmäßig mindestens jährlich an Hand der Betriebsanweisung(en) erfolgt. Gemäß GUV-SR 2005 § 4.14 ist folgerichtig vor jedem neuen Praktikum eine Unterweisung notwendig. Auf die besonderen Risiken bei Schwangerschaft ist hinzuweisen (GUV-SR 2005: § 4.14 / TRGS 526 § 4.2) Schon das Arbeiten mit Allerweltslösemitteln wie Ethanol oder Toluol macht es ferner erforderlich, dass in der Unterweisung auf "Angebotsuntersuchungen" gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorgehinzuweisen ist. Das bedeutet, dass die Unterwiesenen jederzeit das Recht haben, sich im Verdachtsfall kostenfrei vom zuständigen Betriebsarzt der Einrichtung untersuchen und beraten zu lassen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu quittieren. Die Unterlagen sind gemäß GUV-SR 2005 2 Jahre lang aufzubewahren.
Was tun?Verkrampftes Auftreten ("Ich weiß überhaupt nicht, was ich da jetzt sagen soll"), Herunterspulen von abgehobenem Kram, garniert - zur Sicherheit! - mit möglichst vielen Paragraphen, Zusammenhanglosigkeit zwischen den Unterweisungsinhalten und den tatsächlichen Erfordernissen - es scheint all das tatsächlich zu geben, wenn es die Autoren der BGI 850-0 sogar schon für notwendig erachtet haben darauf hinzuweisen, dass die Unterweisungen sich bitteschön an aktuellen Vorkommnissen und den Erfahrungen der Mitarbeiter orientieren mögen und dass zweckmäßigerweise auch praktische Übungen integriert werden sollten.Studenten merken es ganz schnell, wenn der Vortragende ihnen die Zeit stiehlt und die einschläfernde Veranstaltung nur dem Vortragenden selbst dient, indem der sich nämlich ein belegbares Ereignis schafft, mit dem er die Erfüllung seiner Verpflichtungen dokumentieren kann. Die Rechnung dafür ist spontan zunächst der - wohl nicht ganz unberechtigte - Autoritätsverlust bei den Unterwiesenen und im weiteren Verlauf natürlich, dass die Unterweisung für das Praktikum nichts bringt sondern allenfalls hysterische Ängste erzeugt.
Versuchen Sie - wo immer möglich - die Sicherheitsaspekte mit dem schon vorhandenen Fachwissen zu verknüpfen. Lösemitteldämpfe sind nicht deshalb schwerer als Luft und kriechen am Boden entlang und können sich an weit entfernten Stellen entzünden, weil das andauernd und immer wieder so in den Sicherheitsdatenblättern steht, sondern weil es ein Gas-Gesetz gibt, was genau dieses Verhalten für alle Gase vorhersagt, die ein Molekulargewicht haben, welches größer als das mittlere Molekulargewicht von Luft ist (also mal ganz grob >30). Dass Wasserstoff leichter als Luft ist, wissen irgendwie alle, aber dass Methan das einzige organische Gas ist, welches deutlich leichter ist als Luft und dass es daneben mit Acetylen und Ethylen nur noch zwei etwas leichtere Gase gibt, ist oft das aus besagter Gasgleichung abgeleitete Aha-Erlebnis, welches die ständigen Warnungen in den Sicherheitsdatenblättern langweilig werden läßt. Sie haben einen Stadtgasanschluss? Prima! Aus einer kurzen Röhre (Aufgeschnittene Polyflasche) aufsteigender, nicht zu schnell mit Stadtgas aufgetriebener, besonders leichter Schaum (10 ml Babyshampoo und 125 ml Glycerin mit Wasser auf 500 ml auffüllen - Nach V.Obendrauf Chem.Sch. (Salzburg) 17 (2002) 14) steigt untypisch als "Schaumwurst" nach oben, die - mit der Hand abgeschöpft und angezündet mit einem prächtigen Feuerball verbrennt. Statt Autoritätsverlust wird Ihnen die Bewunderung der Zuhöhrer sicher sein! Dass umgekehrt Lösemitteldämpfe schwerer sind als Luft kann man z.B. durch effektvolles Umgießen der Dämpfe und anschließenden Entzünden oder durch Hindurchleiten durch Glasrohre etc. demonstrieren. Alles, was Sie vorführen, muss einen Bezug zum Praktikum haben, denn Sie haben die Unterweisung "arbeitsplatzbezogen" durchzuführen. Machen Sie also auch keine Effekt-Show, bloss um Ihre Zuhöhrer wach zu halten, sondern entwickeln Sie ein didaktisches Konzept!
Die Gefahrstoffverordnung fordert, dass die Unterweisung auch Maßnahmen bei Notfällen zum Inhalt haben muss. Die TRGS 526 präzisiert das in § 4.8.2 in der Weise, dass z.B. die Feuerlöscher praktisch zu demonstrieren sind. Feuerlöscher sind keine Heiligtümer - oder sind es nur dann, wenn nach einem Brandunfall für den gebrauchten Löscher kein Ersatz zur Verfügung steht und um das nun temporär feuerlöscherlose Labor ein Riesenwirbel gemacht werden muss. 10 zusätzliche Ersatzfeuerlöscher in der Materialverwaltung kosten nicht die Welt - die Füllung erst Recht nicht. Aber unterwiesene Praktikanten - im übrigen auch Mitarbeiter - die im Brandfall aufgrund des Trainings blitzschnell agieren können sind mehr Wert als jede Gebäudeschutzversicherung! Auch Verletzungen aller Art kann man praktisch erproben, indem einer der Teilnehmer den Verletzten mimt und die anderen helfen müssen. Eigene Beobachtungen bestätigen es immer wieder, dass die Lernerfolge eines solchen praktischen Übens herausragend sind. Meistens haben die Praktikanten schon - richtig - reagiert, bevor die Assistenten überhaupt Kenntnis über den Vorfall bekommen. Dieses WEB-Angebot hat den Umgang mit kmr-Stoffen zum Inhalt. Ihre Praktikanten werden nicht täglich und andauernd mit kmr-Stoffen umgehen müssen. Nach der TRGS 526 sind für kmr-Stoffe Einzelbetriebsanweisungen erforderlich. Es wird also wohl auch nicht zweckmäßig sein, kmr-Stoffe in der Allgemeinen Betriebsanweisung zum Praktikum oder jedenfalls nicht nur dort abzuhandeln. Eine - vielleicht ja nicht so ganz universitätsuntypische Haltung der Art "Wir-machen-jetzt-zum-Praktikumsanfang-freiwillig-ganz-viel-Sicherheit-und-dann-haben-wir-das-abgehakt-und-brauchen-uns-darum-nicht-mehr-zu-kümmern" kann also nicht aufgehen! Schon die GUV-SR 2005 hat in § 4.14 eine im Bedarfsfall auch praktische Unterweisung gefordert und auch die BGI 850-0 empfielt im Erläuterungsteil von § 4.2 statt blockweiser Veranstaltungen die Unterweisung bei der konkreten Arbeit. Die Allgemeine Unterweisung zum Praktikumsbeginn ist damit nicht ersetzbar, sondern muss bei konkretem Bedarf ergänzt werden. "Unterweisung" bedeutet nicht Monolog, sondern dass beide Seiten Rederecht haben. ZuständigkeitenHochschullehrer dürfen gemäß GUV-SR 2005 sowie nach der BGI 850-0 die Unterweisungen an Assistenten delegieren.Delegieren heißt nicht "abwimmeln"! Insbesondere verbleibt die Verantwortlichkeit, dass die Unterweisung korrekt durchgeführt wurde, auch bei der Delegation an Assistenten bei der Praktikumsleitung. Praktikumsleiter ist, wer im Vorlesungsverzeichnis benannt worden ist. Wir können an dieser Stelle nur dringendst raten, die Aufgabe der Allgemeinen Unterweisung nur äußerstenfalls und wenn unbedingt, dann mit äußerster Umsicht an Mitarbeiter zu übertragen! Dem frisch gebackenen Masterabsolventen zu sagen: "Der Kollege X ist ausgeschieden. Sie haben doch Chemie studiert! Machen Sie das doch mal!" wird schief gehen. 100 %ig!
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