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Letzte Überarbeitung: 31.01.2011

 

kmr-Stoffe und Schwangerschaft

Allgemeine Rechtsgrundlagen

Arbeitsschutzbelange bei Schwangerschaft und Stillzeit sind in der Mutterschutzrichtlinienverordnung geregelt. Wie bei allen Rechtstexten stellt sich die Frage des Geltungsbereichs - und hier tut sich leider eine Lücke auf: Während die Gefahrstoffverordnung auch Studierende einschließt, gilt das im Falle der Mutterschutzrichtlinienverordnung nicht. Allerdings haben die gesetzlichen Unfallversicherer diese Lücke erkannt und deshalb die Mutterschutzrichtlinienverordnung als Anhang I der GUV-SR 2005 (Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich) wiedergegeben, die selbstverständlich auch für Studierende gilt.

Auch die Mutterschutzrichtlinienverordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung, die im übrigen rechtzeitig zu erfolgen hat. Berichtet eine Studentin dem Praktikumsleiter von Ihrer Schwangerschaft, darf der also nicht: "Huch, was machen wir jetzt bloss?" sagen, sondern muss für diesen Fall einen fertigen "Plan B" in der Schublade haben.

Krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe

Wird im Praktikum mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen umgegangen, so gibt es keinen Ermessensspielraum: Die schwangere Studentin darf diesen Stoffen nicht ausgesetzt sein. Dabei reicht es nicht, wenn die Studentin keine Versuche mehr durchzuführen hat, bei denen diese Stoffe eingesetzt oder erzeugt werden. Vielmehr dürfen auch die anderen Kommilitonen in Gegenwart der Schwangeren nichts mit diesen Stoffen zu tun haben.

Da dies meist nicht praktikabel und didaktisch wohl auch nicht erwünscht ist, bleibt nichts anderes übrig als der Schwangeren die weitere Tätigkeit im Praktikum zu untersagen. Die Mutterschutzrichtlinienverordnung verpflichtet dazu, nach Alternativen für eine Weiterbeschäftigung (=Fortführung des Studiums) zu suchen. Die Schwangere gehört also in eine Studienberatung, bei der vor allem Praktikumsleiter, in deren Praktika nicht mit entsprechend problematischen Stoffen umgegangen wird, gehalten sein sollten, hinsichtlich eventuell bestehender Eingangsvoraussetzungen ein wenig großzügiger zu sein. Solche Eingangsvoraussetzungen dienen in der Regel ja dazu, Praktikanten, die nicht die erforderlichen Kenntnisse mitbringen und deshalb im Praktikum jede Menge Arbeit machen abzuwehren. Da Studentinnen nicht andauernd schwanger werden und so ein Fall deshalb eher selten ist, muss ein entsprechender Mehraufwand in so einem Fall als zumutbar gelten.

Stoffe der Kategorie 3 (EU) bzw. 2 (GHS) zählen für das Beschäftigungsverbot nicht mit! Allerdings enthält die Mutterschutzrichtlinienverordnung einen Anhang I mit einem Katalog an Gefährdungsmerkmalen, auf die der Arbeitgeber (=Praktikumsleiter) bei seiner Gefährdungsermittlung besonders zu achten hat. Darunter ist auch der R-Satz 40. Zu beachten ist, dass dieser R-Satz zum Zeitpunkt der Herausgabe der Mutterschutzrichtlinienverordnung noch eine andere Bedeutung hatte, nämlich nicht nur die Warnung vor einem krebserzeugenden, sondern auch vor einem erbgutverändernden Potential. Wenn Sie den Anhang I als Printout vor sich zu liegen haben, sollten Sie deshalb noch handschriftlich den R-Satz 68 ("Irreversibler Schaden") nachtragen.

Die Augenbrauen gehören also auch bei Kategorie-3-Stoffen nach oben und die individuellen Ermittlungen können dabei durchaus ergeben, dass auch der Kontakt mit einem dieser Stoffe auszuschließen ist, da nach § 4 der Mutterschutzrichtlinienverordnung jegliche Gefährdung für die Schwangere auszuschließen ist.

Reproduktionstoxische Stoffe

Gefahrstoffrechtlich ist die Reproduktionstoxizität zu unterteilen in die Entwicklungsschädigung (RE) und die Fruchtbarkeitsschädigung (RF). Unter dem erstgenannten Begriff versteht man die Schädigung des ungeborenen Kindes (Beispiel: Contergan-Affäre), unter dem letztgenannten Problem die Fähigkeit, Nachkommen zeugen zu können. Da im Schwangerschaftsfall die Zeugung ja schon erfolgreich vollzogen ist, ist hier nur die Entwicklungsschädigung von Bedeutung. Auch hier gilt, dass die Schwangere den Stoffen der Kategorien 1 und 2 (EU) bzw. 1a und 1b (GHS) nicht ausgesetzt sein darf.

Grenzwerte und Schwangerschaft

Sofern nach § 5 der Mutterschutzrichtlinienverordnung die Beschäftigung von Schwangeren bis zum Grenzwert zulässig ist (z.B. bei akut toxischen Giften) entbindet dies nicht von der Beurteilung, ob das Risiko im Schwangerschaftsfall nicht vielleicht erhöht ist. Liegen entsprechende Erkenntnisse vor, vergibt zum Beispiel die DFG-Senatskommission Kennbuchstaben für die sogenannte Schwangerschaftsgruppe: Ein "B" bedeutet, dass auch bei Einhaltung des Grenzwerts ein Risiko nicht auszuschließen ist. Ein "C" bedeutet im Gegenteil, dass im Schwangerschaftsfall kein zusätzliches Risiko besteht. Diese Einstufung hat der AGS in der TRGS 900 aufgegriffen und vergibt in der gleichen Bedeutungsreihenfolge dort die Kennbuchstaben "Z" und "Y".

 
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Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue 'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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