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Letzte Überarbeitung: 17.04.2012

 

Arbeitsplatzgrenzwert

Arbeitsplatzgrenzwerte sind Luftgrenzwerte, die als Schichtmittelwert eingehalten werden müssen und zu keiner Zeit um einen individuellen Faktor (Spitzengrenzwert) überschritten werden dürfen. Die Einhaltung der Grenzwerte unterstellt - nach gegenwärtigem Kenntnisstand - die Risikofreiheit. Die Gefahrstoffverordnung sieht für kmr-Stoffe ausdrücklich vor, dass auch für diese Stoffe Grenzwerten definiert werden können. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sind jedoch für keinen krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoff Expositionswerte bekannt, bei deren Einhaltung man die Risikofreiheit unterstellen könnte. Bei reproduktionstoxischen Stoffen trifft dies nur für eine handverlesene Auswahl zu, u.a. für Diethylenglycoldimethylether.

Bis auf einige wenige Ausnahmen gibt es also für kmr-Stoffe derzeit keine Grenzwerte, die einzuhalten wären. Dennoch verpflichtet die Gefahrstoffverordnung dazu, Expositionen zu messen und die Messergebnisse zur späteren Beurteilung aufzubewahren. Betreiber von Forschungs- und Ausbildungslaboren hat diese Verpflichtung vor unlösbare Probleme gestellt, weil hier typischerweise vielfältige kleine Stoffmengen ständig wechselnd eingesetzt werden, für die es nicht immer zugängliche Messmethoden gibt. Die Messverpflichtung entfällt dann, wenn nach einem "Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium" (VSK) gearbeitet wird. Man versteht darunter eine detaillierte - normalerweise in der TRGS 420 niedergelegte Beschreibung des Arbeitsverfahrens, die nach der TRGS 400 aber auch in einer anderen TRGS niedergelegt sein kann, wenn dies auf der Grundlage der TRGS 420 geschieht. Wird unter VSK-Bedingungen gearbeitet, kann nach der TRGS 420 davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt sind und dass also insbesondere auch nicht mehr gemessen werden muss.

Seit Inkrafttreten der Gefahrstoffverordnung war es also eine stete Forderung der Universitäten, dass es für das labortypische Arbeiten ein solches VSK geben möge. Erst seit 2008 nennt die TRGS 526 in § 5.1.7 folgenden hier etwas verkürzt wiedergegebenen Maßnahmenkatalog, bei dessen Einhaltung immerhin die Möglichkeit eingeräumt wird, dass Messungen von "objektiv fehlender Aussagekraft" sein könnten und dass in diesem Fall die Messverpflichtung entfallen könnte.

  • Arbeiten in einem geschlossenen System
  • Einhalten von Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz und zugehörigen Verordnungen
  • Abgrenzung und Kennzeichnung der Gefahrenbereiche (Das fordert auch die Gefahrstoffverordnung)
  • Einzelbetriebsanweisungen für kmr-Stoffe
  • Minimierung der Stoffmengen
  • Wirksame persönliche Schutzausrüstung
  • Wirksames Erfassen und Ableiten von Abgasströmen
  • Druckgase werden in möglichst kleinen Gebinden verwendet
  • Expositionsminimierung bei Einwägevorgängen (Abzug, Glovebox, Einhausung)
  • Gefahrlose Entsorgung
  • Wirksame Reinigung verwendeter Geräte
  • Wirksame Reinigung oder gefahrlose Entsorgung verwendeter Schutzausrüstung
Begründungen für die fehlende Aussagekraft von Messungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

Die Formulierung lässt ahnen, dass die Autoren des Textes hier heftig um einen Kompromiss gerungen haben und die vage bleibende Aussage lässt Sternendeuterei kontrollierender Aufsichtsbeamten fürchten. Wer in den Diskussionen der Anwalt universitätstypischer Forschungslaborbetriebe war, wird bei einem Blick in die BGI/GUV-I 850-0 klar. Dort wird dem inhaltsgleichen Text der TRGS 526 die Erläuterung nachgeschoben, dass die Erfüllung des o.g. Maßnahmenkatalogs das Arbeiten unter VSK-Bedingungen bedeutet.

Die Universitäten hätten damit eine Art VSK zweiter Klasse, nämlich eine Zusage der dazu eigentlich gar nicht legitimierten Unfallversicherungsträger. Armen naturwissenschaftlichen Laborinsassen mag dieses Aussagegestrüpp Ohrensausen verursachen, aber Fakt ist, dass die Messverpflichtung für den Universitätsbetrieb bei Einhaltung des o.a. Maßnahmenkatalogs vom Tisch ist.

Auf der anderen Seite verbietet Ihnen aber niemand zu messen. Orientierende Messungen kann man mit einfachen Prüfröhrchen durchführen, die es zum Beispiel von den Firmen Draeger oder MSA AUER gibt. Man braucht dazu noch eine spezielle Pumpe, die Sie vermutlich nicht selbst anschaffen wollen aber vielleicht auch gar nicht müssen, weil die Sicherheitsabteilung Ihrer Einrichtung über eine entsprechende Ausstattung verfügt und sich über jeden sinnvollen Einsatz freut. Suchen Sie sich einfach den Stoff mit dem höchsten Freisetzungspotential (=niedrigsten Siedepunkt) aus. Das muss gar nicht unbedingt ein kmr-Stoff, ja nicht einmal ein besonders giftiger Stoff sein, vor allem wenn Sie worst-case-Szenarien außerhalb von Abzügen untersuchen wollen. Der Stoff sollte nur möglichst ähnliche physikalische Daten haben, wie Ihr ärgster Problemstoff. Eine Modellsubstanz für Chlormethylmethylether wäre zum Beispiel Aceton, für Dimethylsulfat Dipentylether, für Iodmethan 2-Chlorpropan und für HMPT Octansäure.

Der Ermittlungsphantasie sind keine Grenzen gesetzt: Messung während des normalen Experimentierens außerhalb und innerhalb des Abzuges, Messungen beim Verschütten mit einer größenbekannten Petrischalen-Model-Pfütze mit eingewogenem Inhalt, so dass auch die Abdampfgeschwindigkeit bestimmt werden kann. Wunschergebnis wäre eine aufgrund der Messungen zu treffende Aussage: "Wir haben da-und-da (zum Beispiel im Abzug) schon nichts detektieren können, also kann man davon ausgehen, dass dort-und-dort (zum Beispiel außerhalb des Abzuges) auch nicht mit einer Exposition zu rechnen ist. Und wenn mit der leichtflüchtigen Modellsubstanz nichts zu detektieren ist, dann ist für die schwerer flüchtigen Substanzen auch nichts gefährliches zu erwarten. Vergessen Sie nicht, die Messergebnisse sorgsamst zu protokollieren! Natürlich muss es nicht automatisch sein, dass dabei auf Anhieb so schicke Wunschergebnisse herauskommen. Die naturwissenschftliche Messung ist ergebnisoffen! Es kann also auch sein, dass die ersten Resultate betretenes Schweigen auslösen und erst die Umstellung der Methode (Spritzen-Septen-Technik!) wieder erleichterte Mienen erzeugt. Auch dann - nein gerade dann! - haben Sie aber etwas sehr Sinnvolles getan, nämlich die Arbeitsbedingungen entscheidend verbessert.

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist ein Luftgrenzwert. Daneben gibt es auch biologische Grenzwerte, bei denen üblicherweise ein Stoff oder dessen Metabolit in Blut oder Urin bestimmt wird und dessen Einhaltung ebenfalls die Risikofreiheit unterstellt. Die TRGS 903, in der diese Grenzwerte vermerkt sind, ist dem toxikologischen Kenntnisstand entsprechend dünn. Sie werden es nicht (mehr) erleben, dass dort Grenzwerte für krebserzeugende oder erbgutverändernde Stoffe aufgeführt werden. Für reproduktionstoxische Stoffe gibt es einige wenige biologische Grenzwerte, zum Beispiel für Dimethylformamid.

 
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