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Gefahrstoffverordnung
Die
Gefahrstoffverordnung gehört wohl zu den Vorschriften, die aus Sicht des diese
Schrift anwenden müssenden juristischen Laien geradezu lustvoll immer wieder neu konstruiert werden.
Anlass für die
Gefahrstoffverordnung
vom 26.11.2010 war die Inkompatibilität der Vorgängerversion mit dem
GHS-Einstufungssystem. Das gerade liebgewordene Schutzstufenkonzept gibt es
schon wieder nicht mehr.
Aber trotz des Verlustes dieser Begrifflichkeit schimmern die ehemaligen Regelungen dieses Konzepts auch in der neuen Version immer noch stark durch.
Von dem jetzt möglichen gefährdungsbeurteilungsbedingten Aufweichen der vormals starren
Schutzstufenregelungen werden Sie beim Umgang mit kmr-Stoffen nichts haben, weil Sie sich nach alter wie neuer
Gefahrstoffverordnung am oberen Skalenende der zu treffenden Schutzmaßnahmen befinden.
Hinsichtlich der kmr-Stoffe wird sich also für Sie nichts ändern.
Weiterhin haben Sie also ...
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... für eine angemessene Arbeitsplatzgestaltung und Hygiene (ehemals Schutzstufe 1, jetzt
§ 8) zu sorgen.
Diese Forderung
ist im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst nicht nur den hygienischen Zustand der Arbeitsfläche sondern
auch Bereitstellung und Verwendung geigneter Arbeitsgeräte in ausreichender Zahl, die Festlegung von
geigneten Arbeitsmethoden usw.
- ... die Anzahl der Beschäftigten zu begrenzen (ehemals Schutzstufe 1, jetzt § 8)
Diese Forderung kommt eher aus dem gewerblichen Umgang mit Gefahrstoffen. Nicht alle Firmenmitglieder sollen nach Belieben mit Gefahrstoffen hantieren dürfen,
sondern nur ein ausgewählter Kreis, der dementsprechnd zweckmäßig überwacht und instruiert wird. Als Praktikumsleiter würden Sie das ja gern
als Hebel nutzen wollen, um 'überzählige' Praktikanten abweisen zu können, aber erstens gibt dieser Text derartiges nicht her und zweitens
haben Sie es beim Abweisen von Praktikanten bei überfülltem Praktikum bekanntlich plötzlich mit Leuten zu tun, die ganz andere Interessen
im Kopf haben als die Abwehr von Gefahrstoffen. Will man Sie
nötigen, die Praktikanten übereinander an einem Abzug arbeiten zu lassen, können Sie nach der
Gefahrstoffverordnung dann nur mit der dann unangemessenen Arbeitsplatzgestaltung argumentieren.
- ... die Menge der Gefahrstoffe auf das notwendige Maß zu begrenzen (ehemals Schutzstufe 1, jetzt § 8)
Darüber sollte man nicht diskutieren müssen. Nach § 3.3.3 der
TRGS 526 sind
bei kmr-Stoffen Ansatzgrößen von mehr als 0,5 l oder 0,5 kg nicht mehr laborüblich. Es ist erstaunlich, dass in manchen
Praktikumslehrbüchern diese Grenze noch bis zur Kante ausgereizt wird!
- ... geeignete Arbeitsmethoden oder Verfahren zu verwenden, die die Gesundheit und Sicherheit der Praktikanten nicht beeinträchtigen oder die
Gefährdung so gering wie möglich halten. (ehemals Schutzstufe 2, jetzt § 8)
Da gibt es durchaus überlegenswerte Maßnahmen. Es muss nicht immer gleich eine Spritzen-Septen-Technik sein.
Literaturvorschriften (auch Praktikumslehrbuchvorschiften!) sind z.B. manchmal sehr
'akademisch': Es wird also z.B. 'aus Prinzip' mit Waschlösungen gewaschen, weil man das eben so macht. Manchmal ist das aber gar nicht notwendig, oder man kann
zumindest die Anzahl der Waschvorgänge zusammenstreichen. Gefährdungsmäßig besteht z.B. auch ein Unterschied, ob man eine krebserzeugende
Flüssigkeit nach der
Originalvorschrift auf Eis gießt oder ob es vielleicht auch ausreicht, das System geschlossen zu lassen, in dem man in den von außen
gekühlten Kolben
durch einen aufgesetzten Tropftrichter - vielleicht etwas langsamer - Wasser hinzufügt. Wenn das immer noch sehr im Kolben rappelt, ist einmal mehr
auch hier der kleinere Ansatz möglicherweise die Lösung.
- ... alle Gefahrstoffe identifizierbar zu halten. (ehemals Schutzstufe 1, jetzt § 8)
Auch das versteht sich zunächst einmal von selbst. In einer Multi-User-Umgebung wie einem Praktikum empfielt es sich, mit kleinen
Formularen darüber hinaus auch die Inhalte der Reaktionsapparaturen
identifizierbar zu halten.
Etwas spannender ist die Frage, was unter GHS-Bedingungen zukünftig aus der sog. erleichterten Kennzeichnung nach
TRGS 200 wird, nach der Laborstandflaschen für den Handgebrauch nur mit Namen und Warnsymbol,
nicht aber mit R- und S-Sätzen gekennzeichnet werden müssen: Im
GHS fällt nämlich die bisher auf den Symbolen mit aufgedruckte
Gefahrenbezeichnung (z.B. 'Sehr giftig') weg, was Gefahrstoffrechtlern sauer aufstößt.
- ... Gefahrstoffe gefahrlos aufzubewahren. (ehemals Schutzstufe 1, jetzt § 8)
Das beliebte und preiswerte Marmeladenglas als DC-Kammer ist Mega-Out! Das gilt auch für jedes andere Gefäß, welches so aussieht, wie ein
Lebensmittelgefäß oder dies sogar einmal war. Überflüssig zu sagen, dass auch reale Lebensmittel weit entfernt von den Chemikalien zu verbleiben
haben.
- ... die Substitutionsmöglichkeit von Gefahrstoffen zu prüfen (ehemals Schutzstufe 2, jetzt § 7)
Es ist zu prüfen, ob der beabsichtigte Zweck auch mit weniger gefährlichen
Ersatzstoffen erreicht werden kann. In Praktika ist das keine einfach zu
beantwortende Frage: Oft ist es ja gerade das Ausbildungsziel, auch das Arbeiten mit problematischen Stoffen beherrschen
zu lernen. Ob aber kmr-Stoffe unbedingt auch im Nebenfachpraktikum (z.B. 'Medizinerpraktikum') verwendet werden müssen,
wird man schon mal ernsthaft in Frage stellen dürfen.
Gemäß § 3.6 der
TRGS 526
dürfen nur die Stoffe mit der geringsten Gefährdung, die dem Lehrzweck genügen, eingesetzt werden.
Bei Forschungstätigkeiten geht es oft um die Herstellung einer Substanz. Es ist hinnehmbar, dass man beim Ausprobieren
einer Literaturvorschrift zunächst einmal die dort angegebenen Reagentien verwendet. Verläuft die Synthese erfolgreich,
stellt sich bei kmr-Stoffen aber die Frage nach Ersatzstoffen. Möglicherweise können mit entsprechenden Prüfungen
geeignete Praktikanten beauftragt werden. Ergeben die Prüfungen ein negatives Ergebnis und soll daher
auf eine Substitution verzichtet werden, so ist dies in der
Gefährdungsbeurteilung zu begründen bzw. zu dokumentieren.
- ... geeignete Verfahren und technische Steuerungseinrichtungen nach dem Stand der Technik anzuwenden, eine angemessene Be- und Entlüftung zu
gewährleisten
sowie organisatorische Maßnahmen zu treffen. (ehemals Schutzstufe 2, jetzt § 7)
Der Begriff "Stand der Technik" ist dabei die zentrale Klammer, die aus den sehr
allgemeinen Aussagen der Gefahrstoffverordnung sehr konkrete Forderungen werden lässt. "Stand der Technik" ist nicht nur
die Forderung nach zeitgemäßen Verfahren sondern überhaupt die Präzisierung, wie in einer bestimmten
Branche mit Chemiekalien umzugehen ist. "Stand der Technik" für das Labor ist - was sonst! - die
TRGS 526. Die konkrete Labortechnik, die Sie vorfinden, werden Sie erst mal nicht so einfach
ändern können. Ihnen obliegt es aber, auf die Instandhaltung zu achten. Eine organisatorische Maßnahme könnte es sein, den
Umgang mit kmr-Stoffen nur in bestimmten Räumlichkeiten zuzulassen.
- ... persöhnliche Schutzausrüstung bereitzustellen (ehemals Schutzstufe 2, jetzt
§ 7)
"Bereitstellen" heißt nicht: Die Praktikanten übernehmen zusammen mit der Grundausstattung die Schutzhandschuhe vom vorhergehenden Nutzer und wenn die
Praktikanten der Meinung sind, dass die Handschuhe kaputt sind, müssen sie sich eben ein Paar neue kaufen. "Bereitstellen" heißt: Die Praktikanten kriegen
das gestellt, wann immer sie es brauchen - und sie bekommen je nach Einsatz auch das richtige Material - und es wird darauf geachtet, dass sie zum richtigen Zeitpunkt
das richtige Material in einwandfreier Qualität verwenden.
- ... getrennte Aufbewahrungsmöglichkeit von Arbeits- und Straßenkleidung bereitzustellen (ehemals Schutzstufe 2, jetzt
§ 9)
Ohne hier zu einem Regelverstoß auffordern zu wollen: Wenn es pro Praktikant nur einen Spind gibt, können Sie den zweiten nicht in die dann viel zu
kleine Garderobe hexen oder ihn einfach mitten in den Fluchtweg stellen. Die Dinge sind also wie sie sind. Sehr fraglich, ob die Ersatzlösung zu besseren
hygienischen Verhältnissen führt, wenn dann eben im Flur
so viele Haken an die Wand genagelt werden wie es Praktikanten gibt und die Praktikanten angewiesen werden, dort ihre Kittel aufzuhängen, wenn sie
nicht gebraucht werden. Versetzen Sie sich in die
Lage der Praktikanten: Wären Sie nicht misstrauisch, dass in Ihrer Abwesenheit mal schnell jemand anderes in Ihren Kittel geschlüpft ist, weil der eigene
gerade nicht da war oder kaputt oder gerade in der Reinigung ist und dass jetzt etwas im Kittel klebt, von dem Sie keine Ahnung haben?
Wenn die Dinge so sind wie sie sind, erzwingen Sie keine formalen 'Lösungen' die de facto keine Lösungen sind!
- ... ein Ess- und Trinkverbot in Bereichen zu verfügen, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird. (ehemals Schutzstufe 2, jetzt
§ 8)
Sie sollten sich auch hier in die Praktikanten hineinversetzen können. Wenn dem Praktikum ein Aufenthaltsraum zugeordnet ist, ist das ganz prima.
Können die Praktikanten im Praktikum eigentlich nur am Abzug herumstehen, helfen vielleicht ein paar unbrennbare Metallstühle und Tische, die in
Absprache mit der Sicherheitsabteilung in einem
ausreichend breiten Flurbereich so angeschraubt werden können, dass die Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden. Für enge Flure gibt es auch
Klappstühle. Bedenken Sie, dass nach § 4.6.2 der
TRGS 526 solche
'Sozialbereiche' zur Verfügung zu stellen sind!
- ... Alleinarbeit zu vermeiden. (ehemals Schutzstufe 2, jetzt § 9)
Eine Alleinarbeit ist nicht grundsätzlich verboten, aber sie ist zweckdienlich zu überwachen.
- ... Stoffe in einer geschlossenen Anlage zu verwenden. (ehemals Schutzstufe 3, jetzt
§ 9)
Die wortwörtliche Umsetzung funktioniert im Labor in den wenigsten Fällen, weil Glasapparaturen nicht druckstabil sind und
zerknallen können, wenn das fehlt, was Anfänger als allererstes lernen: Dass die Apparatur nämlich eine
Druckentlastungsöffnung haben muss. Juristisch ist es aber kein Problem, Äquivalente für ein geschlossene System zu definieren.
Schon die
Gefahrstoffverordnung selbst bietet als Ausweg an, dann wenn das Arbeiten im
geschlossenen
System nicht möglich ist, die Exposition nach dem Stand der Technik zu vermindern. Spätestens jetzt drängt sich auf, wie das im Labor geht:
Indem man nämlich in einem Abzug arbeitet.
- ... kmr-Stoffe (und auch giftige oder sehr giftige Stoffe) unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen
Zugang haben. (ehemals
Schutzstufe 2, jetzt § 8)
Bitte lesen Sie den vorhergehenden Satz unbedingt zu Ende. Was ist das für ein Performance-Verlust, wenn der Assistent als hochqualifizierter Mitarbeiter
damit blockiert ist, Gifte oder kmr-Stoffe auszugeben und denen dann hinterherzurennen, um sie wieder wegzuschließen. Ein (abgesaugter) Schrank in
Schreibtischsichtweite des Saalassistenten ist auch unverschlossen ausreichend!
Um die Verpflichtung zur Messung von Arbeitsplatzgrenzwerten im Labor hat es ein heftiges Tauziehen gegeben. Diese Verpflichtung ist de facto vom
Tisch, wobei Sie einem kontrollierenden Aufsichtsbeamten
schnell anmerken werden, mit welcher der beiden Tauziehmannschaften dieser sympathisiert, wenn er Ihnen das
nämlich entweder recht freizügig oder nur als Gegenleistung für eine umfänglich dokumentierten Begründung zugestehen will. Immerhin
sind auch die Autoren
der aktuellen
Gefahrstoffverordnung vorsichtiger geworden und lassen neben der unmittelbaren Messung
jetzt auch bei kmr-Stoffen 'andere geeignete Ermittlungsmethoden' zu. Die vollamtliche Befreiung von der Messverpflichtung gibt es, wenn man unter sog.
VSK-Bedingungen arbeitet, die es - so ganz konnte die gute Tauziehmannschaft halt nicht obsiegen - für den
Laborbetrieb nicht direkt gibt, für
die man aber in der
TRGS 526 eine noch etwas halbherzige Kompromissalternative errungen hat, die
durch die BG-Chemie dann in Eigenregie via
BGI/GUV-I 850-0 ebenso forsch wie mutig zu einem
de-facto-VSK-Äquivalent aufgewertet wurde.
Nach der
Gefahrstoffverordnung würde der
VSK-ja/nein-Schalter eigentlich auch darüber entscheiden, ob Sie den Bereich abgrenzen, in dem mit kmr-Stoffen gearbeitet wird
und diesen Bereich mit
den Zeichen 'Rauchen verboten' und 'Zutritt für Unbefugte verboten' kennzeichnen müssen. Das gleiche gilt für das Verbot der Verwendung von
Umluftabzügen. (ehemals Schutzstufe 4, jetzt § 10) Wenn Sie mit der
BGI/GUV-I 850-0 den VSK-Schalter umlegen wollen, haben Sie aber Pech, denn § 5.1.7 der
BGI/GUV-I 850-0 winkt nur unter der Voraussetzung mit der Befreiung von der Messverpflichtung,
dass Sie entsprechende Arbeitsbereiche einrichten und abgrenzen.
Die früher in der
Gefahrstoffverordnung geregelten Herstellungs- und Verwendungsverbote
werden jetzt in der EU-Verordnung 1907/2006 geregelt, wobei es wiederum schön kompliziert ist, weil das, was die EU
gemeinerweise nicht mit übernommen hat, weiterhin ersatzweise in der
Gefahrstoffverordnung geregelt bleibt. Im Anhang II der
Gefahrstoffverordnung
findet man daher z.B. unter der Nummer 6 'besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe', darunter z.B.
Chlormethylmethylether und Hexamethylphosporsäuretriamid, die danach nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden dürfen.
Dazu ist wieder zu beachten, dass der Abzug das juristische Äquivalent der geschlossenen Anlage darstellt.
Gemäß Art. 56 der EU-Verordnung 1907/2006 gelten die dort getroffenen Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen nicht für den
Wissenschaftsbetrieb.
Die Autoren der
Gefahrstoffverordnung haben es netterweise so eingerichtet, dass die Verpflichtung,
Betriebsanweisungen anzufertigen und regelmäßig
Unterweisungen durchzuführen, weiterhin in § 14 geregelt ist und Sie also nicht umlernen
und bestehende 'Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV' in diesem Sinne nicht umschreiben müssen.
Noch etwas Grauzone zum Schluss: Nach § 14 der
Gefahrstoffverordnung haben Sie ein
Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, bei denen die Beurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit ergeben hat
und diese Unterlagen 40 Jahre lang aufzubewahren.
Sie werden ja unter allen Umständen Ihr Praktikum so einrichten und dann also auch so beurteilen, dass Sie Gefährdungen ausschließen.
Wenn es aber nun doch so kommt, dass nach 39 Jahren ein ehemaliger Student eine Krebserkrankung entwickelt und die Umstände aus dessen Sicht darauf
hindeuten, dass eine in Ihrem Praktikum verwendete Substanz ursächlich dafür gewesen ist, dann geht es primär nicht um Strafverfolgung und
schon gar nicht um Sie als Praktikumsleiter, der Sie zu diesem Zeitpunkt vermutlich schon das Pensionsalter erreicht haben, sondern es geht darum, dass der
arme krebskranke Ex-Student bei der Unfallkasse schlechte Karten hat, wenn er nur wilde Behauptungen über seine Praktikumstätigkeiten angeben kann.
Wenn Sie oder Ihr Nachfolger aber die Angaben bestätigen können und die Sache somit als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, haben Sie dem Opfer
möglicherweise eine große finanzielle Last bezüglich aller mittelbaren Krankheitsfolgen (z.B. Arbeitsplatzwechsel, behindertengerechte
Umbauten von Arbeitsplatz, Auto, Wohnung etc.) genommen, die von keiner normalen Krankenkasse übernommen werden. Bewahren sie also alte
Praktikumsunterlagen dauerhaft auf!
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Alle gegebenen Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen gegeben.
Bitte lesen Sie den Haftungsausschluss!
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Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue
'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem
Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend
wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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