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Letzte Überarbeitung: 27.01.2011

 

Betriebsanweisungen

Dass für die Arbeit im Labor Betriebsanweisungen zu erstellen sind, hat sich an den Universitäten herumgesprochen. Die Frage ist nur, wie diese Anweisungen beschaffen sein sollten. Die Gefahrstoffverordnung fordert lediglich, dass sie in verständlicher Form und Sprache anzufertigen sind und Informationen zum Gefahrenpotential, die arbeitsplatzbezogenen Sicherheitsmaßnahmen sowie Maßnahmen bei Unfällen oder Störfällen enthalten müssen. In der TRGS 555 wird dazu ein genormter Aufbau vorgeschlagen.

In einer ersten Reaktion sind an vielen Universitäten für jeden x-beliebigen Stoff Einzelanweisungen erstellt worden - gern auch gleich durch die Studierenden selbst - schließlich sollen die lernen, wo man auf dem Etikett oder im Katalog R- und S-Sätze findet. Alles, was an Daten leicht erreichbar ist, wurde oder wird in Tabellen eingetragen - wobei manchmal selbst die Assistenten nicht wirklich etwas mit den Daten anzufangen wissen. Wassergefährdungsklasse? "Na ja, darf man halt nicht ins Waschbecken kippen..." ist die gängige Antwort. Wozu man für diese ja/nein-Entscheidung drei verschiedene Wassergefährdungsklassen braucht? Kenntnis darüber ist in der Regel Fehlanzeige.

Wenn ein Aufsichtsbeamter sich Unterlagen wie zum Beispiel Betriebsanweisungen präsentieren lässt, registriert er aufmerksam, wie zielstrebig die herausgesucht und mit welcher Geschwindigkeit diese präsentiert werden können. Aus der zielstrebigen und raschen Präsentation schließt er auf einen hohen Bekanntheits- und Nutzungsgrad. Schön, wenn dann für den Aufsichtsbeamten oben drüber mundgerecht und deutlich "Dies ist eine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV" steht. Die weitere Lektüre erspart sich der Aufsichtsbeamte dann meistens. Es würde ihm nämlich große Arbeit machen, wenn er inhaltlich die korrekte Arbeitsplatzbezogenheit nachprüfen wollte, weil er sich dazu genauestens mit den Abläufen vertraut machen müsste, von denen er im Detail in der Regel sowieso nichts versteht, denn natürlich sind die Aufsichtsbeamten nicht alle Chemiker. Ihm fallen als Anweisung daher nur Allgemeinplätze ein ("Bei Brandausbruch Ruhe bewahren") und wenn er in Ihren Anweisungen genau das liest, muss er sich angenehm bestätigt fühlen, weil er sich dann ja offenbar das richtige gedacht hat. Tatsächlich haben Sie also gute Aussichten, selbst mit dem größten Anweisungsunfug eine Betriebsbegehung mit Bravour zu bestehen, wenn Sie den Unfug nur prompt herzeigen können. Das ändert sich erst nach einem Unfall, weil Gerichte sich bis zur Urteilsfindung nämlich Monate oder Jahre Zeit lassen, z.B. um Ihre Betriebsanweisung Wort für Wort zu studieren.

Was für eine entsetzliche Vorstellung, dass Myriaden von Arbeitsstunden damit verbracht wurden, für eine eventuelle Begehung dem Kontrolleur einen Hokuspokus von Datenmüll zu präsentieren aus versuchsbezogenen Einzelanweisungen mit Allerweltsaussagen ("Schutzkittel tragen"), völligem Fehlen der Arbeitsplatzbezogenheit ("In geschlossenen Räumen für Frischluft sorgen") oder hysterisch-unrefektiert "sicherheitshalber" aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommenen Aussagen ("Bei einem Umgebungsbrand kann Natriumsulfat SO3-Nebel entwickeln, die mit Sprühwasser niederzuschlagen sind.")

Fällt Ihnen dazu nicht mehr ein als ein "Na ja, das muss eben so sein?"

Es muss nicht so sein!

Schlimmer noch! Derartige 'Betriebsanweisungen' verängstigen Praktikanten. Mangels konkreter Hilfen ist die einzige extrahierbare Botschaft "Macht bloss keinen Scheiß!" und wenn die Assistenten sich es unterschreiben lassen, dass die Praktikanten die "Betriebsanweisung" zur Kenntnis genommen haben und sich strikt daran zu halten haben, ist die zusätzliche Botschaft: "Wenn Dir was passiert, bist Du selbst Schuld." Inzwischen gibt es Praktikanten, die auf Chemikalien hysterisch reagieren. Wer aber beim Ausgießen einer Flüssigkeit zitternd die Flasche nicht mehr ruhig halten kann, experimentiert nicht sicher.

Eine Betriebsanweisung darf - und soll gemäß Gefahrstoffverordnung mit kompetentem Sachverstand angefertigt werden. Das ist nicht der Fall, wenn aus den Sicherheitsdatenblättern auch das nur für Lagerhallen relevante 'sicherheitshalber' mit übernommen wird oder wenn für die drei Dutzend dem Aceton analogen Lösemittel kleinlichst in Einzelanweisungen geregelt wird, dass die Flaschen geschlossen zu halten sind.

Sie können sich gut vorstellen, was passiert, wenn pausenlos eine Alarmanlage umsonst losgeht: Man beachtet sie nicht mehr. Was wird also passieren, wenn die Betriebsanweisungen - sicherheitshalber! - mit allen möglichen Belanglosigkeiten vollgestopft sind? Man wird damit vor dem Aufsichtsbeamten eifrig wedeln, sie ansonsten aber dahin tun, wo sie hingehören: In die hinterste Schublade.

Sie stehen also vor der Frage, ob Sie mit den Betriebsanweisungen den Praktikanten eine Hilfe an die Hand geben wollen oder ob sie nur pflichtgemäß Papier vollschreiben (lassen) wollen. Typisch für den Laborbetrieb ist, dass es viele Gefahrstoffe gibt, die bei forschungsnaher Arbeitsweise auch noch häufig wechseln. Die GUV-SR 2005 ist schon ein bisschen alt, weshalb Aufsichtsbeamte es nicht mögen, wenn damit argumentiert wird, aber diese Schrift gilt noch und Sie haben allen Anspruch, damit argumentieren zu können. Die GUV-SR 2005 legt es für den beschriebenen Fall nahe, mit stoffgruppenbezogenen Betriebsanweisungen zu arbeiten und empfiehlt dazu Laborordnungen und für Praktikanten, deren Routine naturgemäß noch nicht so ausgeprägt ist, eigene, auf das Praktikum abgestimmte Praktikumsordnungen. Nur wenn mit sehr giftigen Stoffen, selbstentzündlichen, hochentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen oder mit kmr-Stoffen gearbeitet wird, kehrt sich der Regelfall um: Einzelanweisungen sind dann gemäß § 4.13 der GUV-SR 2005 notwendig, es sei denn, dass sich auch beim Umgang mit diesen Stoffen keine zusätzlichen Risiken ergeben. Die neuere TRGS 526 hat diese Verfahrensweise im Grunde aufgegriffen, indem deren Einhaltung nunmehr sogar auch den Umgang mit Giften ohne weitere Ermittlungstätigkeiten und Vorsorgemaßnahmen ermöglicht. Sie macht allerdings neben der Erstellung einer allgemeinen Betriebsanweisung (§ 4.1) auch die Einzelanweisung für kmr-Stoffe (§ 5.1.7) generell zur Pflicht.

Was für eine Steigerung des Signalwerts, wenn nur für die 3 in einem Praktikum verwendeten kmr-Stoffe 3 Einzelanweisungen vorliegen und diese also nicht 3 Anweisungen in einem Stapel von 156 weiteren Einzelanweisungen sind, unter denen sich auch sorgsam voneinander separierte Einzelanweisungen für Ethanol und Aceton befinden!

Machen Sie unbedingt davon Gebrauch, die Sicherheitserziehung zu strukturieren, indem Sie alle Standardmaßnahmen in einer allgemeinen Betriebsanweisung (=Praktikumsordnung) niederlegen, die Gegenstand der Unterweisung zum Beginn des Praktikums ist! Strukturieren dürfen Sie auch in der Weise, dass Sie Inhalte vorangegangener Praktika als bekannt vorraussetzen dürfen. Sie müssen also im 3. Semester nicht noch einmal die R- bzw. H-Sätze erklären, wenn dies schon im ersten Semester gemacht wurde! Machen sie den Praktikanten den Kopf frei, indem Sie allen Ballast ausmisten! Eine hysterische Warneritis erzeugt hysterische Praktikanten mit hysterischen Ängsten. Und noch schlimmer: Aus hysterischen Praktikanten werden nach wenigen Semestern hysterische Praktikumsassistenten. Eine gute Betriebsanweisung soll nicht Angst sondern Respekt vor dem Gefahrenpotential vermitteln und vor allem versuchsbezogen praktikable Wege aufzeigen, wie man die Gefahr sicher vermeiden kann.

Die GUV-SR 2005 macht Mut, die Praktikanten kompetent anzuleiten, also nicht nur einen Datensalat + "Handschuhe tragen" + "Abzug verwenden" als Betriebsanweisung zu verkaufen:

§ 4.13 (Auszug)
Die Inhalte der Betriebsanweisungen können auch in Experimentalvorschriften oder Arbeitsanweisungen enthalten sein, wenn sie die notwendigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der verwendeten Stoffe und die zutreffenden Schutzmaßnahmen enthalten.
 
Und noch der Dolchstoß für die R-Satz+Flammpunkt+Zündtemperatur+Wassergefährdungsklasse-Datentabellenbetriebsanweisungsbefürworter:
Eine einfache Stoffdatenauflistung in Tabellenform ist ungeeignet.
Dem ist nichts hinzuzufügen! Wer der Einfachheit halber immer noch Grundpraktikanten sich ihre Betriebsanweisung selbst erstellen lässt, bekommt gleich auch noch die rote Karte:
§ 4.14 (Auszug)
Studienanfänger sollten grundsätzlich alle notwendigen Informationen einer Betriebsanweisung im Rahmen einer Unterweisung von den Verantwortlichen erhalten.
 
Zur Versuchsbezogenen Betriebsanweisung gehört also untrennbar auch eine versuchsbezogene Unterweisung, die in den Universitätspraktika gemeinhin "Antestat" oder "Vorbesprechung" heißt. Mehr noch: Die Studierenden sind erforderlichenfalls auch praktisch anzuleiten:
Zu Beginn ihrer praktischen Labortätigkeiten sowie bei besonders gefahrenträchtigen Verfahren müssen sie über die Unterweisung ... hinaus auch praktisch in das sichere Arbeiten eingeführt werden.

Was also sollte man tun?

Die kompetente Vermittlung von Stoffkenntnissen, Reaktionen und ihrer Mechanismen ist erklärte Herzenssache der universitären Ausbildung. Für die präparativen Fertigkeiten muss das ebenso gelten - in heutigen Zeiten mehr denn je, denn die Umstellung der Studiengänge auf das neue Bachelor-/Mastermodell gestattet keine Studiengangsüberfrachtungen mehr, wie sie in den tradierten Diplomstudiengängen üblich waren. Lange Praktikumszeiten sind also nicht mehr drin, weil die sonst zu sehr das Leistungspunktekonto belasten. Vieles kann daher nur noch exemplarisch kennengelernt und nicht mehr ausreichend geübt werden. Das laborpraktische Wissen vor diesem Hintergrund zu erhalten und erfolgreich weiterzugeben ist deshalb eine große aktuelle Herausforderung. Ein "Irgendwann-werden-die-schon-selbst-mitkriegen-wie-man-das-richtig-macht" war vielleicht nie eine akzeptable didaktische Strategie, ist es aber vor allem und ganz sicher jetzt nicht mehr.

Genau definierte Praktikumsziele (Modulbeschreibungen!) sind also geboten. Als Praktikumsleiter müssen Sie wissen, was in den Praktika der vorhergehenden Semesters gemacht wird und darauf aufbauen. Es kann nicht sein, dass jeder Praktikant persönlich die Erfahrung machen soll, dass das Iodmethan aus dem Kolben spritzt, weil die Reaktionsmischung zu warm geworden ist. Vielmehr ist den Praktikanten zuverlässig - und das heißt ab besten: Nicht nur bei den Antestaten sondern auch schriftlich (und damit für den Aufsichtsbeamten dokumentiert) in der selbst erstellten Versuchsvorschrift ("Hausskript") Anleitung zur Vermeidung der Gefahr zu geben. In dem Versuchsskript können - und sollten Sie festlegen

  • in welchen Räumlichkeiten mit dem kmr-Stoff gearbeitet werden darf,
  • wie die Apparatur zu kennzeichnen ist,
  • welche Techniken oder Arbeitmittel zu verwenden sind (z.B. Spritzen-/Septentechnik) oder nicht verwendet werden dürfen (Rotationsverdampfer),
  • wie die Klippen des Versuchs zu meistern sind,
  • die Schutzausrüstung,
  • die Entsorgung,
  • Maßnahmen beim Verschütten und
  • falls geboten, spezifische Erste-Hilfe-Leistungen.
Kompetente Anweisungen können Sie nur geben, wenn Sie das Praktikum kennen, wenn sie also die Praktikanten beim Experimentieren beobachten und dabei feststellen, was sie falsch machen und was nicht!

"Man kann den Praktikanten doch nicht alles vorkauen!" und "Die Praktikanten müssen lernen, mit Literaturvorschriften zurechtzukommen." sind die Vorhaltungen, die man dazu hört. Keine Frage, dass Studierende am Ende ihrer Ausbildung mit Literaturvorschriften zurechtkommen müssen. So lange die Praktikanten in einem Massen-Saalpraktikum tätig sind, geht das aber nicht! Murphys Gesetz gilt: Alles, was schiefgehen kann, wird auch schiefgehen. Sie können nicht ausschließen, dass irgendein Assistent vergisst, dem einen Studenten den wichtigen Hinweis zu geben. Die schriftliche Fixierung als untrennbarer Bestandteil im Versuchsskript ist der einzige Weg, die Anweisung mit 100 % Sicherheit an den Adressaten zu bringen - und mit Verlaub im Fall des Falles auch gegenüber dem Richter zu belegen, dass man die wichtigen Anweisungen zum richtigen Umgang gegeben hat! Murphys Gesetz wäre auch die Begründung, in einem Hektik-Hibbel-Massenpraktikum die einzusetzenden Mengen nicht literaturtypisch in Mol sondern mundgerecht in Gramm oder Mililiter anzugeben. Dann kann der Versuch nicht mehr durch einen Tippfehler auf dem Taschenrechner in die Hose gehen. Ob die Praktikanten richtig rechnen können kann und muss man trotzdem kontrollieren, kann das aber genausogut im Protokoll machen, in dem die Praktikanten selbstverständlich die Ausbeute zu berechnen haben.

Fortgeschrittenenpraktika haben in der Regel eine kleinere Teilnehmerzahl. Die Studienabbrecher sind weg - ebenso die Nebenfächler. Sind die Verhältnisse entsprechend übersichtlich, können sich die Praktikanten ja gern an Literaturvorschriften herantasten. Unter zuverlässiger Aufsicht, versteht sich! Wer im Gegenteil meint, es wäre für den Lernerfolg gut, wenn die Studierenden dabei mal einen Versuch so rrrrrrrrichtig in den Sand setzen, kann so einen Fall ja gern provozieren. Nur bitte nicht mit gefährlichen Stoffen. Und da gibt es den Konflikt: Denn den Umgang mit kmr-Stoffen sollen die Studierenden ja zum Studienabschluss auch beherrschen...

Vergessen Sie neben den ganzen Chemikalienbetriebsanweisungen nicht, dass es auch viele Geräte im Labor gibt, die vor allem für Grundpraktikanten beunruhigend viele Schalter und Knöpfe haben, die alle falsch bedient werden können. Rotationsverdampfer, Pumpe Vakuumcontroller, Lösemitteldestille, Waage, Kugelrohrofen - Sie werden schnell merken, dass man sehr viele Betriebsanweisungen schreiben kann, die nicht nur der Sicherheit sondern auch dem langen Erhalt der Geräte dienen. Manche Betriebsanweisung kann ganz kurz sein. Was ist besser: Der Assistent brüllt mal wieder durch den Saal, dass keine Substanzen in den Trockenschrank gestellt werden dürfen oder es klebt an der Tür des Trockenschranks ein entsprechender Hinweis der genau das verhindert? Die "Lieber-keine-Anweisungen-machen-sondern-die-Studenten-anbrüllen"-Befürworter scheinen manchmal vergessen zu haben, dass die Studenten nicht per se etwas falsch machen wollen. Das Problem ist vielmehr, dass es jedes Semester neue Studenten sind, die es immer wieder nicht wissen. Und es gibt immer wieder neue Assistenten, die wieder nicht wissen, dass nichtwissende Studenten Substanzen in den Trockenschrank stellen. Betriebsanweisungen für die Geräte sind deshalb aus gutem Grund nicht der "super-sonder-extra-Service" für die Praktikanten sondern sie sind vielmehr nach der TRGS 526 (§ 4.1) vorgeschrieben. Die fest angebrachte und also nicht verbummelbare Betriebsanweisung wird zu einer technische Maßnahme, die nach der TRGS 526 (§ 2) Vorrang vor der organisatorischen Maßnahme "Belehrung durch den Assistenten" hat. Mit jedem beliebigen Textprogramm lassen sich mit wenig Aufwand optisch anspruchsvolle Anweisungen anfertigen. Laminierfolien kosten nur ein paar Cent und sind auch selbstklebend erhältlich. Für weniger als 100 € erhält man ein passendes Folienschweißgerät und hat so die Möglichkeit, sehr einfach und preiswert absolut dauerhafte Beschriftungen an den Geräten anzubringen.

 
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Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue 'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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