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Letzte Überarbeitung: 31.01.2011

 

Unfälle

Erste Hilfe

Die Erste Hilfe bei Unfällen unter Beteiligung von kmr-Stoffen unterscheidet sich nicht grundsätzlich von Unfällen mit anderen Gefahrstoffen. Nach § 26 der UVV-A1 müssen an der Hochschule 10 % der Versicherten zu Ersthelfern ausgebildet sein. Der "Führerscheinkurs" zählt nicht, sondern nur die 2-tägige Grundausbildung mit anschließenden regelmäßigen Auffrischungskursen. Die geforderte Ersthelferzahl ist ein großes Problem für den Laborbereich, denn die meisten im Labor Tätigen sind Doktoranden und verlassen die Universität nach kurzer Zeit wieder. Es ist aufwändig, immer wieder die Schulung neuer Mitarbeiter im Kopf zu behalten. Ein guter Ersthelfer ist man überdies erst nach einer gewissen Routine.

Rekrutiert man als Ausweg z.B. Dauerbeschäftigte aus den Sekretariatsbereichen, gibt es häufig das Problem, dass diese Ersthelfer den konkreten Unfall im Labor schlecht einschätzen können. Für nicht chemisch geschulte Ersthelfer muss es deshalb eine eindeutige Schnittstellenregelung geben, bei der das chemische Fachpersonal den Ersthelfen mit Auskünften zum konkreten Gefahrenpotential zur Seite stehen muss. Sicherheitsdatenblätter enthalten immer Informationen zur Ersten Hilfe. Ist das chemische Fachpersonal nicht in der Lage, dem Ersthelfer auf Nachfrage augenblicklich das Sicherheitsdatenblatt zu verschaffen, liegt ein Organisationsverschulden vor, dem nachgegangen werden muss. Nach § 26 der UVV-A1 hat der Arbeitgeber für eine Zusatzausbildung der Ersthelfer zu sorgen, wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen bei der Ersten Hilfe Maßnahmen erforderlich sind, die über die Grundausbildung hinausgehen.

So eine "Zusatzausbildung" muss kein weiterer 2-tägiger Kurs sein. Es gibt aber einiges, was Ersthelfer wissen sollten, die bei Unfällen im Laborbereich tätig werden könnten.

  • Kenntnis über die Erste-Hilfe-Anweisungen im Sicherheitsdatenblatt
  • Kenntnis über die Bedienung von Notduschen und Augenspüleinrichtungen
  • Zur Rückresorption wasserunlöslicher Stoffe von der Haut kann vorteilhaft Polyethylenglycol 400 (PEG-400) verwendet werden. Es ist Sache der Laborbetreiber, diese Substanz in hygienisch einwandfreier Form vorzuhalten. Zweckmäßig wird dazu ein Etikett verwendet, welches die Zweckbestimmung der Substanz eindeutig ausweist. Zur Anwendung wird die betroffene Hautpartie mehrfach mit dem PEG-400 betupft und nach kurzer Einwirkungszeit mit Wasser abgespült.
  • Inhalation von Cortisonspray nach bestimmten Inhalationsintoxikationen (vor allem Reiz- und Ätzstoffe). Die Inhalationstechnik muss geübt werden! Der Sprühstoss muss gesetzt werden, wenn das Unfallopfer nach tiefem Ausatmen kräftig und tief Luft holt. Es gibt Sprühautomaten ("Autohaler"), die den Sprühstoß automatisch auslösen, wenn das Opfer beginnt einzuatmen. Diese Autohaler sind dafür in der Vorbereitung etwas komplizierter. Auch der Umgang mit Autohalern muss deshalb trainiert werden. für den JUNIK-Autohaler bietet der Hersteller einen Trainings-Autohaler an, der keinen Wirkstoff enthält.

Die durchzuführenden Erste-Hilfe-Leistungen bei Einwirkung von Gefahrstoffen werden mit dem Betriebsarzt abgestimmt! Soll ärztliche Hilfe in Anspruch genommen werden, muss ein sog. Durchgangsarzt in Anspruch genommen werden. Die Erste-Hilfe ist in Ihrem Bereich entsprechend zu strukturieren, dass dies gewährleistet ist. Ärzte in den Erste-Hilfe-Stationen öffentlicher Kliniken verfügen in der Regel über diese Qualifikation.

 

Beseitigen verschütteter Substanz

Die Beseitigung verschütteter Substanz obliegt dem chemischen Fachpersonal. In einfachen gut abgesicherten Fällen kann man auch Praktikanten mit dieser Aufgabe betrauen. Sofern das geeignete Vorgehen der Literatur entnommen wird, empfiehlt sich vor der Durchführung durchaus das eigene Nachdenken. In Sicherheitsdatenblättern wird manchmal gern das Zusammenfegen empfohlen, obwohl kurz zuvor vor der Staubbildung gewarnt wurde. Ansprühen mit Wasser aus einer Blumenspritze - oder noch einfacher: einer ausgedienten Flasche Haushaltsreiniger unterdrückt wirksam die Staubbildung. Bei der Verwendung von Zellstoff oder Wischtüchern besteht intensiverer Kontakt mit dem Gefahrstoff, als dies bei normalen labortypischen Tätigkeiten der Fall ist. Auf entsprechend optimierten Handschutz muss geachtet werden. Dampf- oder Staubfreisetzung erfordert den Einsatz einer Atemschutzmaske. Bei Stäuben macht es keinen Sinn, im kontaminierten Raum die Atemschutzmaske zu verwenden, hinterher aber die Bekleidung nicht zu wechseln, die natürlich bei dem Vorgang ebenfalls "eingestaubt" worden ist. Auch Gase können in der Bekleidung adsorbiert werden und einen Kleiderwechsel notwendig machen.

 

Unfallkasse

Für die Kosten, die zur Wiedereingliederung des Verunfallten in den Arbeitsprozess anfallen, sind die Unfallversicherungsträger zuständig. Dazu muss eine Unfallmeldung ausgefüllt werden, die zunächst innerbetrieblich einige Abteilungen "durchwandert" und dann an den Unfallversicherungsträger geschickt wird. Diese Meldung ist für den Unfallversicherungsträger der Beleg, dass es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt, denn natürlich will sich die Unfallkasse keinen privaten Unfall unterjubeln lassen. Wird keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen und entstehen also (fürs erste) keine Kosten, reicht ein Eintrag ins Verbandbuch als Beleg. Studierende sind bei der örtlichen Gesetzlichen Unfallkasse versichert. Mitarbeiter in der Regel auch, aber bei besonderen Vertragskonstellationen kann es auch mal die BG-Chemie sein.

Beide Versicherungsträger verwenden eigene Meldeformulare - für Studierende gibt es wiederum ein eigenes Formular. Sie müssen jetzt gleich(!) - also schon vor einem Unfall wissen, wie Sie an das richtige Meldeformular kommen!

Die Leistungen der Unfallversicherungsträger sind weitergehender als die einer Krankenkasse, die nur die unmittelbaren Heilungskosten, nicht aber Kosten zur Wiedereingliederung ins Berufsleben (z.B. behindertengerechter Umbau des privaten KFZ oder von Arbeitsmitteln im Betrieb) trägt. Waren krebserzeugende Stoffe im Spiel, so wird vom "Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (ODIN) erforderlichenfalls eine lebenslange Krebsvorsorge organisiert.

 

Ermittlungen

Jeder Unfall erfordert Ermittlungen nach der Ursache mit dem Ziel, derartige Unfälle in Zukunft zu verhindern. Auf jeden Fall muss also eine betriebsinterne Ermittlung durchgeführt werden. Sie müssen also eine entsprechende Ermittlung durchführen! Wenn die Arbeitssicherheitsabteilung Ihrer Einrichtung "Wind von der Sache" bekommt, steht diese meist ebenfalls sehr schnell vor der Tür - und es ist immer wieder seltsam, wie ängstlich und schuldbewusst Institutsinsassen dann plötzlich dreinschauen. Die Abteilung für Arbeitssicherheit will Ihnen helfen, sich richtig zu verhalten. Wenn Sie diese freilich noch nie kontaktiert haben, ist das nach einem Unfall allerdings ein ziemlich später Zeitpunkt, denn die Kollegen können das Ereignis ja nicht rückgängig machen, sondern nur bei den Maßnahmen helfen, die in Zukunft eine Wiederholung des Ereignisses verhindern sollen. Sie sollten bei ernsten Fällen es nicht dem Zufall überlassen, ob Ihre Kollegen von der Arbeitssicherheit "Wind von der Sache" bekommen haben, sondern diese lieber aus eigenem Antrieb verständigen und mit offenen Armen empfangen. Diese Kollegen werden Sie auch darüber aufklären, zu welchen weiteren Schritten Sie verpflichtet sind. Bei Unfällen unter Beteiligung von kmr-Stoffen ist die Sicherheitsabteilung auf jeden Fall, falls erforderlich auch der Betriebsarzt hinzuzuziehen. Kriegt die Aufsichtsbehörde "Wind von der Sache", werden Sie für den Beistand der Kollegen von der Arbeitssicherheit dankbar sein!

Aufsichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ermitteln folgende Dinge:

  • Gibt es eine Gefährdungsbeurteilung für das Labor und die Tätigkeit, die der Verunfallte ausgeübt hat, die dem aktuellen Stand auch entspricht?
  • War der Verunfallte über die Gefährdungen seiner Tätigkeit und die zu treffenden Schutzmaßnahmen unterwiesen?
  • Hatte der Verunfallte einen Auftrag für diese Tätigkeit, wenn ja, von wem?
  • Gibt es am Unfallort eine Betriebsanweisung für die o.g. Tätigkeit?
  • Waren die Geräte und Maschinen, mit der die Tätigkeiten ausgeführt wurden, dafür auch zugelassen und geeignet?
  • Waren alle Geräte, mit denen der Verunfallte gearbeitet hat, in einem ordnungsgemäßen Zustand? Ist z.B. die Prüffrist für die jährliche Prüfung der Elektrogeräte eingehalten worden?
  • Wurde dem Verunfallten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt? Wurde sicher gestellt, dass diese auch getragen wurde?

Dabei spielt die Frage des Organisationsverschuldens eine Rolle, die Frage also, inwieweit Vorgesetzte es infolge ihrer Organisationsverantwortung hätten verhindern müssen, dass es zu dem Unfall gekommen ist.

 
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Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue 'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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