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Änderung des Gefährdungspotentials bei Verdünnung
Es ist trivial, dass das Risiko bei Verdünnung kontinuierlich abnimmt. Die Frage, ob für einen gegebenen
Fall die rechtlichen Verpflichtungen noch gelten oder nicht, kann aber nur eine "ja/nein"-Entscheidung sein. Da ein Maß
für die Wirkungsstärke fehlt, kann diese Entscheidung konsequent nur eine pauschale Festlegung sein.
Seit 2009 sind die Grenzkonzentrationen in Anhang I der
CLP-Verordnung festgelegt und betragen für nicht
gasförmige Stoffe:
Für stark wirksame Stoffe werden im Anhang VI der CLP-Verordnung eigene - natürlich niedrigere - stoffspezifische Grenzkonzentrationen angegeben, für schwach wirksame Stoffe entsprechend höhere. Auch national können vorhandene Grenzkonzentrationen durch eine eigene Festlegung in der TRGS 905 ersetzt werden. Es gibt also eine Art Rangfolge für die Gültigkeit der Grenzkonzentrationen: Standardwert < Individualwert nach CLP-Verordnung < Individualwert nach TRGS 905. Das hört sich kompliziert an, ist es aber in der Regel nicht, denn schon die Standarwerte sind so niedrig, dass Sie diese beim Umgang mit kmr-Stoffen im Laborbetrieb kaum unterbieten werden. Die Grenzkonzentrationen gelten auch für die "uninteressanten" Stoffe, also z.B. Mutterlaugen, gebrauchte Chromatographiehilfsmittel oder Lösemittelabfälle. Auch diese Stoffe müssen also alle in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden.
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