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Einstufung des Gefährdungspotentials
Auch wenn die Verwendung einer harmonischen Einstufung verpflichtend ist, bleiben die Mitgliedstaaten der EU berechtigt, eigene Bewertungen zum Gefahrenpotential zu machen. Die Bundesrepublik Deutschland tut dies durch die Herausgabe der TRGS 905 (Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe). Dabei sind die folgenden Dinge zu beachten:
Wenn Sie noch mehr Komfort haben wollen, können Sie sich kostenlos den BGIA-Report "Gefahrstoffliste" zuschicken lassen. Dieser Report erscheint alle paar Jahre neu (deshalb auch kein fester Link) und enthält im wesentlichen die jeweils aktuelle Liste der legal eingestuften Stoffe - zusätzlich aber alles, was nach nationalem Recht "amtlich" über einen Stoff verfügt worden ist, also neben abweichender Bewertung des kmr-Potentials zum Beispiel die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900. Sie haben damit alle "amtlichen" Informationen in einem einzigen Buch vereint. Die selbst eingestuften Stoffe müssen Sie freilich weiterhin in den Herstellerkatalogen oder durch Inaugenscheinnahme des Etiketts recherchieren. Auf ebenfalls wissenschaftlicher - dem Universitätsbetrieb also wohl vertrauter Basis - veröffentlicht auch die DFG Einstufungen zum kmr-Potential. Deren Einstufungen haben freilich keine rechtliche Relevanz, bzw. erlangen diese erst dann, wenn der Vertreter der DFG-Senatskommission sich im Ausschuss für Gefahrstoffe, der für die Pflege der TRGS 905 zuständig ist, durchsetzen kann. Da dies oft aber nicht immer der Fall ist, ist die kmr-Liste der DFG noch ein kleines bisschen umfangreicher als das, was schon amtlicherseits als wirksam eingestuft ist. Die DFG veröffentlicht ihre Stoffliste jährlich aktualisiert in Buchform. Auch ohne unmittelbare rechtliche Relevanz hat diese Information bei der Gefährdungsbeurteilung als hilfreich zu gelten. Für einen konkreten Stoff können Sie die Einstufung der DFG-Senatskommission auch in der GESTIS-Stoffdatenbank recherchieren. Weil die DFG-Senatskommission sich sehr um die Festlegung von Grenzwerten bemüht und dafür weiterhin den sehr eingängigen, aber gefahrstoffrechtlich außer Mode gekommenen Begriff "Maximale Arbeitsplatzkonzentration" verwendet, finden Sie die DFG-Einstufung in der GESTIS-Stoffdatenbank als "Empfehlungen der MAK-Kommission".
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