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Letzte Überarbeitung: 26.11.2012

 

Einstufung des Gefährdungspotentials

Systematik Wirkungsstärke Zuständigkeiten kmr-Stoffe ohne Kennzeichnung

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, Stoffe der (EU)-Kategorie 1 für furchtbar schlimm, Stoffe der (EU)-Kategorie 2 für ein bischen weniger schlimm und Stoffe der (EU)-Kategorie 3 für nicht mehr ganz so schlimm zu halten.

Die Kategorien sind kein Maß für die Wirkungsstärke sondern geben nur den Grad der Erkenntnis wieder!

Ist ein Stoff z.B. in die Kategorie 3 (EU) bzw. 2 (GHS) eingestuft, kann es sich um einen neuen oder bisher selten genutzten Stoff handeln, dessen vielleicht starkes Gefahrenpotential gerade erst bekannt wird, oder auch um einen seit langem bekannten Stoff mit so schwachem Gefahrenpotential, dass der Nachweis bis heute nicht endgültig erbracht werden konnte. Das Paradebeispiel für einen Stoff mit schwachem Wirkpotential ist Ethanol. Es ist erwiesen, dass Alkoholiker mit einem erhöhten Risiko an Speiseröhren- und Leberkrebs rechnen müssen. Gemäß der Einstufungslogik müsste also Ethanol in die Gruppe 1 (EU) bzw. 1A (GHS) eingestuft werden, was um die Jahrhundertwende von ein paar Bürokraten tatsächlich angestrebt wurde. Da auch Zubereitungen (=Lösungen) krebserzeugender Stoffe bis herab zu 0,1 % Gehalt noch als krebserzeugend enzustufen sind, wäre selbst abgestandener und also schon leicht angegorener Orangensaft genauso wie ein starkes Karzinogen zu kennzeichnen. Wegen der extrem schwachen Wirksamkeit hat man bei Ethanol eine Ausnahme gemacht und es wider die Einstufungslogik nicht als krebserzeugend eingestuft.

Dieses Beispiel ist kein Argument für eine "Das-ist-sowieso-alles-Blödsinn"-Haltung. Es zeigt vielmehr die Folgen des Problems auf, dass bis heute keine Maßeinheit für die Wirkungsstärke zur Verfügung steht. Vorschriften zum Umgang können vor diesem Hintergrund nur holzschnitzartig sein und man ist gut beraten, sich z.B. in der GESTIS-Stoffdatenbank oder bei der DFG Informationen zur Wirkungsstärke zu holen. 'Amtliche' Hinweise auf ein besonders starkes Wirkpotential erhalten Sie für jeweils eine Hand voll Substanzen in folgenden Quellen:

  • Anhang II Nr. 6 der Gefahrstoffverordnung listet einige "Besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe", darunter leider auch ein paar mit einer gewissen Relevanz für den Forschungsbetrieb, nämlich Chlomethyl-methylether, Hexamethylphosphorsäuretriamid sowie Dimethyl- und Diethylsulfat.
  • Auch die EU macht sich im Zuge der Umsetzung von REACH Gedanken über Stoffe, die ein besonders starkes Wirkpotential haben. Derzeit wird eine "Kandidatenliste" dieser Stoffe zusammengestellt.
Man wird es den noch im Fluss befindlichen Vorgängen zuschreiben müssen, dass beide Listen im Augenblick vollkommen unterschiedliche Chemikalien enthalten.
  • Wie oben schon zu lesen beträgt die Standardgrenzkonzentration, bis zu der herab Zubereitungen (Lösungen) krebserzeugender Stoffe gefahrstoffrechtlich noch als krebserzeugend anzusehen sind, 0,1 %. In der EU-Richtlinie 67/548/EWG (alte EU-Einstufung), in der CLP-Verordnung (GHS-Einstufung) sowie auch in der TRGS 905 (nationale Festlegungen) sind jedoch für einige konkrete Stoffe z.T. weitaus niedrigere Grenzkonzentration festgelegt. Sie dürfen das so auslegen, dass man hier auch bei sehr kleinen Konzentrationen noch ein Wirkungspotential unterstellt, die reine Substanz also entsprechend stärker wirksam ist. Neben vielen normalerweise im universitären Labor eher selten verwendeten Substanzen fallen hier einmal mehr Hexamethylphosphorsäuretriamid mit einer Grenzkonzentration von 0,0005 % (TRGS 905), Chlormethyl-methylether mit einer Grenzkonzentration von 0,01 % (TRGS 905) und Dimethylsulfat mit einer Grenzkonzentration von 0,01 % (CLP-Verordnung) schmerzlich auf.
Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat in seiner Bekanntmachung 910 ein Risikoakzeptanzkonzept vorgestellt. Die Grundüberlegung ist dabei die, dass es auch ubiquitäre Risiken gibt, z.B.:

 
Art des Risikos Höhe des Risikos
(40 Jahre Arbeitszeit)
Todesfallrisiko im Einzelhandel (40 Jahre Arbeitszeit) 0,4 ‰
Krebserkrankung durch luftgetragene Umweltkarzinogene1 ‰ (Stadtbevölkerung)
Lungenkrebsrisiko Nichtraucher5 ‰ - 1 %
Krebsrisiko durch natürliche Strahlung1 ‰

Das arbeitsplatzbezogene Risiko soll zu keiner signifikanten Erhöhung des schon bestehenden Risikos führen. Der Ausschuss für Gefahrstoffe schlägt dazu ein 3-stufiges Ampelkonzept vor:

  • Unterhalb des Akzeptanzrisiko-Wertes gilt das Risiko als vernachlässigbar. Das Akzeptanzrisiko soll für eine Übergangszeit bei 0,4 ‰, spätestens ab 2018 bei 0,04 ‰ liegen.
  • Oberhalb des Akzeptanzrisikos aber unterhalb des Toleranzrisiko-Wertes wird Handlungsbedarf zur Minimierung des Gefahrenpotentials gesehen. Der vorgeschlagene Wert für das Toleranzrisiko beträgt 4 ‰.
  • Oberhalb des Toleranzrisikos sind zwingend Maßnahmen erforderlich, um das Risiko herabzusetzen.
Derzeit gibt es nur für eine Hand voll Stoffe Akzeptanzrisiko- bzw. Toleranzrisiko-Werte. Für Acrylnitril betragen diese z.B. 0,12 ppm bzw. 1,2 ppm. Der Ausschuss für Gefahrstoffe arbeitet an einer entsprechenden Einstufung der kmr-Stoffe.

Für einige Fälle kann man aus entsprechend vergebenen Kennbuchstaben der TRGS 900 bzw. den Schwangerschaftsgruppen der DFG-Senatskommission eine bedingte Angabe über die Stärke des Wirkpotentials von reproduktionstoxischen Stoffen erhalten. Weitere Angaben dazu siehe Schwangerschaft und DFG.

 
Alle gegebenen Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen gegeben. Bitte lesen Sie den Haftungsausschluss!
Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue 'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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