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Letzte Überarbeitung: 31.01.2011

 

DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe

Viele Universitätsangehörige nehmen die Deutsche Forschungsgemeinschaft ausschließlich als Geldgeber für die wissenschaftliche Forschungstätigkeit wahr. Tatsächlich unterhält die DFG darüber hinaus diverse "Senatskommissionen", die sich u.a. auch mit dem Gesundheitsschutz befassen. Eine dieser Kommissionen ist die DFG Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. Satzungsgemäß besteht die Aufgabe dieser Kommission in einer "wissenschaftlichen Politikberatung". Die Kommission hat dazu Sitz und Stimme im Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), der als politisches und daher paritätisch besetztes Gremium der Bundesregierung durch Erstellung von Entwürfen für die Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) zuarbeitet. Dazu gehört auch die TRGS 905: "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe". Meist schließt sich der AGS den Empfehlungen der DFG-Senatskommission an und übernimmt also die DFG-Vorschläge in die TRGS. Er muss dies aber nicht und tut es also auch nicht immer. Die kmr-Listen der DFG-Senatskommission sind also ein kleines bisschen umfangreicher als das, was amtlicherseits festgelegt ist. Die DFG-Senatskommission publiziert ihre Stofflisten jährlich aktualisiert in Buchform unter dem Titel "MAK- und BAT-Werte-Liste".

Die satzungsgemäße "wissenschaftliche Politikberatung" bedeutet einerseits, dass die Einstufungen durch die DFG-Senatskommission nur empfehlenden Charakter haben und also z.B. keine unmittelbaren Rechtsfolgen auslösen. Rechtsfolgen entstehen erst dann, wenn der AGS die DFG-Vorschläge in seine Technischen Regeln übernimmt. "Wissenschaftliche Politikberatung" bedeutet andererseits, dass die gewonnenen Erkenntnisse wissenschaftlich begründet werden und also nicht wie bei einer politischen Entscheidung einfach nur hinzunehmen sind. Man kann daher von der DFG-Senatskommission ausführliche Unterlagen zu einem Stoff anfordern, die so etwas wie einen Review nicht nur über das kmr-Wirkpotential sondern auch über die akut toxischen Eigenschaften darstellen. Die DFG-Senatskommission verwendet bei ihrer Beurteilung eigene Kategorien, die sich zwar an die EU-Kategorien anlehnen, jedoch weiter ausdifferenziert sind, wobei insbesondere das Risiko am Arbeitsplatzgrenzwert im Fokus ist. Bei der DFG heißt der Arbeitsplatzgrenzwert noch sehr einprägsam Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert). Auch in der Gefahrstoffverordnung gab es früher MAK-Werte, aber man hat diese eigentlich sehr schöne Bezeichnung inzwischen der neuen Begrifflichkeit "Arbeitsplatzgrenzwert" geopfert. Die DFG-Senatskommission erarbeitet eigenständig MAK-Werte. Auch hier ist es Sache des AGS, ob er diese Werte als Arbeitsplatzgrenzwerte in die TRGS 900 übernehmen will oder nicht. Für eine gegebene Substanz findet man die Einstufungen der DFG Senatskommission in der Gestis-Stoffdatenbank im Kapitel "Vorschriften" unter der Überschrift "Empfehlungen der MAK-Kommission".

Die Definitionen sind der DFG-Kategorien sind nachfolgend gekürzt wiedergegeben. Bitte beachten Sie, dass die Vergleiche mit den Einstufungen nach EU-Recht definitionsgemäße Entsprechungen sind und konkrete Stoffe also keineswegs entsprechend eingestuft sein müssen, da die DFG, wie schon betont, lediglich Empfehlungen gibt.
 
Krebserzeugende Stoffe
Kategorie
DFG-Kommission
Kategorie
EU-Recht
Bedeutung in Schlagworten Beispiele (DFG)
1 1 Sicher wirksam für den Menschen Benzol
2 2 Wirksamkeit im Tierversuch o.ä. erwiesen.
Wirksamkeit für den Menschen ist zu unterstellen.
Diazomethan
3a keine Entsprechung Stoffe, die vorbehaltlich eines noch zu ermittelnden MAK-Wertes in in die Kategorien 4 oder 5 eingestuft werden könnten Dichlormethan
3b 3 Verdacht auf Wirkpotential Benzoylchlorid
4 keine Entsprechung Schwach aktive, nicht genotoxische Stoffe, die z.B. die Zellproliferation steigern. Bei Einhaltung des MAK-Wertes kein oder nur sehr geringes Risiko Formaldehyd
5 keine Entsprechung Sehr schwach aktive, genotoxische Stoffe für die bei Einhaltung des MAK-Wertes das Risiko sehr gering ist. Ethanol
Erbgutverändernde Stoffe
Kategorie
DFG-Kommission
Kategorie
EU-Recht
Bedeutung in Schlagworten Beispiele (DFG)
1 1 Keimzellmutage mit erhöhter Mutationsrate unter den Nachkommen exponierter Personen  *)
2 2 Keimzellmutage mit erhöhter Mutationsrate unter den Nachkommen exponierter Säugetiere Diethylsulfat
3a keine Entsprechung Stoffe, die Keimzellschädigung an Mensch oder Säugetier hervorrufen oder die mutagene Effekte in somatischen Säugetierzellen hervorrufen und die in aktiver Form die Keimzellen erreichen. Cobalt und Cobaltverbindungen
3b 3 Verdacht auf Wirkpotential 1,4-Benzochinon
4 keine Entsprechung Entfällt nach der DFG-Systemantik, da mutagene Stoffe per definitionem genotoxisch sind -
5 keine Entsprechung Keimzellmutagene mit extrem geringen Wirkpotential, für die bei Einhaltung des MAK-Wertes das Risiko sehr gering ist. Formaldehyd
Fruchtschädigende Stoffe
Schwangerschaftsgruppe
DFG-Kommission
Kategorie
EU-Recht
Bedeutung in Schlagworten Beispiele (DFG)
A 1 Die fruchtschädigende Wirkung ist sicher nachgewiesen  *)
B 1; 2 Vermutung auf fruchtschädigende Wirkung, Risiko kann auch bei Einhaltung des Grenzwertes nicht ausgeschlossen werden.
Der AGS hat diese Einstufungen in der TRGS 900 übernommen, indem er dort den entsprechenden Substanzen den Kennbuchstaben "Z" zugewiesen hat.
Kohlenmonoxid
C keine Entsprechung Ein Risiko muss bei Einhaltung der Grenzwerte nicht befürchtet werden.
Der AGS hat diese Einstufungen in der TRGS 900 übernommen, indem er dort den entsprechenden Substanzen den Kennbuchstaben "Y" zugewiesen hat.
Lindan
D 3 Daten lassen Trend erkennen, reichen aber nicht aus, um den Stoff in eine der anderen Gruppen einzustufen Dimethylsulfoxid

*) Derzeit hat die DFG keine Stoffe in diese Kategorie eingestuft.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die gegebenen Beispiele nur in größeren Abständen kontrolliert werden können und die Angabe daher ohne Gewähr ist. Die DFG passt ihre Einstufungen vernünftigerweise beständig den aktuellen Erkenntnissen an. Sollten Sie also ein Mal eine Abweichung vorfinden, liegt das daran, dass die DFG Ihre Angaben inzwischen geändert hat. Sie sind dann gern eingeladen, diesen Umstand anzuzeigen.

 
Alle gegebenen Hinweise sind nach bestem Wissen und Gewissen gegeben. Bitte lesen Sie den Haftungsausschluss!
Als Folge des derzeitigen Wechsels von der bisherigen EU-Einstufung von Chemikalien auf das neue 'Global Harmonised System' gibt es auch in diesem Angebot im Augenblick ein Nebeneinander von Angaben nach beiden Einstufungen. Dem Grad der Umstellung folgend wird dieses Angebot immer wieder angepasst, wobei die alten Einstufungen zugunsten des GHS nach und nach verschwinden werden.
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