Lösungen zu den Klausuraufgaben des Jahres 1995

Diese WWW-Seite enthält die Lösungen zu den Klausuraufgaben zur Arbeitssicherheit aus dem Jahr 1994. Wenn Sie nicht über die Aufgaben dieser Klausur zu dieser Seite gelangt sind, hat es wenig Sinn, hier weiterzulesen, denn Sie finden in diesem Fall Antworten zu Fragen, deren Inhalt Sie nicht kennen.

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  • Wunde zuerst etwas ausbluten lassen. Sie reinigt sich dadurch von selbst.
  • Mit hygienisch einwandfreiem Material (Verband, notfalls auch sauberes Taschentuch) einige Minuten mäßig stark auf die Wunde drücken. Die Blutung kommt dadurch augenblicklich zum Stehen.
  • Nach Ablauf der genannten Zeit blutet die Wunde auch ohne Druck meist nicht mehr, sofern sie nicht mechanisch belastet wird. Es kann dann normal verbunden werden. (Ob das Heftpflaster dann reicht oder ein Druckverband gemacht werden muß, muß nach Sachlage entschieden werden. Ist ein Druckverband nötig, ist der "Fall" i.ü. vielleicht doch nicht ganz so harmlos.

(Man kann natürlich auch gleich einen Druckverband machen. Bei kleinen Wunden ist dieser Aufwand aber meist gar nicht nötig.)

Die Versorgung von Wunden ohne das Konsultieren eines Arztes erfordert eine Eintragung in das Verbandbuch (UVV "Erste Hilfe" § 16)

1 Punkt für "Ausbluten lassen", 1 Punkt für Anwendung von Druck zur Blutstillung, 1 Punkt für Verband. (Nach diesem Schema gibt es für "Druckverband" 2 Punkte)
1 Bonuspunkt für "Verbandbuch"

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Desaktivierung:

a) Beste Methode: An der Luft zu Phosphorsäure zerfließen lassen

b) Wenn es schnell gehen muß: Im Abzug vorsichtig in Ethanol eintragen

Beseitigung:

Bei a)
Die für den Exsikkator eingesetzten Mengen sind i.a. schon zu gro0, um die Substanz unbehandelt in das Ausgußbecken zu geben. Es wird deshalb zuvor mit Wasser verdünnt und mit Bicarbonat abgestumpft.

Bei b)
Nach Neutralisation zu den Lösungsmittelabfällen geben. Die Neutralisation darf nicht mit Carbonaten erfolgen, da säureabspaltende Inhaltsstoffe im Abfallbehälter daraus Kohlendioxid entwickeln können, was zu einem gefährlichen Druckanstieg im Behälter führen kann! (Siehe auch Frage 15.)

Je 1 Punkt für Desaktivierung und Beseitigung

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23

Sicherheitsrelevante Mängel:

  • Der Frontschieber des Abzuges ist nicht geschlossen. Dies ist bei einer evakuierten Apparatur besonders wichtig. (Splitterschutz!)
  • Abgepumpte Gase aus der Apparatur werden nicht in den Abzug abgeleitet sondern in die Raumluft geblasen.
  • Die Apparatur wird ohne Heizbad beheizt. Die direkte Beheizung mit dem Pilz erzeugt Spannungen im Kolben. Diese Spannungen können wesentlich minimiert werden, wenn die Wärmeübertragung mittels Bad erfolgt, weil dann der Wärmefluß gleichmäßiger ist und keine lokalen Überhitzungen möglich sind.
  • Es sind keine (ausreichenden) Maßnahmen gegen Siedeverzüge getroffen. Ein möglicherweise vorhandener Siedestein reicht bei Vakuumdestillationen nicht. Es muß entweder kräftig gerührt oder eine Siedekapillare eingebaut werden.
  • Thermometer im Destillationsaufsatz fehlt
  • Manometer fehlt

Es mag Fälle geben, in denen das Weglassen von Thermometer und Manometer keine Gefährdungen schafft. Wer solcherart "ins Blaue hinein" destilliert, ohne einen Überblick über die physikalischen Parameter im Apparaturinneren zu haben, riskiert aber eine Überhitzung der zu destillierenden Substanz mit allen möglichen chemischen Folgen. Verstopfungen in der Saugleitung können überdies statt des gewollten Vakuums einen beträchtlichen Überdruck in der Apparatur zur Folge haben. (Es hat schon - glücklicherweise nur wenige - Praktikanten gegeben, die zum Kuppeln von Schlauchstücken Glasstäbe statt Glasrohre verwendet haben!)

Eindeutig nicht sicherheitsrelevante Mängel:

  • Die Ölpumpe wird ohne Kühlfalle betrieben. (Kann schwere Pumpenschäden verursachen.)
  • Es besteht keine Möglichkeit, im Vakuum einen Fraktionswechsel durchzuführen. Die skizzierte Apparatur müßte zu diesem Zweck jedes Mal abgekühlt und belüftet werden.

Je 1 Punkt für die sicherheitsrelevanten Mängel, je 1 Punkt für die nicht sicherheitsrelevanten Mängel.
Wenn die sicherheitsrelevanten Mängel als nicht sicherheitsrelevant bezeichnet werden, gibt es für jede diesbezügliche Einstufung 1/2 Punkt Abzug.

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Einige Beispiele für die zugänglichen Bücher und Lose-Blatt-Sammlungen:

  • Roth-Daunderer, Giftliste, Ecomed-Verlag
  • Kühn Birett, Merkblätter gefährliche Arbeitsstoffe, Ecomed-Verlag
  • Hommel, Handbuch gefährlicher Güter, Springer-Verlag
  • Roth-Weller, Gefährliche chemische Reaktionen, Ecomed-Verlag
  • Houben-Weyl, Methoden der Organischen Chemie, Bd 1/2, Thieme-Verlag
  • "BIA"-Report, Hauptverband der gew. Berufsgenossenschaften
Wegen deren fundamentaler Bedeutung wird auch die Nennung der folgenden Listen honoriert, selbst wenn nicht angegeben wird, wo diese Listen zu finden sind:
  • EU-Richtlinie 67/548/EWG
    (Als Antwort reicht auch "EU-Liste", "EG-Liste", "Liste nach GefStoffV (§4a)", Liste der Legaleinstufungen" o.ä.
  • TRGS 905 (Liste krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Arbeitsstoffe)
  • TRGS 900 ("MAK-Werte-Liste")
  • Datenblätter der Hersteller

Bei allen Literaturstellen reicht eine unverwechselbare Angabe, z.B. "Kühn Birett". Es muß also kein vollständiges Literaturzitat sein.

Sonstige im Praktikum zugängliche Informationsquellen:

  • Chemikalienkataloge (Nur ein Beispiel zählt)
  • Datenbanken, z.B. "MS-Safe"
  • Informationen aus dem Rechnernetzwerk des Fachbereichs Chemie oder dem Internet, z.B. das fachbereichsinterne Stofferfassungsprogramm "kataster".
  • Flaschenetikett
  • Skripten des Grundpraktikums, z.B. Versuchsskripte, "Allgemeine Gefahrstoffliste"
  • Aushängende Gefahrstofflisten im Labor. (Dort ist jede im Praktikum verwendete Chemikalie aufgeführt.)
  • Schautafeln im Labor bzw. auf dem Flur.

Für andere Institute gelten natürlich die dort jeweils vorhandenen Informationsmöglichkeiten.

Jede richtige Antwort zählt einen Punkt.

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Brandfördernde Stoffe sind selbst nicht brennbar (1 Punkt), fördern jedoch die Verbrennung brennbarer Stoffe (1 Punkt), z.B. durch Sauerstoffabgabe. Im Prinzip handelt es sich dabei natürlich um Oxidationsmittel, insbesondere auch Peroxide. (1 Punkt; einer der Begriffe reicht. Auch "Nitrate", "Chlorate" usw. sind gültige Antworten) Chemisch gesehen verhalten sich brandfördernde Stoffe genau gegensätzlich zu den leicht entzündlichen (Symbol F). Das sind nämlich Reduktionsmittel.

Nachtrag: "Die Verbrennung fördernd" ist die oft zu lesende, aber recht harmlos klingende Beschreibung der Tatsache, daß mitunter der bloße Kontakt von brandfördernden Stoffen mit brennbaren Stoffen sogar zu einer spontanen Zündung führen kann!

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Flammpunkt:
Bei dieser Temperatur wird der Dampf über der Substanz gerade zündfähig. Eine Zündung erfolgt jedoch nicht spontan, sondern erst in Gegenwart einer Zündquelle (z.B. Funke). Man kann auch sagen: Der Dampf hat sich gerade bis zur unteren Explosionsgrenze angereichert. (1 Punkt; eine der Definitionen reicht.) Liegt der Wert unterhalb der Raumtemperatur, so ist die Zündung schon bei Raumtemperatur möglich. (1 Punkt)

Hinweis: Der Flammpunkt ist maßgebend für die Einteilung der Feuergefahr: Substanzen mit einem Flammpunkt unterhalb Raumtemperatur (= 21 °C) sind nach der Gefahrstoffverordnung als "leicht entzündlich" zu kennzeichnen. Nach der Verordnung für brennbare Flüssigkeiten gehören Sie in die Kategorie "A1".

Zündtemperatur:
Bei dieser Temperatur entzündet sich die Substanz spontan von selbst. (1 Punkt)
Natürlich liegt dieser Wert über dem Flammpunkt. (1 Punkt)

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Essigsäure
kann in kleinen Mengen ins Abwasser gegeben werden. (Die Wassergefährdungsklasse ist 1) Das angegebene Volumen ist wohl als Obergrenze zu interpretieren, bei der nicht zuvor neutralisiert (dafür aber gründlich nachgespült) werden muß.
Hinweis: Die Bagatellgrenze für die Abgabe ins Abwasser wird an deutschen Universitäten derzeit leider höchst unterschiedlich beurteilt, bzw. man fürchtet eine zahlenmäßige Festlegung wie der Teufel das Weihwasser. Auch am Fachbereich Chemie der FUB fühlt sich niemand kompetent, hierzu eine definitive Aussage zu machen. Rein gefühlsmäßig (man kann auch sagen: "Nach gesundem Menschenverstand") wird dort bei der Einzelabgabe von 100 ml Essigsäure allgemein aber ein Bagatellfall unterstellt.

In neutralisiertem Zustand kann die Essigsäure auch in die Abfallkanne für organische Lösungsmittel gegeben werden.

Kieselgel
wird gesondert als Einzelchemikalie gesammelt.

Je richtige Antwort 1 Punkt

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  1. Verletzten an die frische Luft bringen (1 Punkt)
  2. Verletzten hinlegen, auch wenn er sich gehfähig fühlt (1 Punkt)
    Schonung der Lunge kann lebenswichtig sein! Lungenschäden (z.B. Lungenödem) können auch mit starker zeitlicher Verzögerung auftreten, obwohl sich das Befinden zunächst scheinbar bessert.
  3. Notarzt verständigen (1 Punkt)
  4. Für ausreichende Wärme sorgen (1 Bonuspunkt)
  5. Cortisonspray ("Auxiloson") geben (1 Bonuspunkt)
    Auch das Ausmaß der Gabe von Medikamenten durch den Ersthelfer ist hoch umstritten. Die Anweisung zur Gabe von Cortison durch den Ersthelfer erfolgt in Absprache mit dem Betriebsärztlichen Dienst der FUB gemäß §§ 5 und 7(3) UVV "Erste Hilfe".
  6. Notarzt einweisen (1 Bonuspunkt)
    In einem größeren Institut ist dies sehr wichtig. Es hat schon Fälle gegeben, wo das eintreffende Rettungspersonal unnötig Zeit mit dem Suchen des Verletzten verloren hat.

Von Grundpraktikanten wird man noch nicht die Umsicht verlangen können, auch an die letzten drei Dinge zu denken. Deshalb sind hierfür zusätzliche Bonuspunkte vorgesehen. Die Reihenfolge der Nennungen gibt auch die Reihenfolge wieder, in der diese Aufgaben angegangen werden sollten. Für grobe Abweichungen sollte es einen gewissen Punktabzug geben.

Nachtrag:
Zwischenzeitlich hat es leider am Institut eine diesbezügliche "praktische Erfahrung" gegeben. Typischerweise war nicht klar, ob es sich um einen Bagatellfall handelte oder nicht. Die hinzugezogene Betriebsärztin diagnostizierte jedoch eine Hautrötung, die so nicht auffällig war, sich jedoch beim Wegschieben der Bekleidung auf eine ähnliche Weise abzeichnete, wie ein Sonnenbrand. Das, obwohl der Kontakt mit dem Gas nicht länger als vielleicht 5 Sekunden gedauert hat! Die - im übrigen auch im entsprechenden Substanzdatenblatt nachzulesende - Anweisung, bei Hautkontakt die betroffenen Stellen gründlich abzuspülen (Vorteilhaft auch mit Ethylenglycol), sowie durchgaste Bekleidung sofort abzulegen, sind also ernstzunehmen. Die Praktikanten am Institut erhalten ab sofort entsprechende Anweisungen, so daß dies in Zukunft als bekannt vorausgesetzt werden kann. Sollten Sie eine solche Antwort schon gegeben haben, so haben Sie sich zumindest einen Bonuspunkt redlich verdient!

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29

Sand, Notfalls auch Kochsalz

Zulässig sind auch spezielle Löscher Mit Metallbrandpulver. (Am Fachbereich Chemie der FUB sind solche Löscher jedoch leider nicht vorhanden.)
Falsch ist jedoch der Kohlendioxidlöscher (facht die Flammen nur noch stärker an) und Wasser natürlich sowieso.

(1 Punkt für ein zulässiges Löschmittel)

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Sulfurylchlorid
wird mit wäßriger Natronlauge bis zur einphasigen Mischung hydrolysiert.
Nach Neutralisation wird ins Abwasser gegeben.

Brom
wird mit einem Reduktionsmittel (z.B. wäßriger Natriumsulfitlösung oder noch besser Natronlauge/Wasserstoffperoxid - Siehe Frage 17) bis zum Verschwinden der Braunfärbung versetzt und nach Neutralisation ins Abwasser gegeben.

Je 1 Punkt für Vorbehandlung und Entsorgung

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gar nicht:
Alles, was sich im sog. "unmittelbaren Produktionsgang" befindet, also z.B. Reaktionsapparaturen (1 Punkt)
Einschränkung: Es muß allen Beteiligten klar sein, um welche Stoffe es sich handelt. Ist der Operateur nicht mehr zugegen (z.B. nach Praktikumsschluß) oder handelt es sich um einen Kolben, der in einen gemeinsam genutzten Kühlschrank eines Praktikums gestellt wird, kann dies nicht mehr unterstellt werden.

mit Namen und Warnsymbol:
1. Chemikalien zum sog. "Handgebrauch", also alles, was ständig benötigt oder für unmittelbar bevorstehende Arbeiten bereitgestellt wird. (1 Punkt)
2. Chemikalien in Behältnissen bis max. 125 ml Inhalt, sofern es sich nicht um hochentzündliche, giftige oder sehr giftige Stoffe handelt. (2 Bonuspunkte)

Vollständige Kennzeichnung:
In allen übrigen Fällen, insbesondere auch bei Lagerung. (1 Punkt)

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  1. Unter Hitzeeinwirkung schmelzende Kunstfasern verursachen schwere Verbrennungen.
  2. Elektrostatische Aufladung kann zur Zündquelle werden.

Je 1 Punkt

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T. Lehmann Letzte Änderung: 29.9.1999