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Nichtchemische Fächer im Masterstudiengang

Für die nach den §§ 18 und 19der Studienordnung absolvierbaren anderen naturwissenschaftlichen Fächer sowie der zu absolvierenden nicht naturwissenschaftlichen Fächer können alle Lehrveranstaltungen und Module gewählt werden, die der Prüfungsausschuss bereits für den Bachelorstudiengang genehmigt hat und die entsprechend bekannt gemacht worden sind. Die Wahl anderer Module bedarf der Zustimmung des Prüfungsausschuss. Es ist zu beachten, dass Lehrveranstaltungen aus dem ABV-Bereich von den Anbietern für Bachelorstudierende reserviert sein können.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 04.01.2006

 

Nach § 13(2c) der Prüfungsordnung in Verbindung mit den §§  16(1) und 19 der Studienordnung waren bislang im Masterstudiengang 15 Leistungspunkte aus nicht-naturwissenschaftlichen Fächern zu absolvieren. In Vorwegnahme der zu erwartenden Neuordnung des Studiums wird diese Bestimmung mit sofortiger Wirkung dahingehend geändert, dass die Verpflichtung zur Absolvierung derartiger Module/Lehrveranstaltungen entfällt, diese jedoch weiterhin nach Wunsch in einem Umfang von bis zu 20 Leistungspunkten absolviert werden können.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 15.03.2006

 

Statt nicht-naturwissenschaftler Fächer können ab sofort auch andere naturwissenschaftliche Fächer gewählt werden. § 13(3d) der Prüfungsordnung findet insofern keine Anwendung mehr. Unverändert bleibt es jedoch dabei, dass maximal 15 Leistungspunkte auf die chemischen Veranstaltungen angerechnet werden. Ebenso bleibt die Entscheidung des Prüfungsausschuss vom 15.03.2006 bezüglich der maximalen Anzahl an Leistungspunkten für nicht naturwissenschaftliche Fächer unberührt.

Da die anderen naturwissenschaftlichen Fächer damit sowohl wie bisher gemäß § 13(3d) in einem Umfang von max. 15 Leistungspunkten zu Lasten der chemischen Lehrveranstaltungen wie nunmehr auch in einem Umfang von max. 20 Leistungspunkten zu Lasten der nicht natuerwissenschaftlichen Fächer gewählt werden können, können andere naturwissenschaftliche Fächer damit in einem Gesamtumfang von max 35 Leistungspunkten gewählt werden.

Wenn man sich davon loslöst zu beschreiben, was aus den bisherigen Bestimmungen geworden ist, kann man den Sachverhalt ganz einfach wie folgt neu formulieren:

Um den Sachverhalt noch besser zu verdeutlichen sind nachfolgend einige Leistungspunkteaufteilungen angegeben, bei denen grenzwertartig das eine oder andere Kontingent maximal wie folgt ausgeschöpft ist:

 

Spalte A: Maximale Anzahl an Leistungspunkten für nicht-naturwissenschftliche Fächer. Zusätzlich ist ausgeschöpft, was unter dieser Voraussetzung noch an Leistungspunkten für andere naturwissenschaftliche Fächer eingebracht werden kann.
Spalte B: Maximale Anzahl an Leistungspunkten für nicht-naturwissenschftlich Fächer. Alle weiteren Leistungspunkte stammen aus chemischen Fächern.
Spalte C: Maxmale Anzahl an Leistungspunkten für andere naturwissenschaftliche Fächer. Es dürfen keine weiteren Leistungspunkte aus nicht naturwissenschaftlichen Fächern eingebracht werden.
Spalte D: Es werden ausschließlich Leistungspunkte aus chemischen Lehrveranstaltungen erworben.

 

Art der Lehrveranstaltung A B C D
Pflicht AC, OC, PC (je 10) 30 30 30 30
weiter chemische Veranstaltungen min 25 40 min 25 max. 60
andere naturwissenschaftliche Fächer 15 - max. 35 -
nicht-naturwissenschaftliche Fächer max. 20 max. 20 - -
Masterarbeit 30 30 30 30
Summe: 120 120 120 120

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 02.05.2007

 

Da das Institut keine Möglichkeiten mehr hat, aus eigenen Mitteln Deutschkurse zu finanzieren, entfällt für nicht deutschsprachige Masterstudierende ab sofort die Verpflichtung nach § 19 der Studienordnung 15 LP aus Deutschkursen einzubringen.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 29.7.2007

 





 

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T.Lehmann | Letzte Aktualisierung: 29.07.2009| Links