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Praktika im Masterstudiengang

In Ergänzung zur Prüfungsordnung § 13 (3b) wird folgendes festgelegt:

Im Masterstudiengang sind mindestens 20 Leistungspunkte aus Forschungspraktika zu erwerben. Forschungspraktika sind Mitarbeitspraktika mit sich nicht wiederholender forschungsnaher Aufgabenstellung. Weitere gemäß § 13 (3b) der Prüfungsordnung erworbene Leistungspunkte dürfen auch aus klassischen Praktika erworben werden. Klassische Praktika sind selbständige Praktika, in denen das Erlernen bestimmter Methoden im Vordergrund steht und die zu diesem Zweck einen vorgegebenen, in der Regel wiederkehrenden Aufgabenkatalog (z.B. Versuche) anbieten. Da die klassischen Methodenpraktika des Masterstudiengangs durchweg ebenfalls sehr arbeitsgruppennahe Einführungen in die jeweils verwendeten Techniken darstellen, können diese Praktika fuer Studierende, die nach der 1. Änderungsordnung vom 6.10.2006 studieren und dazu Forschungspraktika aus mindestens drei Arbeitsgruppen nachzuweisen haben, als drittes Arbeitsgruppenpraktikum angerechnet werden. Sonstige Bedingungen, z.B. bestehende Eingangsvoraussetzungen, bleiben unberührt.

Die zum Zeitpunkt dieses Beschlusses angebotenen klassischen Methodenpraktika sind:

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 12.06.2007

 

Auswärtige Praktika

Praktika im Masterstudiengang sind Forschungspraktika oder vermitteln - siehe oben - forschungsnahe Arbeitstechniken. Zur Gewährleistung dieser Anforderung müssen auswärtige Forschungspraktika von einem Dozenten / einer Dozentin des Instituts mit betreut werden. "Jobben" in einem chemischen Betrieb - inklusive der damit verbundenen Anlernphasen kann nicht als Forschungspraktikum angerechnet werden, auch wenn eine fachnahe Erwerbstätigkeit natürlich sehr zu begrüßen ist. Die Entlohnung einer Forschungstätigkeit - z.B. im Rahmen eines Werkvertrages ist hingegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft der betreuende Dozent, im Konfliktfall der Prüfungsausschuss. Studierende, die beabsichtigen, ein externes Forschungspraktikum abzuleisten, sind dringend aufgefordert, die Anrechnungsfähigkeit mittels des dafür vorgesehenen Formulars vorher feststellen zu lassen.

Beschluss des Prüfungsausschuss vom 31.05.2006 und 20.1.2009

Hinweise für auswärtige Praktikumsanbieter:
Bitte bescheinigen Sie den Studierenden die erbrachte Leistung! Die Bescheinigung sollte enthalten:

Sehen Sie Unterschriftsfelder für sich selbst und den Co-Betreuer aus dem Institut vor. Es ist in Ordnung, wenn sie den zunächst nur mit Ihrer eigenen Unterschrift versehenen Schein den Praktikanten mit der Auflage aushändigen, selbst die Unterschrift des Co-Betruers einzuholen und den Schein dann im Prüfungsbüro vorzulegen.

 





 

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T.Lehmann | Letzte Aktualisierung: 17.10.2011| Links