Leseversion der
Prüfungsordnung für den Bachelor- und
den zweisprachigen Masterstudiengang Chemie
an der Freien Universität Berlin
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Präambel
Aufgrund von §14 Abs. 1 Nr. 2 Teilgrundordnung vom 27. Oktober 1998 (FU-Mitteilungen Nr. 24/1998) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie der Freien Universität Berlin am 10. Juli 2002 die folgende Prüfungsordnung erlassen. *)
*) Diese Ordnung wurde durch die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung am 26. September 2002 bestätigt. Die Geltungsdauer der Ordnung ist bis zum 30. September 2003 befristet.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Prüfungsausschuss
§ 3 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 4 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 5 Schriftliche und mündliche Prüfungen
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 7 Benotung, Maluspunkte
§ 8 Antrag zum Studienabschluss
§ 9 Einsicht in die Prüfungsakten
II. Bachelorstudiengang
§ 10 Regelstudienzeit, Prüfungsleistungen
§ 11 Bachelorarbeit
§ 12 Zeugnis, Urkunde
III. Masterstudiengang
§ 13 Regelstudienzeit, Prüfungsleistungen, Leistungspunkteaufteilung
§ 14 Masterarbeit
§ 15 Zeugnis, Urkunde
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Ungültigkeit des Studienabschlusses
§ 17 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage I Bachelorzeugnis
Anlage II Bachelorurkunde
Anlage III Masterzeugnis
Anlage IV ECTS-Studienbescheinigung
Anlage V Masterurkunde
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Prüfungsordnung regelt in Ergänzung zur Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der Freien Universität Berlin Anforderungen und Verfahren der Prüfungen im Bachelor- und im zweisprachigen Masterstudiengang Chemie.
§ 2 Prüfungsausschuss
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Studiengänge, zur Sicherung der wissenschaftlichen Standards und der Angemessenheit der studienbegleitenden Prüfungen, zur Anrechnung von an anderer Stelle erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sowie zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudiengang beruft der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie, Chemie, Pharmazie gemäß der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten einen Prüfungsausschuss Chemie. Der Prüfungsausschuss setzt sich aus drei hauptberuflichen Professoren/Professorinnen (jeweils einem Professor/einer Professorin aus den Bereichen der Anorganischen, der Organischen und der Physikalischen/Theoretischen Chemie), einem/einer Akademischen Mitarbeiter/Mitarbeiterin und einem/einer Studierenden zusammen. Die Bestellung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt auf Vorschlag der jeweiligen Gruppe. Aus jeder Gruppe ist zusätzlich ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.
§ 3 Bewertung von Prüfungsleistungen
- Prüfungsleistungen werden studienbegleitend erbracht und nach Maßstäben des European Credit Transfer System (ECTS) mit Leistungspunkten (LP) nachgewiesen und benotet. Grundlage dafür ist die Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten. Die Ergebnisse für Prüfungsleistungen werden dem/der Studierenden bescheinigt und dem Prüfungsbüro mitgeteilt.
- Formen von Prüfungsleistungen sind Klausuren, mündliche Prüfungen, Übungsaufgaben, praktische Aufgaben, Protokolle und Referate. Form und Fristen der Leistungserbringung legen die verantwortlichen Lehrkräfte der Lehrveranstaltungen fest; sie müssen den Teilnehmern spätestens bei Beginn der Veranstaltung mitgeteilt werden.
- Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen kann von nachzuweisenden Kenntnissen oder Fertigkeiten abhängig gemacht werden. Dieser Nachweis kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anderen Lehrveranstaltung oder durch eine spezielle Leistungskontrolle erbracht werden.
- Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, für die eine Prüfungsleistung bescheinigt werden soll, ist eine
Anmeldung bei den verantwortlichen Leitern erforderlich. Diese Anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zur Prüfung.
Änderungen und Rücktritt sind nur innerhalb des ersten Drittels der Veranstaltungsdauer zulässig. Danach werden
Versäumnis der Leistungskontrollen und Rücktritt ohne triftigen Grund mit "nicht ausreichend" (5.0) bewertet. In
Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.
- Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung und die damit verbundenen Leistungspunkte werden bescheinigt, wenn neben rechtzeitiger Anmeldung zur Lehrveranstaltung und regelmäßiger Teilnahme die festgelegten Leistungen mindestens mit der Note 4.0 bewertet worden sind.
- Ein Praktikum ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen, die gemäß Praktikumsordnung als Mindestanforderung festgelegt sind und für die eine bestimmte Bearbeitungszeit vorgesehen ist, durchgeführt, protokolliert und mit einer mittleren Note von mindestens 4.0 bewertet worden sind und eine Abschlussprüfung, soweit vorgesehen, bestanden ist. Dabei müssen mindestens 75 % der einzelnen Praktikumsleistungen mindestens mit der Note 4.0 bewertet worden sein. Ist eine Abschlussprüfung vorgesehen, so wird die Gesamtnote aus den Noten für die praktischen Leistungen und für die Abschlussprüfung ermittelt. Sind die praktischen Leistungen nicht mit einer mittleren Note 4.0 bewertet, sind sie zu wiederholen; eine nicht bestandene Abschlussprüfung ist ebenfalls zu wiederholen.
- Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Gegenstand der Lehrveranstaltung, Lehr- und Lernformen/Art, Dauer/Umfang, Teilnahmevoraussetzungen/Anforderungsniveau, Arten der Leistungskontrollen/nachgewiesene Leistungen, an anderen Ausbildungsstätten erbrachte und angerechnete Teilleistungen, Zahl der vergebenen Leistungspunkte, Note.
§ 4 Anerkennungen von Studien- und Prüfungsleistungen
Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht im Bachelor- bzw. Masterstudiengang Chemie an der Freien Universität Berlin erbracht wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Maßgabe der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten.
§ 5 Schriftliche und mündliche Prüfungen
- Eine mündliche Prüfung wird von einem Prüfer als Einzel- oder Gruppenprüfung abgenommen. Die Dauer beträgt je Kandidat und Prüfungsfach etwa 20 bis 30 Minuten. Die wesentlichen Prüfungsgegenstände und die dazugehörigen Bewertungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Die Prüfung ist vorbehaltlich der Zustimmung des Prüflings hochschulöffentlich.
- Für eine nicht bestandene Prüfung ist eine Wiederholungsprüfung vorzusehen. Die Termine für Prüfung
und Wiederholungsprüfung sind so aufeinander abzustimmen, dass die Wiederholungsprüfung spätestens 7 Kalendertage
nach Vorlesungsbeginn des folgenden Semesters durchgeführt werden kann. In begründeten Fällen können weitere
Wiederholungsprüfungen in Absprache mit der verantwortlichen Lehrkraft ohne erneuten Besuch der Lehrveranstaltung
durchgeführt werden.
- Die zweite und jede folgende Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit eines Beisitzers/einer Beisitzerin statt.
- Bei Vorliegen triftiger Gründe können die Fristen für Prüfungen von den verantwortlichen Leitern der Lehrveranstaltungen verlängert werden. Hierüber ist dem Prüfungsausschuss Mitteilung zu machen.
§ 6 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
- Eine Prüfungsleistung wird gemäß der Satzung für Allgemeine Prüfungsangelegenheiten der FU Berlin mit "nicht bestanden" (5.0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
- Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Anerkennung der Gründe wird ein neuer Termin
anberaumt.
- Bei Täuschung oder Ordnungsverstoß wird die Prüfungsleistung gemäß der Satzung für Allgemeine
Prüfungsangelegenheiten mit "nicht bestanden" (5.0) bewertet.
§ 7 Benotung, Maluspunkte
- Zur Benotung einer Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden:
Diese Zuordnung ist durch entsprechend revidierte Fassungen der Satzung für Allgemeine Prüfungsordnung außer Kraft gesetzt. Zur verbalen Bezeichnung der Noten sind wieder die schulnotentypischen Bewertungen zu verwenden. ECTS-Noten werden ab dem 1. April 2006 als relative Ergebnisse ausgegeben. Siehe dazu den1.0 – 1.5 = hervorragend (excellent) = A 1.6 – 2.0 = sehr gut (very good) = B 2.1 – 3.0 = gut (good) = C 3.1 – 3.5 = befriedigend (satisfactory) = D 3.6 – 4.0 = ausreichend (sufficient) = E 4.1 – 5.0 = nicht bestanden (fail) = F
Bis einschließlich 30. Juni 2004 in den Bachelor- oder Masterstudiengang eingeschriebene Studierende haben noch die Wahlmöglichkeit, auf dem Abschlusszeugnis entweder die o.a. Skala oder die schulnotentypische Skala ausweisen zu lassen. Näheres siehe
- Die Note "nicht bestanden" (4.1–5.0) für Prüfungsleistungen sowie Versäumnis und Rücktritt ohne
triftigen Grund (s. § 6) werden durch die jeweilige Lehrkraft dem/der Studierenden und dem
Prüfungsbüro gemäß § 3 Abs. (1) mitgeteilt.
Bei der dritten und jeder weiteren derartigen Mitteilung zu derselben Prüfungsleistung wird je ein Maluspunkt gezählt. Für in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erfolglos unternommene Versuche, eine Prüfung abzulegen oder ein Praktikum zu absolvieren, werden Maluspunkte nach gleichen Kriterien vergeben.Studierende, die in zwei aufeinander folgenden Semestern insgesamt weniger als 30 Leistungspunkte erworben haben, erhalten 2 Maluspunkte. Bei Teilzeitstudierenden gilt dies, wenn sie weniger als 15 Leistungspunkte in zwei aufeinander folgenden Semestern erworben haben. Maluspunkte gemäß Satz 1 und 2 werden nicht erteilt, wenn der/die Studierende nachweist, dass das für ihn/sie zur Vermeidung der Maluspunkte notwendige Lehrangebot von der Freien Universität Berlin nicht bereitgestellt wurde oder wegen interner Zugangsbeschränkungen nicht wahrgenommen werden konnte oder wenn der/die Studierende sonstige triftige Gründe nachweist. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Die Maluspunktregelung ist durch die Rahmenstudien- und Prüfungsordnung durch die endliche Wiederholbarkeit jeder einzelnen Prüfung abgelöst worden. Da diese Regelung erstmalig erst ab dem 1.10.2015 angewendet wird, hat dies für Studierende dieses Studiengangs kaum noch Auswirkungen.
§ 8 Antrag zum Studienabschluss
- Der Antrag zur Feststellung des Studienabschlusses soll beim Prüfungsausschuss in der Regel vor Beginn des letzten
Fachsemesters gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Nachweise über das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen.
- Nachweis der Immatrikulation an der Freien Universität Berlin im Bachelor- bzw. Masterstudiengang Chemie in den dem Antrag zum Studienabschluss vorausgegangenen 2 Semestern. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
- Eine Erklärung, ob und welche früheren Zwischen- und Abschlussprüfungen im Fach Chemie abgelegt, nicht bestanden oder noch nicht abgeschlossen sind.
- Nachweise über Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Ordnung und der entsprechenden Studienordnung.
- Eine Erklärung, für welche weiteren Prüfungsleistungen im letzten Fachsemester Nachweise vorgelegt werden sollen.
- Ein Vorschlag zum Themenbereich und zum wissenschaftlichen Betreuer/zur wissenschaftlichen Betreuerin der vorgesehenen Abschlussarbeit.
- Der Prüfungsausschuss teilt dem/der Studierenden nach Prüfung des Antrags mit, ob die Unterlagen, Erklärungen und die vorhandenen und geplanten Nachweise den Studienabschluss ermöglichen und welche Nachweise noch erforderlich sind. Er bestellt den Betreuer/die Betreuerin und legt in Abstimmung mit ihm/ihr und dem/der Studierenden das Thema der Abschlussarbeit, den Bearbeitungsbeginn und Abgabezeitpunkt fest.
§ 9 Einsicht in die Prüfungsakten
Dem/Der Studierenden wird gemäß der Satzung für Prüfungsangelegenheiten nach einer Prüfungsleistung auf Antrag Akteneinsicht gewährt.
II. Bachelorstudiengang
§ 10 Regelstudienzeit, Prüfungsleistungen
- Die Regelstudienzeit des Bachelorstudienganges beträgt sechs Semester.
- Für den Bachelorabschluss sind insgesamt 180 Leistungspunkte nachzuweisen, davon
§ 11 Bachelorarbeit
- Die Bachelorarbeit als Abschlussarbeit im Bachelorstudiengang soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, eine Aufgabe aus dem Bereich der Chemie unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse selbständig darzustellen.
- Das Thema kann in der Regel von jedem/jeder hauptberuflichen Professor/Professorin oder einem/einer habilitierten akademischen Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Instituts für Chemie der Freien Universität Berlin mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. (2) ausgegeben werden. Es kann aus einem Seminarthema oder einer Praktikumsaufgabe hervorgehen. Es kann ein Mal innerhalb der ersten drei Wochen zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Die Ausgabe des Themas ist mit der Verpflichtung zur Betreuung der Arbeit verbunden.
- Die Bearbeitungszeit beträgt einschließlich der Anfertigung des Ergebnisberichtes acht Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um höchstens vier Wochen verlängert werden. Bei Abgabe der Arbeit hat der/die Studierende schriftlich zu versichern, dass er seine Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
- Der Prüfungsausschuss bestellt zwei Prüfer/Prüferinnen zur Bewertung der Bachelorarbeit. Ein Prüfer/eine
Prüferin soll derjenige/diejenige sein, der/die die Arbeit ausgegeben hat. Die Arbeit ist innerhalb von vier Wochen zu
bewerten. Die Noten beider Prüfer werden gemittelt. Unterscheiden sich diese Noten um zwei oder mehr Stufen, bestimmt der
Prüfungsausschuss einen dritten Prüfer/eine dritte Prüferin. In diesem Fall werden die drei erhaltenen Noten
gemittelt. Bei einer Benotung schlechter als 4.0 ist die Bachelorarbeit nicht bestanden.
- Eine nicht bestandene Bachelorarbeit darf ein Mal wiederholt werden.
- Für die Bachelorarbeit werden 10 (Ab WS 2006/07: 12) Leistungspunkte vergeben.
§ 12 Zeugnis, Urkunde
- Der Studienabschluss ist erreicht, wenn die nach § 10 Abs. (2) erforderlichen Leistungspunkte
nachgewiesen sind und die Anzahl der erworbenen Maluspunkte gemäß § 7
während dreier aufeinander folgender Semester 3 nicht überschreitet undinsgesamt 6 (ab WS 2004: 8) nicht überschreitet. Prüfungsleistungen werden nur in dem zum Erreichen der Mindestleistungspunkte nach § 10 erforderlichen Umfang berücksichtigt.
- Zur Ermittlung der Noten in den Modulen gemäß Studienordnung werden die Noten für die einbezogenen Prüfungsleistungen mit den jeweils zugeordneten Leistungspunkten multipliziert, danach addiert und durch die Summe dieser Leistungspunkte dividiert. Für das Berufspraktikum gemäß Studienordnung werden keine Noten ausgewiesen.
- Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten gemäß Abs. (2) sowie die Note für die Bachelorarbeit
gemäß § 11 Abs. (4) mit den jeweils einbezogenen Leistungspunkten multipliziert, danach
addiert und durch die Summe der einbezogenen Leistungspunkte dividiert.
Bei der Ermittlung der Noten gemäß den Abs. (2) und (3) wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. - Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis bescheinigt, das neben der Gesamtnote gemäß Abs. (3) die in den einzelnen Modulen erzielten Noten sowie Thema und Note der Bachelorarbeit enthält (Anlage I). Aufgrund des Zeugnisses wird eine Urkunde ausgehändigt (Anlage II). Darin wird die Verleihung des Hochschulgrades "Bachelor of Science (B.Sc.)" beurkundet. Auf Antrag werden Zeugnis und Urkunde auch in englischer Sprache ausgestellt. Außerdem erhält der Kandidat/die Kandidatin das Diploma Supplement, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen und die verleihende Hochschule enthält.
- Ist der Studienabschluss gemäß Abs. (1) endgültig nicht erreicht, so erhält der/die Studierende durch den Prüfungsausschuss darüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird dem Prüfling eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten und Leistungspunkte sowie die zum Bachelorabschluss noch fehlenden Prüfungsleistungen erkennen lässt.
III. Masterstudiengang
§ 13 Regelstudienzeit, Prüfungsleistungen, Leistungspunkteaufteilung
- Die Regelstudienzeit des Masterstudienganges beträgt vier Semester.
- Für den Masterabschluss sind insgesamt 120 Leistungspunkte nachzuweisen, davon
- aus Pflichtmodulen der Fachgebiete Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische/ Theoretische Chemie je mindestens 10 Leistungspunkte,
- aus weiteren Modulen chemischer Fachgebiete oder anderer naturwissenschaftlicher Fächer
mindestens 40 Leistungspunkte,
- aus Modulen nicht-naturwissenschaftlicher Fächer mindestens 15 Leistungspunkte,
- durch die Masterarbeit 30 Leistungspunkte.
- Für Prüfungsleistungen gelten ergänzend folgende Bedingungen:
- Von den aus Modulen eines Fachgebietes nachgewiesenen Leistungspunkten (LP) werden nicht mehr als 40
LP auf die insgesamt geforderten 120 LP angerechnet. Ist eine Lehrveranstaltung mehreren Fachgebieten zugeordnet, so kann der/die
Studierende wählen, welchem Fachgebiet die Lehrveranstaltung zugerechnet werden soll.
- Aus Praktika chemischer Fachgebiete oder anderer naturwissenschaftlicher Fächer müssen
mindestens 20 LP nachgewiesen werden und werden höchstens 30 LP auf die 120 LP angerechnet.
Forschungspraktika werden im
Umfang von jeweils mindestens 2 LP durchgeführt. Forschungspraktika müssen aus mindestens drei Arbeitsgruppen
ausgewählt werden,
für eine
Arbeitsgruppe werden nicht mehr als 12 LP angerechnet.
Bei
theoretischen Fächern können die Praktika durch Computerkurse oder Übungen ersetzt werden. - Durch Teilnahme an Seminaren in chemischen Fächern müssen mindestens 3 LP nachgewiesen werden. 3 LP werden erworben
durch einen Seminarvortrag von mindestens 30 Minuten Dauer, dessen schriftliche Zusammenfassung, Benotung dieser beiden
Leistungen mit mindestens 4.0 und Teilnahme an mindestens 12 Seminarvorträgen.
- Aus Prüfungsleistungen zu Modulen naturwissenschaftlicher, jedoch nicht-chemischer Fächer werden maximal 15 LP auf 120 LP angerechnet.
- Von den aus Modulen eines Fachgebietes nachgewiesenen Leistungspunkten (LP) werden nicht mehr als 40
LP auf die insgesamt geforderten 120 LP angerechnet. Ist eine Lehrveranstaltung mehreren Fachgebieten zugeordnet, so kann der/die
Studierende wählen, welchem Fachgebiet die Lehrveranstaltung zugerechnet werden soll.
- In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des/der Studierenden und nach Stellungnahme des Mentors/der Mentorin Abweichungen von dieser Leistungspunkteaufteilung zulassen.
§ 14 Masterarbeit
- Die in deutscher oder englischer Sprache zu verfassende Masterarbeit als Abschlussarbeit im Masterstudiengang soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, eine Forschungsaufgabe aus dem Bereich der Chemie unter Anleitung nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse selbständig darzustellen.
- Das Thema kann in der Regel von jedem/jeder hauptberuflichen Professor/Professorin oder einem/einer habilitierten akademischen Mitarbeiter/Mitarbeiterin des Instituts für Chemie der Freien Universität Berlin mit Zustimmung des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. (2) ausgegeben werden. Es kann ein Mal innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden und gilt dann als nicht ausgegeben. Die Ausgabe des Themas ist mit der Verpflichtung zur Betreuung der Arbeit verbunden.
- Die Bearbeitungszeit einschließlich der Anfertigung des wissenschaftlichen Ergebnisberichtes beträgt 6 Monate. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Bei Abgabe der Arbeit hat der/die Studierende schriftlich zu versichern, dass er/sie seine/ihre Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
- Der Prüfungsausschuss bestellt zwei Prüfer/Prüferinnen zur Bewertung der Masterarbeit. Ein Prüfer/eine
Prüferin soll derjenige/diejenige sein, der/die das Thema ausgegeben hat. Die Arbeit ist innerhalb von vier Wochen mit einer
schriftlichen Begründung zu bewerten. Die Noten beider Prüfer werden gemittelt. Unterscheiden sich diese Noten um zwei
oder mehr Stufen, bestimmt der Prüfungsausschuss einen dritten Prüfer/eine dritte Prüferin. In diesem Fall werden
die drei erhaltenen Noten gemittelt. Bei einer Benotung schlechter als 4.0 ist die Masterarbeit nicht bestanden.
- Eine nicht bestandene Masterarbeit darf ein Mal wiederholt werden.
- Die bestandene Masterarbeit wird in einer etwa 45-minütigen mündlichen Disputation vor den Prüfern gemäß Abs. (4) verteidigt. Die Disputation beginnt mit einer höchstens 15-minütigen Vorstellung der Arbeit durch den Kandidaten/die Kandidatin. Ihr folgt eine etwa 30-minütige Diskussion und Befragung über Themen im weiteren Umfeld der Arbeit. Die Disputation ist vorbehaltlich der Zustimmung des Kandidaten/der Kandidatin hochschulöffentlich. Bei einer Benotung schlechter als 4.0 ist die Disputation nicht bestanden.
- Eine nicht bestandene Disputation darf ein Mal wiederholt werden. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Wiederholung muss innerhalb von 4 Wochen erfolgen. Der Termin wird vom Prüfungsausschuss in Absprache mit dem Kandidaten/der Kandidatin festgelegt.
- Nach Abschluss der Disputation legen die nach Abs. (4) bestellten Prüfer die Gesamtnote gemäß § 7 Abs. (1) für die Masterarbeit einschließlich Disputation fest. Dabei soll die schriftliche Leistung mit doppeltem Gewicht in die Bewertung eingehen.
- Für die Masterarbeit einschließlich der bestandenen Disputation werden 30 Leistungspunkte vergeben.
§ 15 Zeugnis, Urkunde
- Der Studienabschluss ist erreicht, wenn die nach § 13 Abs. (2) erforderlichen Leistungspunkte
nachgewiesen sind und die Anzahl der gemäß § 7 erworbenen Maluspunkte 4 (ab
WS 2004: 5) nicht überschreitet. Prüfungsleistungen werden nur in dem zum Erreichen der
Mindestleistungspunkte nach § 13 erforderlichen Umfang berücksichtigt.
- Zur Ermittlung der Teilnoten in dem Zeugnis nach Anlage III werden die Noten für die einbezogenen Prüfungsleistungen mit den jeweils zugeordneten Leistungspunkten multipliziert, danach addiert und durch die Summe dieser Leistungspunkte dividiert.
- Zur Ermittlung der Gesamtnote werden die Noten gemäß Abs. (2) sowie die Note für die Masterarbeit gemäß § 14 Abs. (8) mit den jeweils einbezogenen Leistungspunkten multipliziert, danach addiert und durch die Summe der einbezogenen Leistungspunkte dividiert. Bei der Ermittlung der Noten gemäß den Abs. (2) und (3) wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.
- Der Studienabschluss wird durch ein Zeugnis bescheinigt, das neben der Gesamtnote gemäß Abs. (3) die in den einzelnen Modulen erzielten Noten sowie Thema und Note der Masterarbeit enthält (Anlage III). Zusammen mit dem Zeugnis werden eine ECTS-Studienbescheinigung (Anlage IV) und eine Urkunde ausgehändigt (Anlage V). Mit der Urkunde wird der Hochschulgrad "Master of Science (M.Sc.)" verliehen. Auf Antrag werden Zeugnis, ECTS-Studienbescheinigung und Urkunde in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. Außerdem erhält der Kandidat/die Kandidatin das Diploma Supplement, das Angaben über Studieninhalte, Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen akademischen und beruflichen Qualifikationen und die verleihende Hochschule enthält.
- Ist der Studienabschluss gemäß Abs. (1) endgültig nicht erreicht, so erhält der/die Studierende durch den Prüfungsausschuss darüber einen schriftlichen Bescheid. Auf Antrag wird dem Prüfling eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten und Leistungspunkte sowie die zum Masterabschluss noch fehlenden Prüfungsleistungen erkennen lässt.
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Ungültigkeit des Studienabschlusses
Die Entscheidung über einzelne Studien- und Prüfungsleistungen oder die gesamte Prüfung oder die Feststellung des Studienabschlusses kann durch den Prüfungsausschuss nachträglich berichtigt oder zurückgenommen werden, wenn bekannt wird, dass sie durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, Drohung, Vorteilsgewährung oder Bestechung erwirkt wurde.
§ 17 Inkrafttreten
- Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Freien Universität Berlin in Kraft.
- Sie gilt für Studierende, die das Studium der Chemie im Bachelor- oder Masterstudiengang an der Freien Universität Berlin nach Inkrafttreten dieser Ordnung aufnehmen.
Anlage I
Anlage II - Urkunde(hier nur für "HERRN" und "ER"; für "FRAU" und "SIE" entsprechend)
Anlage III
Anlage IV
Anlage V - Urkunde(hier nur für "HERRN" und "ER"; für "FRAU" und "SIE" entsprechend)
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