Inhalt: Änderung der Arbeitszeitverordnung - AZVO - in der Fassung vom 1995-11-21 (GVBl. S. 790)
Betr.: Gewährung von freien Tagen nach Par. 2 AZVO sowie Regelung für den 24. und 31. Dezember gemäß Par. 3 AZVO
Mit Wirkung vom 01. Januar 1997 wurden die o. g. Regelungen geändert wie nachstehend im Wortlaut bekanntgegeben:
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Bei Lehrern, auf die Par. 7 Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semesterferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend oder ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.
(3) Am 24. und 31. Dezember wird Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen. Ist eine Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist für die an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit an einem anderen Tag entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
Absatz 4 wurde gestrichen.